Enterprise Rent-A-Car Company v. Josef Jun Muck
Fallnummer: FA0807001218153
PARTEIEN
Der Beschwerdeführer ist Enterprise Rent-A-Car Company („Beschwerdeführer“),
David
R. Haarz of Harness, Dickey & Pierce
P.L.C., Missouri, USA.
Der Beschwerdegegner ist Josef Jun Muck („Beschwerdegegner“), Austria.
REGISTRIERSTELLE UND STRITTIGE(R)
DOMAIN-NAME
Der strittige(n) Domain-Name lautet <car-hire-enterprise.info> und ist registriert bei Key-Systems GmbH.
GREMIUM
Der Unterzeichnete bestätigt, dass er nach bestem Wissen
und Gewissen unabhängig und unparteiisch gehandelt hat und sich in dieser
Angelegenheit keinerlei Konflikte bei der Teilnahme im Gremium bewusst ist.
Piotr Nowaczyk als Gremiumsteilnehmer.
VERFAHRENSGESCHICHTE
Der Beschwerdeführer hat am July 30, 2008 Beschwerde beim
National Arbitration Forum eingereicht. Das National Arbitration Forum hat die
gedruckte Version der Beschwerde am August 11, 2008 erhalten.
Am August 1, 2008 bestätigte Key-Systems GmbH dem
National Arbitration Forum per E-Mail, dass der Domain-Name <car-hire-enterprise.info> bei
Key-Systems GmbH eingetragen ist und dass der Beschwerdegegner der zurzeit
eingetragene Registrant des Namens ist.
Key-Systems GmbH hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner an die
Registrierungsvereinbarung von Key-Systems GmbH gebunden ist und damit
zugestimmt hat, seitens Dritten vorgebrachte Dispute hinsichtlich Domain-Namen
in Übereinstimmung mit ICANNs Einheitliche Richtlinie zur Lösung von Streitigkeiten über
Domainnamen (die „Vereinbarung“) beizulegen.
Am August 12, 2008 wurde die Mitteilung einer
Beschwerde und Einleitung eines administrativen Verfahrens (Notification of
Complaint and Commencement of Administrative Proceeding, die
„Verfahrensmitteilung“), mit der auch Datum vom September 2, 2008 festgesetzt
wurde, bis zu dem der Beschwerdegegner eine Erwiderung auf die Beschwerde
einzureichen hat, an den Beschwerdegegner per E-Mail, Post und Fax geschickt,
mit Kopie per E-Mail an alle Körperschaften und Personen, die als technische,
Verwaltungs- und Rechnungskontakte auf der Registrierung des Beschwerdegegners
aufgeführt waren, sowie an postmaster@car-hire-enterprise.info.
Die Erwiderung ist zu spät eingegangen, aber das Gremium hat sich
entschieden, sie zu berücksichtigen, um bessere Einsicht in die Sache zu
gewinnen.
Am 17. September 2008 hat das National Arbitration
Forum in Übereinstimmung mit dem Antrag des Beschwerdeführers, die Streitigkeit
von einem aus einer Person bestehenden Gremium entscheiden zu lassen, Piotr Nowaczyk
als Gremium eingesetzt.
ERSUCHTE ABHILFE
Der Beschwerdeführer ersucht darum, dass der Domain-Name
vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
VORBRINGEN DER PARTEIEN
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er seit 1998 Anspruch
auf die gemeinschaftliche Marke ENTERPRISE und „E” ENTERPRISE sowie auf
ähnliche Kennzeichnungen in vielen anderen Ländern weltweit habe, u.a. ENTERPRISE,
ENTERPRISE RENT-A-CAR, WWW.ENTERPRISE.COM und ENTERPRISE.COM in den Vereinigten
Staaten.
Der Beschwerdeführer stellt fest, dass er die Marken ENTERPRISE und ENTERPRISE
RENT-A-CAR bereits seit 1969 in den Vereinigten Staaten und seit 1994 in Europa
verwende. Es sei eines der größten Unternehmen im Autovermietungsgeschäft mit
mehr als 7000 Vertretungen in der ganzen Welt.
Der Beschwerdeführer bringt ferner
vor, dass die strittige Domain <car-hire-enterprise.info>
den eingetragenen Marken des Beschwerdeführers ENTERPRISE und ENTERPRISE
RENT-A-CAR zum Verwechseln ähnlich sei.
Die Beschwerdeführer behauptet, dass die dem Beschwerdegegner gehörende
Domain die vollständige Marke des Beschwerdeführers ENTERPRISE enthalte, die um
Anführungszeichen, die Branchenbezeichnung Autovermietung (eng. „car hire”) und die Domain der höchsten
Ebene „info” ergänzt worden sei, wodurch
sich aber die Domain des Beschwerdeführers von der eingetragenen Marke nicht unterscheidet.
Der Beschwerdeführer bestätigt ferner, dass er Recht
an der Domain <enterprisecarrental.info> habe.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner behauptet, dass die Domain car-hire-enterprise.info
nicht in böswilliger Absicht registriert worden sei, da es sich dabei um eine
direkte Übersetzung des Begriffes „Autovermietungsunternehmen“ ins Englische
handle, die wegen Internationalisierung gewählt worden sei. Ferner gäbe
es lt. Beschwerdegegner eine Vielzahl von Unternehmen mit der Kennzeichnung ENTERPRISE in
ihrem Domainnamen.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass er keine
technischen Maßnahmen verwende, um den Besucher an die strittige Seite
umzuleiten. Ferner
sei die car-hire-enterprise.info bei den Suchmaschinen nicht unter den ersten
20 Treffern zu finden und bei den meisten oft nicht einmal bei direkter
Eingabe. Daher sollte sie der Beschwerdeführerin nicht schaden.
Die Domain car-hire-enterprise.info sei lt. Beschwerdegegner zum Verkauf
angeboten, was ebenso wie das Generieren von „Click-Through-Gebühren“ nicht verboten sei.
FESTSTELLUNGEN
Der Beschwerdeführer hat nachwiesen, dass er Rechte an den gemeinschaftlichen
Marken ENTERPRISE und „E” ENTERPRISE sowie an anderen
ähnlichen Marken hat, die in der Beschwerde genannt wurden und in den
Vereinigten Staaten registriert sind, sowie dass er diese Marken in seinem
Geschäftsbetrieb verwendet, darunter auch auf seiner Webseite www.enterprise.com.
Im Zusammenhang damit ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel Rechte an der Kennzeichnung
ENTERPRISE hat, deren rechtswidrige Eintragung und Verwendung im Rahmen einer
Internetdomain dem Beschwerdegegner zum Vorwurf gemacht wird.
Erläuterungen
Abs. 15(a) der Einheitliche Richtlinie zur Lösung von Streitigkeiten über
Domainnamen -Richtlinien (die „Richtlinien“)
geben dem Gremium vor, dass es „eine Beschwerde auf der Grundlage der
eingereichten Aussagen und Unterlagen in Übereinstimmung mit der Vereinbarung,
diesen Richtlinien und allen Richtlinien und Rechtsprinzipien entscheiden“
muss, die es für anwendbar erachtet.
Abs. 4(a) der Vereinbarung schreibt vor, dass der
Beschwerdeführer Beweise für jedes der folgenden drei Elemente vorbringen muss,
um eine Anweisung zu erwirken, einen Domain-Namen zu löschen oder zu
übertragen:
(1) Der bei der Registrierstelle
registrierte Domain-Name ist identisch mit einer Marke oder einer
Dienstleistungsmarke, an der der Beschwerdeführer Rechte hat, oder ist dieser
zum Verwechseln ähnlich.
(2) Der Beschwerdegegner hat keine
Rechte oder legitimen Interessen an dem Domain-Namen.
(3) Der Domain-Name wurde
böswillig registriert und wird entsprechend genutzt.
Die Internetdomain des Beschwerdegegners ist der Marke des Beschwerdeführers zum
Verwechseln ähnlich. Denn sie enthält die Marke des Beschwerdeführers ENTERPRISE und ist um Elementen ergänzt,
die das Risiko der Irreführung nicht beseitigen lassen, und zwar die Bindestricke,
die Bezeichnung des Geschäftszweigs – Autovermietung (eng. „car hire”) (diese
bezieht sich ja auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers) und die Domain der höchsten Ebene „info”, also um derartige Elemente, mit
denen die Wirkung lt. Art. 4 (a)(i) Vereinbarung
nicht beseitigt wird, (vgl. Urteil Enterprise
Rent-A-Car Company v. Danut Vornicu d/b/a SaDAngOnlineMarketing, FA 654444
– Nat. Arb. Forum vom 19. April 2006, nach dem die Domain „enterprise-carhire.info”
der Marke ENTERPRISE für zum Verwechseln ähnlich erkannt wurde, sowie auch das Urteil Arthur
Guinness Son & Co. (Dublin) Ltd. v. Healy/BOSTH, D2011-0026 – WIPO vom 23. März
2001, nach dem diese Ähnlichkeit gegeben sein kann, wenn die Domain eine Marke
enthält, auch wenn diese um eine Branchenbezeichnung ergänzt wurde). Darüber
hinaus wird das Risiko, dass die Domain des Beschwerdegegners irreführend sein kann,
durch das Branchenelement „car-hire”, mit dem auf die Geschäftstätigkeit des
Beschwerdeführers hingewiesen wird, nicht abgeschwächt, sondern sogar erhöht.
Die geringe Unterscheidungskraft der Marke selbst
ist ohne größere Bedeutung, weil sie hier nicht beurteilt werden kann. Es steht
allerdings fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit
die Marke ENTERPRISE im Zusammenhang mit der Autovermietung verwendet. Deshalb
kann ein potentieller, insbesondere nicht englischsprachiger Internetnutzer das
Wort ENTERPRISE mit den von Enterprise Rent-A-Car Company (des
Beschwerdegegners) erbrachten Dienstleistungen assoziieren, auch
wenn sie in der Domain des Beschwerdegegners erwähnt werden.
Der Beschwerdegegner hat weder ein Recht, das aus einem Gesetz
bzw. einer Rechtsregel ableitbar wäre, noch ein begründetes Interesse an der Nutzung
der strittigen Domain nachgewiesen (vgl.
Urteil ZRT Laboratory, LLC v. Texas
Interantional Property Associates, FA0701000907499 – Nat. Arb. Forum vom März
27. 2007 – in dem festgestellt wird, dass die Beweislast in Bezug auf das Recht
bzw. das begründete Interesse bei dem Beschwerdegegner liegt, sofern der
Beschwerdeführer sein Recht an den Kennzeichnungen, aus denen er seine
Ansprüche herleitet, nachgewiesen hat, sowie auch das Urteil Do The Hustle, LLC v. Tropic Web,
D2000-064 – WIPO vom 21. August 2000,
nach dem der Beschwerdegegner verpflichtet ist, einen konkreten Beweis für sein
Recht bzw. begründetes Interesse an der Nutzung der Domain zu führen, wenn der
Beschwerdeführer das Gegenteil behauptet.)
Die Tätigkeit des Beschwerdegegners ist auf Gewinn bedacht und
besteht in der Platzierung von Links zu Webseiten anderer Unternehmen. Der
Beschwerdegegner erzielt Gewinne im Click-Through-System. Die Tätigkeit des Beschwerdegegners
hat somit weder unkommerziellen Charakter noch stellt sie eine andere ehrliche
Tätigkeit gemäß Art. 4(c)(iii) Vereinbarung dar, die nicht auf die Weiterleitung des Kundeninteresses
auf die eigene Webseite abgestellt wäre. Man kann auch kaum behaupten, dass die
Tätigkeit des Beschwerdegegners in der Ausführung von Dienstleistungen bzw.
Lieferung von waren in gutem Glauben unter Einsatz der strittigen Domain
besteht (vgl. Urteil Tercent Inc. V. Lee
Yi, FA 139720 – Nat. Arb. Forum vom 10. Februar 2003, nach dem die
Verwendung der strittigen Domain durch den Beschwerdegegners zwecks Platzierung
von Hyperlinks oder Werbebannern weder das Anbieten von Dienstleistungen oder
Waren in gutem Glauben zum Ziel hatte noch eine
begründete, unkommerzielle oder ehrliche Nutzung des Domainnamens
darstellte).
Der Beschwerdegegner handelt nicht im Rahmen einer vom
Beschwerdeführer erteilten Lizenz. Er ist auch dank oder durch seine Domain
nicht weiter bekannt. Die meisten Suchmaschinen geben überhaupt keine
Verweise auf die strittige Domain aus. Man kann somit nicht feststellen, dass der Beschwerdegegner allgemein
bekannt ist und mit der Domain <car-hire-enterprise.info>
assoziiert wird, was gemäß Art. 4(c)(ii) Vereinbarung einen Grund für die
Nutzung der strittigen Domain durch den Beschwerdegegner darstellen könnte (vgl. Urteil Wells Fargo & Co. v. Onlyne Corp. Services11, Inc., FA 198969 – Nat.
Arb. Forum vom 17. November 2003, nach dem alle Informationen, die zur
strittigen Domain im WHOIS Service gewonnen werden konnten, die
Schlussfolgerung zulassen, dass der Beschwerdegegner für seine Domain nicht
bekannt ist).
Der Beschwerdegegner nutzt die strittige Domain
für eine Webseite, auf der er kommerzielle Links zu Webseiten anderer Nutzer
platziert, und zwar zu den Webseiten von Unternehmen, die in der
Autovermietungsbranche tätig sind und, was zu betonen ist, mit dem Beschwerdeführer
im Wettbewerb stehen. Seine Tätigkeit basiert, auf den Vergütungen, die er im Click-Through-System
von den Webseiteninhabern bezieht, die in der strittigen Domain gelinkt werden.
Darüber hinaus zeugen die Nutzungsart der Webseite, das Bewusstsein, dass der
Beschwerdeführer die Marke ENTERPRISE und ähnliche Marken im Rahmen seiner
Geschäftstätigkeit verwendet (was durch Verlinkung zu den Webseiten des
Beschwerdeführers auf der eigenen Webseite bewiesen ist) sowie der Umstand,
dass der Beschwerdegegner seine Domain zum Verkauf angeboten hat, davon, dass
der Beschwerdegegner nicht im guten Glauben gehandelt hat und somit absichtlich
und zu kommerziellen Zwecken die Kennzeichnung verwendet hat, zu der der
Beschwerdeführer berechtigt ist, um die Aufmerksamkeit der Internetnutzer auf
seine Webseite zu lenken. Das bedeutet, dass die Umstände lt. Art. 4(b)(iv) Vereinbarung vorliegen sowie dass die dritte
Haftungsvoraussetzung lt. Art. 4 (a)(iii) Vereinbarung
erfüllt ist (vgl. Urteil Associated Newspapers
Ltd. v. Domain Manager, FA 201976 – Nat.
Arb. Forum vom 19. November 2003, nach dem die Nutzung der Domain des Beschwerdeführers
durch den Beschwerdegegner für böswilliges Handeln erkannt wurde, weil er Links
zu den Wettbewerbern des Beschwerdeführers platziert und dadurch wahrscheinlich
Gewinne im Click-Through-System erzielt hat).
ENTSCHEIDUNG
Nachdem alle drei gemäß ICANN-Vereinbarung
vorgeschriebenen Elemente geprüft wurden, ist das Gremium zu dem Ergebnis
gekommen, dass ein Rechtsbehelf BEWILLIGT
wird.
Entsprechend ist angeordnet, dass der
Domain-Name <car-hire-enterprise.info>
vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer ÜBERTRAGEN werden muss.
Piotr Nowaczyk,
Gremiumsmitglied
Datiert: 30.
September 2008
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