Daimler AG v. Tevfik Yetis c/o
Yetis Automobile
Verfahren Nr.: FA0810001228474
Die Beschwerdeführerin ist die Daimler AG, Mercedesstraße 137, 70327
Stuttgart, Deutschland, vertreten durch Dr. Jan Zecher, Fish & Richardson P.C., Highlight Business
Towers, Mies-van-der-Rohe-Straße 8, 80807 Münschen, Deutschland. Der Beschwerdegegner ist Tevfik Yetis c/o Yetis
Automobile,
Messkircher Straße 31, 88512 Mengen,
Deutschland.
DOMAINNAME UND
DOMAINVERGABESTELLE
Gegenstand dieses Verfahrens sind die Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com>
und
<mercedes-smart-jahreswagen.com>.
Die
Domainvergabestelle ist 1 & 1 Internet AG, Brauerstrasse 48, 76135 Karlsruhe, Deutschland.
Der Unterfertigte bestätigt, dass er bei seiner
Entscheidung völlig unbefangen und unabhängig war und dass nach seiner Kenntnis
und Überzeugung keine vergangenen, gegenwärtigen oder in absehbarer Zukunft zu
erwartenden Tatsachen oder Umstände vorliegen, die offengelegt werden müssten,
die in den Augen einer Partei oder beider Parteien ihrer Art nach Zweifel an
seiner Unabhängigkeit begründen könnten.
Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist.
VERFAHRENSABLAUF
Die Beschwerdeführerin hat am 9. Oktober 2008 die Beschwerdeschrift per e-mail
beim National Arbitration Forum eingebracht. Am 13. Oktober 2008 ging dieselbe
Beschwerdeschrift per Post beim National Arbitration Forum ein. Die
Beschwerdeschrift wurde in deutscher Sprache eingebracht.
Mit e-mail vom 10. Oktober 2008 bestätigte die
Domainvergabestelle 1 & 1 Internet AG gegenüber dem National Arbitration Forum, dass
die Domain-Namen <mercedes-jahreswagen24.com> und <mercedes-smart-jahreswagen.com> bei ihr registriert
seien, dass der Beschwerdegegner der derzeitige Domaininhaber dieser
Domainnamen sei und dass die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, im
Nachstehenden kurz „Richtlinie“ genannt, Bestandteil der
Registrierungsvereinbarung sei und damit Anwendung auf die hier
gegenständlichen Domainnamen finde. Mit diesem e-mail stellte die
Domainvergabestelle 1 & 1 Internet AG
dem National Arbitration Forum auch einen aktuellen Auszug der Whois-Datenbank
für die Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com>
und <mercedes-smart-jahreswagen.com>
zur Verfügung und informierte das National
Arbitration Forum, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei.
Am 16. Oktober 2008 wurde der Beschwerdegegner vom National Arbitration
Forum in deutscher Sprache davon unterrichtet, dass aufgrund der eingelangten
Beschwerde ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde. Die Verfahrensmitteilung
wurde dem Beschwerdegegner per e-mail, Post und Fax übermittelt, samt Kopie per
e-mail an alle technischen Verwaltungs- und Rechnungskontakte laut
Registrierungsbestätigung des Beschwerdegegners, sowie an
postmaster@mercedes-jahreswagen24.com und
postmaster@mercedes-smart-jahreswagen.com. Die Beschwerdeschrift wurde daher
ordnungsgemäß zugestellt. Dem Beschwerdegegner wurde weiters mitgeteilt, dass
er innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung dieses Beschwerdeverfahrens, also bis
zum 5. November 2008, die Möglichkeit habe, eine schriftliche Erwiderung
einzureichen. Ergänzend wurde der Beschwerdegegner über die Säumnisfolgen
informiert. Der Beschwerdegegner hat keine schriftliche Beschwerdeerwiderung
eingebracht.
In Entsprechung des Antrags der Beschwerdeführerin,
demnach das Beschwerdeverfahren durch einen Einzelpanelist entschieden werden
soll, hat das National Arbitration Forum am 17. November 2008 Herrn
Rechtsanwalt Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist bestellt.
BESCHWERDEANTRAG
Die Beschwerdeführerin beantragt die Übertragung
der streitgegenständlichen Domainnamen vom Beschwerdegegner auf die
Beschwerdeführerin.
SACHVERHALT
A.
Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift
vor, dass sie unter anderem Inhaberin nachstehender Marken sei:
-
der deutschen Marke Nr. 151574 “MERCEDES”
(Wortmarke) mit Priorität vom 16. Juni 1911, eingetragen und benutzt u. a. für
„Motorwagen“;
-
der europäischen Gemeinschaftsmarke Nr. 139998
„MERCEDES“ (Wortmarke) mit Priorität vom 1. April 1996, eingetragen und benutzt
u. a. für „Fahrzeuge“;
-
der internationalen Marke Nr. 292123 “Mercédès“
(Wortmarke) mit Priorität vom 18. Dezember 1964, eingetragen und benutzt u. a.
für “Automobile” in Ägypten, Kroatien,
Marokko und der Schweiz;
-
der deutschen Marke Nr. 39514027 “SMART”
(Wortmarke) mit Priorität vom 31. März 1995, eingetragen und benutzt u. a. für
„Kraftfahrzeuge“;
-
der europäischen Gemeinschaftsmarke Nr. 140186
„SMART“ (Wortmarke) mit Priorität vom 1. April 1996, eingetragen und benutzt u.
a. für „Kraftfahrzeuge“; und
-
der internationalen Marke Nr. 508484 “SMART“
(Wortmarke) mit Priorität vom 8. Oktober 1986, eingetragen und benutzt u. a.
für “Fahrzeuge” in Ägypten und der
Schweiz.
Die
Beschwerdeführerin bringt ergänzend vor, dass die Marke „MERCEDES“ weltweit
berühmt sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger würden die Marke
bereits seit mehr als hundert Jahren benützen. In den letzten Jahren haben die
Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger jährlich mehr als eine Million
Fahrzeuge unter der Marke „MERCEDES“ weltweit verkauft. Im gleichen Zeitraum
habe die Beschwerdefüherin und ihre Rechtsvorgänger weltweit hunderte Millionen
von Euro ausgegeben, um die Produkte unter der Marke „MERCEDES“ in einer großen
Bandbreite von Medien zu bewerben, unter anderem in Zeitungen, Zeitschriften,
Radio, Fernsehen und dem Internet. Es sei notorisch bekannt, dass die Marke „MERCEDES“
über einen weltweit unerreichten Ruf verfügt.
Ebenso sei die
Marke „SMART“ in der Kraftfahrzeugbranche weltweit bekannt. Die
Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger bieten unter dieser Marke seit etwa
zehn Jahren sehr erfolgreich einen technisch innovativen Kleinstwagen an. Die
Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger haben in diesem Zeitraum fast eine
Million Fahrzeuge unter der Marke „SMART“ verkauft. Auch diese Marke wurde in
einer großen Bandbreite von Medien mit Millionenaufwand beworben, unter anderem
in Zeitungen, Zeitschriften, Radio, Fernsehen und dem Internet. Die Marke
„SMART“ genieße ebenfalls einen weltweit guten Ruf.
Die
Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass sie nicht nur mit Neuwagen, sondern
auch mit Gebrauchtwagen handle. Der Gebrauchtwagenhandel sei für die
Beschwerdeführerin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und war für sie
als Fahrzeughersteller schon immer wichtig. Dies gelte im besonderen Maß für
die Beschwerdeführerin als Herstellerin hochwertiger Fahrzeuge.
Die
Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dass die vom Beschwerdegegner
registrierten Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com> und <mercedes-smart-jahreswagen.com> verwechslungsfähig ähnlich mit den Marken der Beschwerdefüherin
„MERCEDES“ und „SMART“ seien. Die streitgegenständlichen Domainnamen bestehen
aus den Bestandteilen „Mercedes“, „Smart“, „Jahreswagen“, „24“ und „com“, wobei
der prägende Bestandteil der Domainnamen die Bestandteile „Mercedes“ und
„Smart“ bilden. Die Top-Level-Domain „.com” sei beim Vergleich von Marken und
Domainnamen ohne Bedeutung.
Hinzu kommt, dass der Bestandteil „Jahreswagen“ rein beschreibend für eine
bestimmte Art von Kraftfahrzeugen sei. Kraftfahrzeuge seien jedoch Waren, für
die die Marken „MERCEDES“ und „SMART“ weltweit berühmt sind. Das Hinzufügen des
Bestandteils „Jahreswagen“ verringere deshalb nicht die Verwechslungsgefahr mit
den Marken der Beschwerdeführerin, sondern erhöhe sie vielmehr.
Der Bestandteil „24“ sei ebenfalls rein beschreibend für Waren und
Dienstleitungen, die 24 Stunden am Tag angeboten werden. Da dies gerade bei
Waren und Dienstleistungen zutreffe, die im Internet angeboten werden, sei der
Bestandteil „24“ nicht geeignet eine Verwechslungsgefahr zwischen den
streitgegenständlichen Domainnamen und den Marken der Beschwerdeführerin zu
verhindern.
Die Domainbestandteile „Mercedes“ und „Smart“ und die Marken „MERCEDES“
und „SMART“ seien klanglich identisch und schriftlich zumindest sehr ähnlich.
Die Domainbestandteile und die Marken würden sich nur durch die
Klein-Großschreibung unterscheiden. Dies mache jedoch keinen Unterschied, weil
das Internet-Domain-Name-System (DNS) keinen Unterschied zwischen Klein- und
Großschreibung von Domains mache.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass der Beschwerdegegner weder
Rechte noch berechtigte Interessen an den streitgegenständlichen Domainnamen
habe. Der Beschwerdegegner war unter den Domainnamen nicht allgemein bekannt
und habe sie vor Einleitung dieses Verfahrens auch nicht für ein Angebot von
Waren oder Dienstleistungen im guten Glauben verwendet. Ebensowenig habe der
Beschwerdegegner die Domainnamen für legitime nicht-gewerbliche Zwecke oder
anderwertig billigenswerte Zwecke verwendet.
Der Beschwerdegegner hat die Domain <mercedes-jahreswagen24.com> am 9. April 2006
registriert. Seit diesem Zeitpunkt verwendet der Beschwerdegegner diesen
Domainnamen für ein Internetangebot, mit welchem er die Vermittlung von
Gebrauchtwagen verschiedener Hersteller anbietet. Darunter seien auch Fahrzeuge
der Marken „AUDI“ und „FIAT“, also Fahrzeuge von Konkurrenten der Beschwerdefüherin.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner sich in dem vorgenannten Internetangebot
als „Mercedes Smart Jahreswagen Yetis
Automobile“ bezeichne. Der Beschwerdegegner erwecke somit den
Eindruck, als ob er ein Vertragshändler oder eine Vertragswerkstatt der
Beschwerdeführerin sei.
Den Domainnamen <mercedes-smart-jahreswagen.com> habe der Beschwerdegegner bereits am
2.11.2003 eintragen lassen. Seitdem habe er die Domain jedoch nicht verwendet.
Beim Abruf der Internetadresse www.mercedes-smart-jahreswagen.com erscheine
lediglich die Meldung „Error 404 – not found“ und der Hinweis „Die
angegebene Seite konnte nicht aufgefunden werden“. Der Beschwerdegegner sei
weder Vertragshändler, noch Vertragswerkstatt der Beschwerdeführerin, sondern
vielmehr freier Vermittler von Gebrauchtwagen. Die Beschwerdefürerin habe den
Beschwerdegegner nie angewiesen oder ermächtigt, die Domainnamen eintragen zu
lassen. Der Beschwerdegegner erwecke durch die Bezeichnung als „Mercedes
Smart Jahreswagen Yetis Automobile“ zu unrecht den Eindruck, die
Beschwerdeführerin betreibe, fördere oder billige die Internetangebote unter
diesen Domainnamen oder stehe zu ihrem Betreiber in einer besonderen Beziehung.
Die Benützung der Domain <mercedes-jahreswagen24.com> für die Werbung von
Produkten, die mit den Produkten der Beschwerdeführerin in Konkurrenz stehen,
sei weder eine gutgläubige Benützung der Domains für ein Angebot von Waren oder
Dienstleistungen, noch eine Verwendung für ligitime nicht-gewerbliche Zwecke
oder einen anderwertigen billigenswerten Zweck. Dies treffe auch für die
Nichtbenützung der Domain <mercedes-smart-jahreswagen.com>. Eine Recherche in den Markendatenbanken des
deutschen Patent- und Markenamtes, des Europäischen Harmonisierungsamtes für
den Binnenmarkt und der WIPO habe keine Markenanmeldungen oder
Markeneintragungen des Beschwerdegegners für die Marken „MERCEDES“ oder „SMART“
ergeben. Schon allein dies spreche dem ersten Anschein nach dafür, dass der
Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an den
gegenständlichen Domainnamen habe.
Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Beschwerdegegner
sowohl bei der Anmeldung, als auch bei der Benützung der gegenständlichen
Domainnamen in missbräuchlicher Absicht gehandelt habe. Mit der Domain <mercedes-smart-jahreswagen.com> habe der Beschwerdegegner einen Domainnamen eintragen lassen, der gleich
zwei bekannte Marken der Beschwerdeführerin enthalte und sie anschließend
jahrelang nicht benutzt. Dieses passive Halten eines Domainnamens, der mit den
bekannten Marken „MERCEDES“ und „SMART“ der Beschwerdeführerin
verwechslungsfähig ähnlich ist, spricht klar für eine Bösgläubigkeit des
Beschwedegegners.
Durch die Benützung der Domain <mercedes-jahreswagen24.com> habe der
Beschwerdegegner gezielt eine Verwechslungsgefahr mit der bekannten Marke
„MERCEDES“ der Beschwerdeführerin geschaffen, um in Gewinnerzielungsabsicht
Internetnutzer in sein Internetangebot zu locken. Er habe gezielt Interessenten
für die Produkte der Beschwerdeführerin angefangen und sie auf Produkte von
Konkurrenten der Beschwerdeführerin umgelenkt. Dadurch habe er in unlauterer
und schmarotzerischer Art und Weise den guten Ruf der Marke der
Beschwerdeführerin ausgenutzt.
Selbst wenn der
Beschwerdegegner tatsächlich Gebrauchtfahrzeuge der Marken „MERCEDES“ und
„SMART“ vermitteln würde, gäbe ihm das kein Recht, zur Benützung der Marke als
Bestandteil von Domains.
Hinzu kommt, dass der
Antragsgegner gewohnheitsmäßig Domainnamen angemeldet habe, die fremde Rechte
verletzen würden. Er habe innerhalb kurzer Zeit nicht weniger als 3 sehr
ähnliche Domainnamen angemeldet, die die bekannten Marken „MERCEDES“ und
„SMART“ enthalten. Auch das spricht prima facie dafür, dass der
Beschwerdegegner in bösem Glauben handelte. Für eigene Zwecke wäre die
Anmeldung einer Domain völlig ausreichend gewesen.
Außerdem kannte der
Beschwerdegegner die Marken „MERCEDES“ und „SMART“ zum Zeitpunkt der Anmeldung
der Domainnamen genau. Dafür spricht nicht nur die hohe Bekanntheit der Marken
„MERCEDES“ und „SMART“ in Deutschland, sondern habe der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz in Mengen in Baden-Württemberg. Mengen sei nur etwa 100 Kilometer von
Stuttgart entfernt, dem Hauptsitz der Beschwerdeführerin. Diese sei in der
gesamten Region das mit Abstand größte Unternehmen und betreibe in Stuttgart
und der näheren Umgebung zahlreiche großer Werke. Die Beschwerdeführerin und
ihre Marken „MERCEDES“ und „SMART“ sind in Mengen jedermann bekannt. Dem
Beschwerdegegner musste daher bei Anmeldung der Domains klar sein, dass er die
Beschwerdeführerin durch die Eintragung von Domainnamen behindern würde.
B.
Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat
keine Beschwerdeerwiderung eingebracht.
Gemäß § 15 (a) der Rules for
Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Verfahrensanordnung”) hat
das Beschwerdepanel die Beschwerde aufgrund des Parteienvorbringens, der
eingereichten Schriftstücke sowie nach der Richtlinie, der Verfahrensanordnung
und sämtlichen Regeln und Rechtsgrundsätzen, die es für anwendbar hält, zu
entscheiden.
§ 4 (a) der Richtlinie nennt
drei Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die
Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf
den Beschwerdeführer zu übertragen ist:
(1)
Der registrierte Domainname ist mit einem Warenzeichen
oder einer Dienstleistungsmarke, aus welchem der Beschwerdeführer Rechte
herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich;
(2)
Der Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes
Interesse an dem Domainnamen;
(3)
Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen bösgläubig
registriert und benützt ihn weiterhin bösgläubig.
Identität oder
Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte
herleitet.
Die gegenständlichen Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com> und <mercedes-smart-jahreswagen.com> sind zwar nicht
identisch mit den von der Beschwerdeführerin vielfach geschützten Marken
„MERCEDES“ und „SMART“, der Bestandteil „.com“ ist bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr zwischen Domainnamen und Marken jedoch irrelevant und
bleibt daher unberücksichtigt. Siehe Williams-Sonoma, Inc. gegen Kurt Fees c/o K Fees, Beschwerde Nr. FA 937704 (NAF vom 25.
April 2007) (bei der der Domain-Name <potterybarn.org> für mit dem
Markennamen POTTERY BARN des Beschwerdeführers identisch befunden wurde, da
„lediglich die ‚generic Top-Level-Domain’ („gTLD”) „.org” angehängt und das
Leerzeichen zwischen den Wörtern entfernt wurden.“); siehe ebenfalls General
Mills Inc. gegen Keyword Marketing, Inc., Beschwerde Nr. FA 921284 (NAF vom
30. März 2007) (bei der der Domain-Name <fruitroll-ups.com> für identisch
mit dem Markennamen des Beschwerdeführers FRUIT ROLL-UPS befunden wurde).
Dies trifft ebenso auf die bloß beschreibenden
Bestandteile „Jahreswagen“ und „24“ zu. Diese beiden Bestandteile sind
insbesondere nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr mit den Marken der
Beschwerdeführerin zu verringern, im Gegenteil, die Hinzufügung der
Bestandteile „Jahreswagen“ bzw „24“ sind vielmehr geeignet, die Verwechslungsgefahr
mit den Marken der Beschwerdeführerin zu erhöhen.
Die Tatsache, dass die Marken „MERCEDES“ und „SMART“ in
Großbuchstaben geschrieben sind, während die streitgegenständlichen Domainnamen
in Kleinbuchstaben geschrieben sind, ist ebenfalls unerheblich, da die Eingabe
der Domainnamen in Großbuchstaben ebenfalls zur Website des Beschwerdegegners
bzw zu einer leeren Seite führen würde.
Die Einfügung derart beschreibender Bestanteile in eine
Domain, die ansonsten identisch mit einer Marke ist, reicht nicht aus, die
Domain unterscheidungsfähig zu machen.
Im Ergebnis ist daher eine Verwechslungsgefahr der
verfahrensgegenständlichen Domainnamen mit den zu Gunsten der
Beschwerdeführerin eingetragenen Marken gegeben.
Rechte oder
berechtigte Interessen an dem Domainnamen.
Der
Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin.
Es ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner die
verfahrensgegenständlichen Domainnamen vor Mitteilung über die Einleitung des
Beschwerdeverfahrens für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder
Dienstleistungen verwendet hat oder eine solche Verwendung nachweislich
vorbereitet hat. Siehe Telstra Corp. Ltd. gegen Nuclear
Marshmallows, WIPO Fall Nr. D2000-0003 (WIPO vom 13. Feb. 2000) (wobei der
Beschwerdegegner keine Rechte oder rechtmäßigen Ansprüche auf die Benutzung des
Domain-Namens hatte, weil der Beschwerdegegner für die Benutzung des
Warenzeichens des Beschwerdeführers weder eine Lizenz noch eine anderweitige
Erlaubnis besaß); Alta Vista Company gegen
Jean-Daniel Gamanche, Fall Nr. FA 95249 (NAF vom 17. Aug. 2000)
(wobei der Beschwerdegegner keine Lizenz für die Benutzung des Markennamens des
Beschwerdeführer besaß und daher keine Rechte an dem bzw. rechtmäßige Ansprüche
auf den Domain-Namen hatte).
Der Beschwerdegegner hat
soweit ersichtlich kein entsprechendes Warenzeichen oder eine
Dienstleistungsmarke erworben und ist unter den verfahrensgegenständlichen
Domainnamen auch als Einzelperson nicht bekannt, insbesondere trägt er nicht
den Nachnamen mercedes oder smart. Siehe Gallup gegen Amish Country
Store, Fall Nr. FA 96209 (NAF vom 23. Jan. 2001) (der Beschwerdegegner hat
keine Ansprüche auf einen Domain-Namen, der den Markennamen eines anderen
enthält, wenn der Beschwerdegegner nicht unter diesem Markennamen bekannt ist).
Weiters ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdegegner den Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst
anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen
verwendet, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche
Marke zu verunglimpfen. Ganz im Gegenteil, die Beschwerdeführerin bringt vor,
dass der Beschwerdegegner die Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com> ganz bewusst dazu benützt, Internetnutzer auf
die von ihm betriebene Website weiterzuleiten. Die Tatsache, dass der
Beschwerdegegner derzeit unter dem Domainnamen <mercedes-smart-jahreswagen.com> keine
eigenen Aktivitäten betreibt, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er kein
berechtigtes Interesse an der Verwendung des Domainnamens hat. Siehe Abbott Labs. gegen
United Worldwide Express Co., Fall Nr. D2004-0088 (WIPO vom 7. April 2004) („die Benutzung des Domain-Namens … für
eine Website, auf der sowohl die Produkte des Beschwerdeführers als auch die
hiermit unmittelbar konkurrierenden Produkte verkauft werden, stellt kein
Anbieten von Waren in gutem Glauben dar"); Nikon, Inc. and Nikon
Corp. gegen Technilab, Inc., Fall Nr. D2000-1774 (WIPO vom 26. Feb. 2001)
(in deren Begründung es heißt, dass die „Benutzung des Markennamens des
Inhabers eines Warenzeichens zum Anbieten und Verkaufen von Konkurrenzprodukten
keine legitime Verwendung darstellt“); Whirlpool Properties, Inc. & Whirlpool Corp. gegen Ace Appliance Parts and Service,
Fall Nr. FA 109386 (NAF vom 24. Mai 2002) (in dem festgestellt wird, dass
die Verwendung der Markennamen WHIRLPOOL
und KITCHENAID des Beschwerdeführers für den Verkauf von Teilen und
Serviceleistungen für Konkurrenzprodukte kein in gutem Glauben erfolgtes
Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen war); Nat'l Ass'n of
Professional Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO
vom 21. Jan. 2003). Siehe auch Dollar Financial Group, Inc. gegen Mobile
Internet Technologies, LLC, Fall Nr. FA 363953 (NAF vom 28. Dez. 2004)
(„Der Beschwerdegegner hat keinerlei Gebrauch von dem Domain-Namen gemacht …
Die passive Inhaberschaft hat nicht als Verwendung in Verbindung mit dem in
gutem Glauben erfolgten Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen nach
der Richtlinie ¶ 4(c)(i) ... zu gelten“); Teachers Insurance and Annuity
Association of America gegen Wreaks Communications Group, Fall Nr.
D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).
Mangels eines
Vorbringens des Beschwerdegegners kommt das Beschwerdepanel daher aufgrund des
Vortrags der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner
keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitgegenständlichen
Domainnamen hat.
Bösgläubige
Eintragung und Benützung
Damit eine Beschwerde
Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der Domainname
nicht nur damals bösgläubig eingetragen wurde, sondern auch während der
gesamten Zeit bösgläubig benutzt wird.
Das Beschwerdepanel hat
daher aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin und aufgrund der
vorliegenden Unterlagen anhand der Bestimmung des § 4 (b) der Richtlinie
überprüft, ob Umstände darauf hinweisen, demnach der Beschwerdegegner die
Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, um ihn in
weiterer Folge gegen Entgelt an die Beschwerdeführerin oder an einen seiner
Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen.
Derartige Umstände konnten vom Panel nicht festgestellt werden, wenngleich sie
auch nicht ausgeschlossen werden können.
Da es sich beim
Beschwerdegegner um eine natürliche Einzelperson handelt, ist gemäß § 4 (a)
(iii) der Richtlinie nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner den
Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert hat, um das Geschäft eines
Wettbewerbers zu behindern.
Es war daher zu prüfen,
ob der Beschwerdegegner den Domainnamen eventuell in der Absicht registriert
hat, den Inhaber einer Dienstleistungsmarke an dessen Wiedergabe in einem
seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, oder ob der
Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch
die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer auf seine Seite oder zu einer
anderen Onlinepräsenz zu lenken, in dem der Beschwerdegegner eine
Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle,
Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder der von auf
seiner Website angebotenen Produkte oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Der
Beschwerdegegner hat zwar nicht versucht, die Domainnamen an den
Beschwerdeführer zu verkaufen, er hat die Domainnamen jedoch in einer Weise
benützt, die als bösgläubig anzusehen ist und gleichzeitig ein Hinweis darauf
ist, dass der Domainname auch bösgläubig eingetragen wurde. Es ist für das
Beschwerdepanel unvorstellbar, dass der Beschwerdegegner die
streitgegenständlichen Domainnamen in irgendeiner Art und Weise benützen kann
ohne den irrigen Eindruck einer Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu
erwecken. Das Beschwerdepanel geht ferner davon aus, dass dem Beschwerdegegner
die Marken „MERCEDES“ und „SMART“ jeweils zum Zeitpunkt der Registrierung
bekannt waren. Dieser Eindruck wird durch die Tatsache bestärkt, demnach der
Beschwerdegegner unter anderem auch den Domainnamen
„mercedes-smart-jahreswagen.de“ registriert hat. Siehe VICORP Restaurants, Inc. gegen Paradigm
Technologies Inc. c/o Arden Bohanec, Fall Nr. FA 702527 (NAF vom 21. Juni 2006). Siehe ebenfalls Megatrax Production
Music, Inc. gegen Fulltone, Fall Nr. FA 649297 (NAF vom 12. Apr. 2006)
(„Das Panel befindet, dass der Beschwerdegegner den Domain-Namen
<megatracks.com> in Täuschungsabsicht registrieren ließ, weil der
Beschwerdegegner seit der Registrierung im Dezember 1999 keinen Gebrauch von
dem Domain-Namen gemacht und nicht nachgewiesen hat, dass er nachweisbare
Vorbereitungen für die Benutzung des Domain-Namens getroffen hat.”); Teachers
Insurance and Annuity Association of America gegen Wreaks Communications Group,
Fall Nr. D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).
Aufgrund der
Berühmtheit der Begriffe Mercedes und Smart ist das Beschwerdepanel der
Ansicht, dass der Beschwerdegegner die Marken „MERCEDES“ und „SMART“ kannte als
er die Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com> und <mercedes-smart-jahreswagen.com> eintragen ließ. AT&T
Corp. gegen Asia Ventures, Inc., Fall Nr. D2005-1012 (WIPO vom 14. November 2005) (die Benutzung des Warenzeichen in
der Domain, um Besucher auf die Seite der Konkurrenten des Beschwerdeführers zu
lenken, bewies die Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners); Gannett Co., Inc. gegen Henry Chan,
Fall Nr. D2004-0117 (WIPO vom 8. April 2004) (ebenso); Edmunds.com, Inc. gegen Ult. Search, Inc., Fall Nr. D2001-1319 (WIPO, vom 1. Februar 2002)
(ebenso); National City Corporation
gegen MH Networks LLC, Fall Nr. D2004-0128 (WIPO vom 15. Juni 2004)
(ebenso); Kabushiki Kaisha Hitachi
Seisakusho (Japan Corporation), d/b/a Hitachi, Ltd. gegen DRP Services, Fall
Nr. D2004-0344 (WIPO vom 5. Juli 2004) (ebenso); Nat'l Ass'n of Professional
Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO vom 21. Januar
2003) (ebenso).
Das Beschwerdepanel ist
daher davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com> und <mercedes-smart-jahreswagen.com> gemäß § 4(b) (iv) der
Richtlinie vorrangig in der Absicht registriert hat, um durch seine Verwendung Internetbenutzer
auf seine Website oder zu einer anderen Onlinepräsenz zu lenken, indem er eine
Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Quelle,
Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website geschaffen hat.
ENTSCHEIDUNG
Nachdem alle drei von
der ICANN-Policy geforderten Elemente erfüllt wurden, kommt das Beschwerdepanel
zu dem Schluss, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin statt gegeben wird.
Demnach ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung
der Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com> und <mercedes-smart-jahreswagen.com> vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführin an.
Dr. Reinhard Schanda,
Einzelpanelist
Datum: 26. November 2008
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