National Arbitration Forum

 

ENTSCHEIDUNG

 

Enterprise Rent-A-Car Company v. Josef Jun Muck

Fallnummer: FA0807001218153

 

PARTEIEN

Der Beschwerdeführer ist Enterprise Rent-A-Car Company („Beschwerdeführer“), David R. Haarz of Harness, Dickey & Pierce P.L.C., Missouri, USA.  Der Beschwerdegegner ist Josef Jun Muck („Beschwerdegegner“), Austria.

 

 

REGISTRIERSTELLE UND STRITTIGE(R) DOMAIN-NAME 

Der strittige(n) Domain-Name lautet <car-hire-enterprise.info> und ist registriert bei Key-Systems GmbH.

 

GREMIUM

Der Unterzeichnete bestätigt, dass er nach bestem Wissen und Gewissen unabhängig und unparteiisch gehandelt hat und sich in dieser Angelegenheit keinerlei Konflikte bei der Teilnahme im Gremium bewusst ist.

                                                                     

Piotr Nowaczyk als Gremiumsteilnehmer.

 

VERFAHRENSGESCHICHTE

Der Beschwerdeführer hat am July 30, 2008 Beschwerde beim National Arbitration Forum eingereicht. Das National Arbitration Forum hat die gedruckte Version der Beschwerde am August 11, 2008 erhalten.

 

Am August 1, 2008 bestätigte Key-Systems GmbH dem National Arbitration Forum per E-Mail, dass der Domain-Name <car-hire-enterprise.info> bei Key-Systems GmbH eingetragen ist und dass der Beschwerdegegner der zurzeit eingetragene Registrant des Namens ist.  Key-Systems GmbH hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner an die Registrierungsvereinbarung von Key-Systems GmbH gebunden ist und damit zugestimmt hat, seitens Dritten vorgebrachte Dispute hinsichtlich Domain-Namen in Übereinstimmung mit ICANNs Einheitliche Richtlinie zur Lösung von Streitigkeiten über Domainnamen  (die „Vereinbarung“) beizulegen.

 

Am August 12, 2008 wurde die Mitteilung einer Beschwerde und Einleitung eines administrativen Verfahrens (Notification of Complaint and Commencement of Administrative Proceeding, die „Verfahrensmitteilung“), mit der auch Datum vom September 2, 2008 festgesetzt wurde, bis zu dem der Beschwerdegegner eine Erwiderung auf die Beschwerde einzureichen hat, an den Beschwerdegegner per E-Mail, Post und Fax geschickt, mit Kopie per E-Mail an alle Körperschaften und Personen, die als technische, Verwaltungs- und Rechnungskontakte auf der Registrierung des Beschwerdegegners aufgeführt waren, sowie an postmaster@car-hire-enterprise.info.

 

Die Erwiderung ist zu spät eingegangen, aber das Gremium hat sich entschieden, sie zu berücksichtigen, um bessere Einsicht in die Sache zu gewinnen.  

 

Am 17. September 2008 hat das National Arbitration Forum in Übereinstimmung mit dem Antrag des Beschwerdeführers, die Streitigkeit von einem aus einer Person bestehenden Gremium entscheiden zu lassen, Piotr Nowaczyk als Gremium eingesetzt.

 

ERSUCHTE ABHILFE

Der Beschwerdeführer ersucht darum, dass der Domain-Name vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer übertragen wird.

 

VORBRINGEN DER PARTEIEN

 

A. Beschwerdeführer

 

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er seit 1998 Anspruch auf die gemeinschaftliche Marke ENTERPRISE und „E” ENTERPRISE sowie auf ähnliche Kennzeichnungen in vielen anderen Ländern weltweit habe, u.a. ENTERPRISE, ENTERPRISE RENT-A-CAR, WWW.ENTERPRISE.COM und ENTERPRISE.COM in den Vereinigten Staaten.

 

Der Beschwerdeführer stellt fest, dass er die Marken ENTERPRISE und ENTERPRISE RENT-A-CAR bereits seit 1969 in den Vereinigten Staaten und seit 1994 in Europa verwende. Es sei eines der größten Unternehmen im Autovermietungsgeschäft mit mehr als 7000 Vertretungen in der ganzen Welt.

 

Der Beschwerdeführer  bringt ferner vor, dass die strittige Domain <car-hire-enterprise.info> den eingetragenen Marken des Beschwerdeführers ENTERPRISE und ENTERPRISE RENT-A-CAR zum Verwechseln ähnlich sei.

 

Die Beschwerdeführer behauptet, dass die dem Beschwerdegegner gehörende Domain die vollständige Marke des Beschwerdeführers ENTERPRISE enthalte, die um Anführungszeichen, die Branchenbezeichnung Autovermietung  (eng. „car hire”) und die Domain der höchsten Ebene „info” ergänzt worden sei, wodurch sich aber die Domain des Beschwerdeführers von der eingetragenen Marke nicht unterscheidet.

 

Der Beschwerdeführer bestätigt ferner, dass er Recht an der Domain <enterprisecarrental.info> habe.

 

B. Beschwerdegegner

 

Der Beschwerdegegner behauptet, dass die Domain car-hire-enterprise.info nicht in böswilliger Absicht registriert worden sei, da es sich dabei um eine direkte Übersetzung des Begriffes „Autovermietungsunternehmen“ ins Englische handle, die wegen Internationalisierung gewählt worden sei.  Ferner gäbe es lt.  Beschwerdegegner eine Vielzahl von Unternehmen mit der Kennzeichnung ENTERPRISE in ihrem Domainnamen. 

 

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass er keine technischen Maßnahmen verwende, um den Besucher an die strittige Seite umzuleiten.  Ferner sei die car-hire-enterprise.info bei den Suchmaschinen nicht unter den ersten 20 Treffern zu finden und bei den meisten oft nicht einmal bei direkter Eingabe. Daher sollte sie der Beschwerdeführerin nicht schaden.

 

Die Domain car-hire-enterprise.info sei lt. Beschwerdegegner zum Verkauf angeboten, was ebenso wie das Generieren von „Click-Through-Gebühren“ nicht verboten sei

 

 

FESTSTELLUNGEN

Der Beschwerdeführer hat nachwiesen, dass er Rechte an den gemeinschaftlichen Marken   ENTERPRISE und „E” ENTERPRISE sowie an anderen ähnlichen Marken hat, die in der Beschwerde genannt wurden und in den Vereinigten Staaten registriert sind, sowie dass er diese Marken in seinem Geschäftsbetrieb verwendet, darunter auch auf seiner Webseite www.enterprise.com.

 

Im Zusammenhang damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel Rechte an der Kennzeichnung ENTERPRISE hat, deren rechtswidrige Eintragung und Verwendung im Rahmen einer Internetdomain dem Beschwerdegegner zum Vorwurf gemacht wird.

 

Erläuterungen

Abs. 15(a) der Einheitliche Richtlinie zur Lösung von Streitigkeiten über Domainnamen  -Richtlinien (die „Richtlinien“) geben dem Gremium vor, dass es „eine Beschwerde auf der Grundlage der eingereichten Aussagen und Unterlagen in Übereinstimmung mit der Vereinbarung, diesen Richtlinien und allen Richtlinien und Rechtsprinzipien entscheiden“ muss, die es für anwendbar erachtet.

 

Abs. 4(a) der Vereinbarung schreibt vor, dass der Beschwerdeführer Beweise für jedes der folgenden drei Elemente vorbringen muss, um eine Anweisung zu erwirken, einen Domain-Namen zu löschen oder zu übertragen:

 

(1)   Der bei der Registrierstelle registrierte Domain-Name ist identisch mit einer Marke oder einer Dienstleistungsmarke, an der der Beschwerdeführer Rechte hat, oder ist dieser zum Verwechseln ähnlich.

(2)   Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder legitimen Interessen an dem Domain-Namen.

(3)   Der Domain-Name wurde böswillig registriert und wird entsprechend genutzt.

 

Identisch und/oder zum Verwechseln ähnlich

 

Die Internetdomain des Beschwerdegegners  ist der Marke des Beschwerdeführers zum Verwechseln ähnlich. Denn sie enthält die Marke des Beschwerdeführers ENTERPRISE und ist um Elementen ergänzt, die das Risiko der Irreführung nicht beseitigen lassen, und zwar die Bindestricke, die Bezeichnung des Geschäftszweigs – Autovermietung (eng. „car hire”) (diese bezieht sich ja auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers)  und die Domain der höchsten Ebene „info”, also um derartige Elemente, mit denen die Wirkung lt. Art. 4 (a)(i) Vereinbarung nicht beseitigt wird, (vgl. Urteil Enterprise Rent-A-Car Company v. Danut Vornicu d/b/a SaDAngOnlineMarketing, FA 654444 – Nat. Arb. Forum vom 19. April 2006, nach dem die Domain „enterprise-carhire.info” der Marke ENTERPRISE für zum Verwechseln ähnlich erkannt wurde, sowie auch das Urteil  Arthur Guinness Son & Co. (Dublin) Ltd. v. Healy/BOSTH, D2011-0026 – WIPO vom 23. März 2001, nach dem diese Ähnlichkeit gegeben sein kann, wenn die Domain eine Marke enthält, auch wenn diese um eine Branchenbezeichnung ergänzt wurde). Darüber hinaus wird das Risiko, dass die Domain des Beschwerdegegners irreführend sein kann, durch das Branchenelement „car-hire”, mit dem auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen wird, nicht abgeschwächt, sondern sogar erhöht.

 

Die geringe Unterscheidungskraft der Marke selbst ist ohne größere Bedeutung, weil sie hier nicht beurteilt werden kann. Es steht allerdings fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit die Marke ENTERPRISE im Zusammenhang mit der Autovermietung verwendet. Deshalb kann ein potentieller, insbesondere nicht englischsprachiger Internetnutzer das Wort ENTERPRISE mit den von Enterprise Rent-A-Car Company (des Beschwerdegegners) erbrachten Dienstleistungen assoziieren, auch wenn sie in der Domain des Beschwerdegegners erwähnt werden.

 

Rechte oder legitime Interessen

 

Der Beschwerdegegner hat weder ein Recht, das aus einem Gesetz bzw. einer Rechtsregel ableitbar wäre, noch ein begründetes Interesse an der Nutzung der strittigen Domain nachgewiesen  (vgl. Urteil ZRT Laboratory, LLC v. Texas Interantional Property Associates, FA0701000907499 – Nat. Arb. Forum vom März 27. 2007 – in dem festgestellt wird, dass die Beweislast in Bezug auf das Recht bzw. das begründete Interesse bei dem Beschwerdegegner liegt, sofern der Beschwerdeführer sein Recht an den Kennzeichnungen, aus denen er seine Ansprüche herleitet, nachgewiesen hat, sowie auch das Urteil Do The Hustle, LLC v. Tropic Web, D2000-064 – WIPO vom 21. August  2000, nach dem der Beschwerdegegner verpflichtet ist, einen konkreten Beweis für sein Recht bzw. begründetes Interesse an der Nutzung der Domain zu führen, wenn der Beschwerdeführer das Gegenteil behauptet.)

 

Die Tätigkeit des Beschwerdegegners ist auf Gewinn bedacht und besteht in der Platzierung von Links zu Webseiten anderer Unternehmen. Der Beschwerdegegner erzielt Gewinne im Click-Through-System. Die Tätigkeit des Beschwerdegegners hat somit weder unkommerziellen Charakter noch stellt sie eine andere ehrliche Tätigkeit gemäß Art. 4(c)(iii) Vereinbarung dar, die nicht  auf die Weiterleitung des Kundeninteresses auf die eigene Webseite abgestellt wäre. Man kann auch kaum behaupten, dass die Tätigkeit des Beschwerdegegners in der Ausführung von Dienstleistungen bzw. Lieferung von waren in gutem Glauben unter Einsatz der strittigen Domain besteht (vgl. Urteil Tercent Inc. V. Lee Yi, FA 139720 – Nat. Arb. Forum vom 10. Februar 2003, nach dem die Verwendung der strittigen Domain durch den Beschwerdegegners zwecks Platzierung von Hyperlinks oder Werbebannern weder das Anbieten von Dienstleistungen oder Waren in gutem Glauben zum Ziel hatte noch eine  begründete, unkommerzielle oder ehrliche Nutzung des Domainnamens darstellte).

 

Der Beschwerdegegner handelt nicht im Rahmen einer vom Beschwerdeführer erteilten Lizenz. Er ist auch dank oder durch seine Domain nicht weiter bekannt. Die meisten Suchmaschinen geben überhaupt keine Verweise auf die strittige Domain aus. Man kann somit nicht feststellen, dass der Beschwerdegegner allgemein bekannt ist und mit der Domain <car-hire-enterprise.info> assoziiert wird, was gemäß Art. 4(c)(ii) Vereinbarung einen Grund für die Nutzung der strittigen Domain durch den Beschwerdegegner darstellen könnte (vgl. Urteil Wells Fargo & Co. v. Onlyne Corp. Services11, Inc., FA 198969 –  Nat. Arb. Forum vom 17. November 2003, nach dem alle Informationen, die zur strittigen Domain im WHOIS Service gewonnen werden konnten, die Schlussfolgerung zulassen, dass der Beschwerdegegner für seine Domain nicht bekannt ist).

 

Böswillige Registrierung und Nutzung

 

Der Beschwerdegegner nutzt die strittige Domain für eine Webseite, auf der er kommerzielle Links zu Webseiten anderer Nutzer platziert, und zwar zu den Webseiten von Unternehmen, die in der Autovermietungsbranche tätig sind und, was zu betonen ist, mit dem Beschwerdeführer im Wettbewerb stehen. Seine Tätigkeit basiert, auf den Vergütungen, die er im Click-Through-System von den Webseiteninhabern bezieht, die in der strittigen Domain gelinkt werden. Darüber hinaus zeugen die Nutzungsart der Webseite, das Bewusstsein, dass der Beschwerdeführer die Marke ENTERPRISE und ähnliche Marken im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit verwendet (was durch Verlinkung zu den Webseiten des Beschwerdeführers auf der eigenen Webseite bewiesen ist) sowie der Umstand, dass der Beschwerdegegner seine Domain zum Verkauf angeboten hat, davon, dass der Beschwerdegegner nicht im guten Glauben gehandelt hat und somit absichtlich und zu kommerziellen Zwecken die Kennzeichnung verwendet hat, zu der der Beschwerdeführer berechtigt ist, um die Aufmerksamkeit der Internetnutzer auf seine Webseite zu lenken. Das bedeutet, dass die Umstände lt. Art. 4(b)(iv) Vereinbarung vorliegen sowie dass die dritte Haftungsvoraussetzung lt. Art. 4 (a)(iii) Vereinbarung erfüllt ist (vgl. Urteil Associated Newspapers Ltd. v. Domain Manager, FA 201976 – Nat. Arb. Forum vom 19. November 2003, nach dem die Nutzung der Domain des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner für böswilliges Handeln erkannt wurde, weil er Links zu den Wettbewerbern des Beschwerdeführers platziert und dadurch wahrscheinlich Gewinne im Click-Through-System erzielt hat).

 

ENTSCHEIDUNG

Nachdem alle drei gemäß ICANN-Vereinbarung vorgeschriebenen Elemente geprüft wurden, ist das Gremium zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Rechtsbehelf BEWILLIGT wird.

 

Entsprechend ist angeordnet, dass der Domain-Name <car-hire-enterprise.info> vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer ÜBERTRAGEN werden muss.

 

 

 

 

Piotr Nowaczyk, Gremiumsmitglied
Datiert: 30. September 2008

 

 

 

 

 

 

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