National Arbitration Forum

 

ENTSCHEIDUNG

 

Daimler AG v. Tevfik Yetis c/o Yetis Automobile

Verfahren Nr.: FA0810001228474

 

PARTEIEN

 

Die Beschwerdeführerin ist die Daimler AG, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart, Deutschland, vertreten durch Dr. Jan Zecher, Fish & Richardson P.C., Highlight Business Towers, Mies-van-der-Rohe-Straße 8, 80807 Münschen, Deutschland. Der Beschwerdegegner ist Tevfik Yetis c/o Yetis Automobile, Messkircher Straße 31, 88512  Mengen, Deutschland.

 

DOMAINNAME UND DOMAINVERGABESTELLE 

 

Gegenstand dieses Verfahrens sind die Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com> und <mercedes-smart-jahreswagen.com>.

 

Die Domainvergabestelle ist 1 & 1 Internet AG, Brauerstrasse 48, 76135 Karlsruhe, Deutschland.

 

BESCHWERDEPANEL

 

Der Unterfertigte bestätigt, dass er bei seiner Entscheidung völlig unbefangen und unabhängig war und dass nach seiner Kenntnis und Überzeugung keine vergangenen, gegenwärtigen oder in absehbarer Zukunft zu erwartenden Tatsachen oder Umstände vorliegen, die offengelegt werden müssten, die in den Augen einer Partei oder beider Parteien ihrer Art nach Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen könnten.

 

Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist.

 

VERFAHRENSABLAUF

 

Die Beschwerdeführerin hat am 9. Oktober 2008 die Beschwerdeschrift per e-mail beim National Arbitration Forum eingebracht. Am 13. Oktober 2008 ging dieselbe Beschwerdeschrift per Post beim National Arbitration Forum ein. Die Beschwerdeschrift wurde in deutscher Sprache eingebracht.

 

Mit e-mail vom 10. Oktober 2008 bestätigte die Domainvergabestelle 1 & 1 Internet AG gegenüber dem National Arbitration Forum, dass die Domain-Namen <mercedes-jahreswagen24.com> und <mercedes-smart-jahreswagen.com> bei ihr registriert seien, dass der Beschwerdegegner der derzeitige Domaininhaber dieser Domainnamen sei und dass die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, im Nachstehenden kurz „Richtlinie“ genannt, Bestandteil der Registrierungsvereinbarung sei und damit Anwendung auf die hier gegenständlichen Domainnamen finde. Mit diesem e-mail stellte die Domainvergabestelle 1 & 1 Internet AG dem National Arbitration Forum auch einen aktuellen Auszug der Whois-Datenbank für die Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com> und <mercedes-smart-jahreswagen.com> zur Verfügung und informierte das National Arbitration Forum, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei.

 

Am 16. Oktober 2008 wurde der Beschwerdegegner vom National Arbitration Forum in deutscher Sprache davon unterrichtet, dass aufgrund der eingelangten Beschwerde ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde. Die Verfahrensmitteilung wurde dem Beschwerdegegner per e-mail, Post und Fax übermittelt, samt Kopie per e-mail an alle technischen Verwaltungs- und Rechnungskontakte laut Registrierungsbestätigung des Beschwerdegegners, sowie an postmaster@mercedes-jahreswagen24.com und postmaster@mercedes-smart-jahreswagen.com. Die Beschwerdeschrift wurde daher ordnungsgemäß zugestellt. Dem Beschwerdegegner wurde weiters mitgeteilt, dass er innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung dieses Beschwerdeverfahrens, also bis zum 5. November 2008, die Möglichkeit habe, eine schriftliche Erwiderung einzureichen. Ergänzend wurde der Beschwerdegegner über die Säumnisfolgen informiert. Der Beschwerdegegner hat keine schriftliche Beschwerdeerwiderung eingebracht.

 

In Entsprechung des Antrags der Beschwerdeführerin, demnach das Beschwerdeverfahren durch einen Einzelpanelist entschieden werden soll, hat das National Arbitration Forum am 17. November 2008 Herrn Rechtsanwalt Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist bestellt.

 

BESCHWERDEANTRAG

 

Die Beschwerdeführerin beantragt die Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin.

 

SACHVERHALT

 

A.     Beschwerdeführerin

 

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, dass sie unter anderem Inhaberin nachstehender Marken sei:

 

-           der deutschen Marke Nr. 151574 “MERCEDES” (Wortmarke) mit Priorität vom 16. Juni 1911, eingetragen und benutzt u. a. für „Motorwagen;

 

-           der europäischen Gemeinschaftsmarke Nr. 139998 „MERCEDES“ (Wortmarke) mit Priorität vom 1. April 1996, eingetragen und benutzt u. a. für „Fahrzeuge“;

 

-           der internationalen Marke Nr. 292123 “Mercédès“ (Wortmarke) mit Priorität vom 18. Dezember 1964, eingetragen und benutzt u. a. für “Automobile” in Ägypten, Kroatien, Marokko und der Schweiz;

 

-           der deutschen Marke Nr. 39514027 “SMART” (Wortmarke) mit Priorität vom 31. März 1995, eingetragen und benutzt u. a. für „Kraftfahrzeuge;

 

-           der europäischen Gemeinschaftsmarke Nr. 140186 „SMART“ (Wortmarke) mit Priorität vom 1. April 1996, eingetragen und benutzt u. a. für „Kraftfahrzeuge“; und

 

-           der internationalen Marke Nr. 508484 “SMART“ (Wortmarke) mit Priorität vom 8. Oktober 1986, eingetragen und benutzt u. a. für “Fahrzeuge” in Ägypten und der Schweiz.

 

Die Beschwerdeführerin bringt ergänzend vor, dass die Marke „MERCEDES“ weltweit berühmt sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger würden die Marke bereits seit mehr als hundert Jahren benützen. In den letzten Jahren haben die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger jährlich mehr als eine Million Fahrzeuge unter der Marke „MERCEDES“ weltweit verkauft. Im gleichen Zeitraum habe die Beschwerdefüherin und ihre Rechtsvorgänger weltweit hunderte Millionen von Euro ausgegeben, um die Produkte unter der Marke „MERCEDES“ in einer großen Bandbreite von Medien zu bewerben, unter anderem in Zeitungen, Zeitschriften, Radio, Fernsehen und dem Internet. Es sei notorisch bekannt, dass die Marke „MERCEDES“ über einen weltweit unerreichten Ruf verfügt.

 

Ebenso sei die Marke „SMART“ in der Kraftfahrzeugbranche weltweit bekannt. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger bieten unter dieser Marke seit etwa zehn Jahren sehr erfolgreich einen technisch innovativen Kleinstwagen an. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger haben in diesem Zeitraum fast eine Million Fahrzeuge unter der Marke „SMART“ verkauft. Auch diese Marke wurde in einer großen Bandbreite von Medien mit Millionenaufwand beworben, unter anderem in Zeitungen, Zeitschriften, Radio, Fernsehen und dem Internet. Die Marke „SMART“ genieße ebenfalls einen weltweit guten Ruf.

 

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass sie nicht nur mit Neuwagen, sondern auch mit Gebrauchtwagen handle. Der Gebrauchtwagenhandel sei für die Beschwerdeführerin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und war für sie als Fahrzeughersteller schon immer wichtig. Dies gelte im besonderen Maß für die Beschwerdeführerin als Herstellerin hochwertiger Fahrzeuge.

 

Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dass die vom Beschwerdegegner registrierten Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com> und <mercedes-smart-jahreswagen.com> verwechslungsfähig ähnlich mit den Marken der Beschwerdefüherin „MERCEDES“ und „SMART“ seien. Die streitgegenständlichen Domainnamen bestehen aus den Bestandteilen „Mercedes“, „Smart“, „Jahreswagen“, „24“ und „com“, wobei der prägende Bestandteil der Domainnamen die Bestandteile „Mercedes“ und „Smart“ bilden. Die Top-Level-Domain „.com” sei beim Vergleich von Marken und Domainnamen ohne Bedeutung.

 

Hinzu kommt, dass der Bestandteil „Jahreswagen“ rein beschreibend für eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen sei. Kraftfahrzeuge seien jedoch Waren, für die die Marken „MERCEDES“ und „SMART“ weltweit berühmt sind. Das Hinzufügen des Bestandteils „Jahreswagen“ verringere deshalb nicht die Verwechslungsgefahr mit den Marken der Beschwerdeführerin, sondern erhöhe sie vielmehr.

 

Der Bestandteil „24“ sei ebenfalls rein beschreibend für Waren und Dienstleitungen, die 24 Stunden am Tag angeboten werden. Da dies gerade bei Waren und Dienstleistungen zutreffe, die im Internet angeboten werden, sei der Bestandteil „24“ nicht geeignet eine Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Domainnamen und den Marken der Beschwerdeführerin zu verhindern.

 

Die Domainbestandteile „Mercedes“ und „Smart“ und die Marken „MERCEDES“ und „SMART“ seien klanglich identisch und schriftlich zumindest sehr ähnlich. Die Domainbestandteile und die Marken würden sich nur durch die Klein-Großschreibung unterscheiden. Dies mache jedoch keinen Unterschied, weil das Internet-Domain-Name-System (DNS) keinen Unterschied zwischen Klein- und Großschreibung von Domains mache.

 

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an den streitgegenständlichen Domainnamen habe. Der Beschwerdegegner war unter den Domainnamen nicht allgemein bekannt und habe sie vor Einleitung dieses Verfahrens auch nicht für ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen im guten Glauben verwendet. Ebensowenig habe der Beschwerdegegner die Domainnamen für legitime nicht-gewerbliche Zwecke oder anderwertig billigenswerte Zwecke verwendet.

 

Der Beschwerdegegner hat die Domain <mercedes-jahreswagen24.com> am 9. April 2006 registriert. Seit diesem Zeitpunkt verwendet der Beschwerdegegner diesen Domainnamen für ein Internetangebot, mit welchem er die Vermittlung von Gebrauchtwagen verschiedener Hersteller anbietet. Darunter seien auch Fahrzeuge der Marken „AUDI“ und „FIAT“, also Fahrzeuge von Konkurrenten der Beschwerdefüherin. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner sich in dem vorgenannten Internetangebot als „Mercedes Smart Jahreswagen Yetis  Automobile“ bezeichne. Der Beschwerdegegner erwecke somit den Eindruck, als ob er ein Vertragshändler oder eine Vertragswerkstatt der Beschwerdeführerin sei.

 

Den Domainnamen <mercedes-smart-jahreswagen.com> habe der Beschwerdegegner bereits am 2.11.2003 eintragen lassen. Seitdem habe er die Domain jedoch nicht verwendet. Beim Abruf der Internetadresse www.mercedes-smart-jahreswagen.com erscheine lediglich die Meldung „Error 404 – not found“ und der Hinweis „Die angegebene Seite konnte nicht aufgefunden werden“. Der Beschwerdegegner sei weder Vertragshändler, noch Vertragswerkstatt der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr freier Vermittler von Gebrauchtwagen. Die Beschwerdefürerin habe den Beschwerdegegner nie angewiesen oder ermächtigt, die Domainnamen eintragen zu lassen. Der Beschwerdegegner erwecke durch die Bezeichnung als „Mercedes Smart Jahreswagen Yetis Automobile“ zu unrecht den Eindruck, die Beschwerdeführerin betreibe, fördere oder billige die Internetangebote unter diesen Domainnamen oder stehe zu ihrem Betreiber in einer besonderen Beziehung.

 

Die Benützung der Domain <mercedes-jahreswagen24.com> für die Werbung von Produkten, die mit den Produkten der Beschwerdeführerin in Konkurrenz stehen, sei weder eine gutgläubige Benützung der Domains für ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen, noch eine Verwendung für ligitime nicht-gewerbliche Zwecke oder einen anderwertigen billigenswerten Zweck. Dies treffe auch für die Nichtbenützung der Domain <mercedes-smart-jahreswagen.com>. Eine Recherche in den Markendatenbanken des deutschen Patent- und Markenamtes, des Europäischen Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt und der WIPO habe keine Markenanmeldungen oder Markeneintragungen des Beschwerdegegners für die Marken „MERCEDES“ oder „SMART“ ergeben. Schon allein dies spreche dem ersten Anschein nach dafür, dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an den gegenständlichen Domainnamen habe.

 

Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Beschwerdegegner sowohl bei der Anmeldung, als auch bei der Benützung der gegenständlichen Domainnamen in missbräuchlicher Absicht gehandelt habe. Mit der Domain <mercedes-smart-jahreswagen.com> habe der Beschwerdegegner einen Domainnamen eintragen lassen, der gleich zwei bekannte Marken der Beschwerdeführerin enthalte und sie anschließend jahrelang nicht benutzt. Dieses passive Halten eines Domainnamens, der mit den bekannten Marken „MERCEDES“ und „SMART“ der Beschwerdeführerin verwechslungsfähig ähnlich ist, spricht klar für eine Bösgläubigkeit des Beschwedegegners.

 

Durch die Benützung der Domain <mercedes-jahreswagen24.com> habe der Beschwerdegegner gezielt eine Verwechslungsgefahr mit der bekannten Marke „MERCEDES“ der Beschwerdeführerin geschaffen, um in Gewinnerzielungsabsicht Internetnutzer in sein Internetangebot zu locken. Er habe gezielt Interessenten für die Produkte der Beschwerdeführerin angefangen und sie auf Produkte von Konkurrenten der Beschwerdeführerin umgelenkt. Dadurch habe er in unlauterer und schmarotzerischer Art und Weise den guten Ruf der Marke der Beschwerdeführerin ausgenutzt.

 

Selbst wenn der Beschwerdegegner tatsächlich Gebrauchtfahrzeuge der Marken „MERCEDES“ und „SMART“ vermitteln würde, gäbe ihm das kein Recht, zur Benützung der Marke als Bestandteil von Domains.

 

Hinzu kommt, dass der Antragsgegner gewohnheitsmäßig Domainnamen angemeldet habe, die fremde Rechte verletzen würden. Er habe innerhalb kurzer Zeit nicht weniger als 3 sehr ähnliche Domainnamen angemeldet, die die bekannten Marken „MERCEDES“ und „SMART“ enthalten. Auch das spricht prima facie dafür, dass der Beschwerdegegner in bösem Glauben handelte. Für eigene Zwecke wäre die Anmeldung einer Domain völlig ausreichend gewesen.

 

Außerdem kannte der Beschwerdegegner die Marken „MERCEDES“ und „SMART“ zum Zeitpunkt der Anmeldung der Domainnamen genau. Dafür spricht nicht nur die hohe Bekanntheit der Marken „MERCEDES“ und „SMART“ in Deutschland, sondern habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Mengen in Baden-Württemberg. Mengen sei nur etwa 100 Kilometer von Stuttgart entfernt, dem Hauptsitz der Beschwerdeführerin. Diese sei in der gesamten Region das mit Abstand größte Unternehmen und betreibe in Stuttgart und der näheren Umgebung zahlreiche großer Werke. Die Beschwerdeführerin und ihre Marken „MERCEDES“ und „SMART“ sind in Mengen jedermann bekannt. Dem Beschwerdegegner musste daher bei Anmeldung der Domains klar sein, dass er die Beschwerdeführerin durch die Eintragung von Domainnamen behindern würde.

 

B.     Beschwerdegegner

 

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingebracht.

 

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

Gemäß § 15 (a) der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Verfahrensanordnung”) hat das Beschwerdepanel die Beschwerde aufgrund des Parteienvorbringens, der eingereichten Schriftstücke sowie nach der Richtlinie, der Verfahrensanordnung und sämtlichen Regeln und Rechtsgrundsätzen, die es für anwendbar hält, zu entscheiden.

 

§ 4 (a) der Richtlinie nennt drei Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

 

(1)   Der registrierte Domainname ist mit einem Warenzeichen oder einer Dienstleistungsmarke, aus welchem der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich;

 

(2)   Der Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen;

 

(3)   Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen bösgläubig registriert und benützt ihn weiterhin bösgläubig.

 

Identität oder Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet.

 

Die gegenständlichen Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com> und <mercedes-smart-jahreswagen.com> sind zwar nicht identisch mit den von der Beschwerdeführerin vielfach geschützten Marken „MERCEDES“ und „SMART“, der Bestandteil „.com“ ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Domainnamen und Marken jedoch irrelevant und bleibt daher unberücksichtigt. Siehe Williams-Sonoma, Inc. gegen Kurt Fees c/o K Fees, Beschwerde Nr. FA 937704 (NAF vom 25. April 2007) (bei der der Domain-Name <potterybarn.org> für mit dem Markennamen POTTERY BARN des Beschwerdeführers identisch befunden wurde, da „lediglich die ‚generic Top-Level-Domain’ („gTLD”) „.org” angehängt und das Leerzeichen zwischen den Wörtern entfernt wurden.“); siehe ebenfalls General Mills Inc. gegen Keyword Marketing, Inc., Beschwerde Nr. FA 921284 (NAF vom 30. März 2007) (bei der der Domain-Name <fruitroll-ups.com> für identisch mit dem Markennamen des Beschwerdeführers FRUIT ROLL-UPS befunden wurde).

 

Dies trifft ebenso auf die bloß beschreibenden Bestandteile „Jahreswagen“ und „24“ zu. Diese beiden Bestandteile sind insbesondere nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr mit den Marken der Beschwerdeführerin zu verringern, im Gegenteil, die Hinzufügung der Bestandteile „Jahreswagen“ bzw „24“ sind vielmehr geeignet, die Verwechslungsgefahr mit den Marken der Beschwerdeführerin zu erhöhen.

 

Die Tatsache, dass die Marken „MERCEDES“ und „SMART“ in Großbuchstaben geschrieben sind, während die streitgegenständlichen Domainnamen in Kleinbuchstaben geschrieben sind, ist ebenfalls unerheblich, da die Eingabe der Domainnamen in Großbuchstaben ebenfalls zur Website des Beschwerdegegners bzw zu einer leeren Seite führen würde.

 

Die Einfügung derart beschreibender Bestanteile in eine Domain, die ansonsten identisch mit einer Marke ist, reicht nicht aus, die Domain unterscheidungsfähig zu machen.

 

Im Ergebnis ist daher eine Verwechslungsgefahr der verfahrensgegenständlichen Domainnamen mit den zu Gunsten der Beschwerdeführerin eingetragenen Marken gegeben.

 

Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen.

 

Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin. Es ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner die verfahrensgegenständlichen Domainnamen vor Mitteilung über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat. Siehe Telstra Corp. Ltd. gegen Nuclear Marshmallows, WIPO Fall Nr. D2000-0003 (WIPO vom 13. Feb. 2000) (wobei der Beschwerdegegner keine Rechte oder rechtmäßigen Ansprüche auf die Benutzung des Domain-Namens hatte, weil der Beschwerdegegner für die Benutzung des Warenzeichens des Beschwerdeführers weder eine Lizenz noch eine anderweitige Erlaubnis besaß); Alta Vista Company gegen  Jean-Daniel Gamanche, Fall Nr. FA 95249 (NAF vom 17. Aug. 2000) (wobei der Beschwerdegegner keine Lizenz für die Benutzung des Markennamens des Beschwerdeführer besaß und daher keine Rechte an dem bzw. rechtmäßige Ansprüche auf den Domain-Namen hatte).

 

Der Beschwerdegegner hat soweit ersichtlich kein entsprechendes Warenzeichen oder eine Dienstleistungsmarke erworben und ist unter den verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch als Einzelperson nicht bekannt, insbesondere trägt er nicht den Nachnamen mercedes oder smart. Siehe Gallup gegen Amish Country Store, Fall Nr. FA 96209 (NAF vom 23. Jan. 2001) (der Beschwerdegegner hat keine Ansprüche auf einen Domain-Namen, der den Markennamen eines anderen enthält, wenn der Beschwerdegegner nicht unter diesem Markennamen bekannt ist).

 

Weiters ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen verwendet, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen. Ganz im Gegenteil, die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com> ganz bewusst dazu benützt, Internetnutzer auf die von ihm betriebene Website weiterzuleiten. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner derzeit unter dem Domainnamen <mercedes-smart-jahreswagen.com> keine eigenen Aktivitäten betreibt, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er kein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Domainnamens hat. Siehe Abbott Labs. gegen United Worldwide Express Co., Fall Nr. D2004-0088 (WIPO vom 7. April 2004) („die Benutzung des Domain-Namens … für eine Website, auf der sowohl die Produkte des Beschwerdeführers als auch die hiermit unmittelbar konkurrierenden Produkte verkauft werden, stellt kein Anbieten von Waren in gutem Glauben dar"); Nikon, Inc. and Nikon Corp. gegen Technilab, Inc., Fall Nr. D2000-1774 (WIPO vom 26. Feb. 2001) (in deren Begründung es heißt, dass die „Benutzung des Markennamens des Inhabers eines Warenzeichens zum Anbieten und Verkaufen von Konkurrenzprodukten keine legitime Verwendung darstellt“); Whirlpool Properties, Inc. & Whirlpool Corp. gegen Ace Appliance Parts and Service, Fall Nr. FA 109386 (NAF vom 24. Mai 2002) (in dem festgestellt wird, dass die Verwendung der Markennamen  WHIRLPOOL und KITCHENAID des Beschwerdeführers für den Verkauf von Teilen und Serviceleistungen für Konkurrenzprodukte kein in gutem Glauben erfolgtes Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen war); Nat'l Ass'n of Professional Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO vom 21. Jan. 2003). Siehe auch Dollar Financial Group, Inc. gegen Mobile Internet Technologies, LLC, Fall Nr. FA 363953 (NAF vom 28. Dez. 2004) („Der Beschwerdegegner hat keinerlei Gebrauch von dem Domain-Namen gemacht … Die passive Inhaberschaft hat nicht als Verwendung in Verbindung mit dem in gutem Glauben erfolgten Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen nach der Richtlinie ¶ 4(c)(i) ... zu gelten“); Teachers Insurance and Annuity Association of America gegen Wreaks Communications Group, Fall Nr. D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).

 

Mangels eines Vorbringens des Beschwerdegegners kommt das Beschwerdepanel daher aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitgegenständlichen Domainnamen hat.

 

Bösgläubige Eintragung und Benützung

 

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der Domainname nicht nur damals bösgläubig eingetragen wurde, sondern auch während der gesamten Zeit bösgläubig benutzt wird.

 

Das Beschwerdepanel hat daher aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin und aufgrund der vorliegenden Unterlagen anhand der Bestimmung des § 4 (b) der Richtlinie überprüft, ob Umstände darauf hinweisen, demnach der Beschwerdegegner die Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, um ihn in weiterer Folge gegen Entgelt an die Beschwerdeführerin oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen. Derartige Umstände konnten vom Panel nicht festgestellt werden, wenngleich sie auch nicht ausgeschlossen werden können.

 

Da es sich beim Beschwerdegegner um eine natürliche Einzelperson handelt, ist gemäß § 4 (a) (iii) der Richtlinie nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert hat, um das Geschäft eines Wettbewerbers zu behindern.

 

Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Domainnamen eventuell in der Absicht registriert hat, den Inhaber einer Dienstleistungsmarke an dessen Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, oder ob der Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer auf seine Seite oder zu einer anderen Onlinepräsenz zu lenken, in dem der Beschwerdegegner eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder der von auf seiner Website angebotenen Produkte oder Dienstleistungen geschaffen hat.

 

Der Beschwerdegegner hat zwar nicht versucht, die Domainnamen an den Beschwerdeführer zu verkaufen, er hat die Domainnamen jedoch in einer Weise benützt, die als bösgläubig anzusehen ist und gleichzeitig ein Hinweis darauf ist, dass der Domainname auch bösgläubig eingetragen wurde. Es ist für das Beschwerdepanel unvorstellbar, dass der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Domainnamen in irgendeiner Art und Weise benützen kann ohne den irrigen Eindruck einer Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu erwecken. Das Beschwerdepanel geht ferner davon aus, dass dem Beschwerdegegner die Marken „MERCEDES“ und „SMART“ jeweils zum Zeitpunkt der Registrierung bekannt waren. Dieser Eindruck wird durch die Tatsache bestärkt, demnach der Beschwerdegegner unter anderem auch den Domainnamen „mercedes-smart-jahreswagen.de“ registriert hat. Siehe VICORP Restaurants, Inc. gegen Paradigm Technologies Inc. c/o Arden Bohanec, Fall Nr. FA 702527 (NAF vom 21. Juni 2006).  Siehe ebenfalls Megatrax Production Music, Inc. gegen Fulltone, Fall Nr. FA 649297 (NAF vom 12. Apr. 2006) („Das Panel befindet, dass der Beschwerdegegner den Domain-Namen <megatracks.com> in Täuschungsabsicht registrieren ließ, weil der Beschwerdegegner seit der Registrierung im Dezember 1999 keinen Gebrauch von dem Domain-Namen gemacht und nicht nachgewiesen hat, dass er nachweisbare Vorbereitungen für die Benutzung des Domain-Namens getroffen hat.”); Teachers Insurance and Annuity Association of America gegen Wreaks Communications Group, Fall Nr. D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).

 

Aufgrund der Berühmtheit der Begriffe Mercedes und Smart ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass der Beschwerdegegner die Marken „MERCEDES“ und „SMART“ kannte als er die Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com> und <mercedes-smart-jahreswagen.com> eintragen ließ. AT&T Corp. gegen Asia Ventures, Inc., Fall Nr. D2005-1012 (WIPO vom 14. November 2005) (die Benutzung des Warenzeichen in der Domain, um Besucher auf die Seite der Konkurrenten des Beschwerdeführers zu lenken, bewies die Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners);  Gannett Co., Inc. gegen Henry Chan, Fall Nr. D2004-0117 (WIPO vom 8. April 2004) (ebenso);  Edmunds.com, Inc. gegen Ult. Search, Inc., Fall Nr. D2001-1319 (WIPO, vom 1. Februar 2002) (ebenso);  National City Corporation gegen MH Networks LLC, Fall Nr. D2004-0128 (WIPO vom 15. Juni 2004) (ebenso);  Kabushiki Kaisha Hitachi Seisakusho (Japan Corporation), d/b/a Hitachi, Ltd. gegen DRP Services, Fall Nr. D2004-0344 (WIPO vom 5. Juli 2004) (ebenso); Nat'l Ass'n of Professional Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO vom 21. Januar 2003) (ebenso).

 

Das Beschwerdepanel ist daher davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com> und <mercedes-smart-jahreswagen.com> gemäß § 4(b) (iv) der Richtlinie vorrangig in der Absicht registriert hat, um durch seine Verwendung Internetbenutzer auf seine Website oder zu einer anderen Onlinepräsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website geschaffen hat.

 

 

ENTSCHEIDUNG

 

Nachdem alle drei von der ICANN-Policy geforderten Elemente erfüllt wurden, kommt das Beschwerdepanel zu dem Schluss, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin statt gegeben wird.

 

Demnach ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung der Domainnamen <mercedes-jahreswagen24.com> und <mercedes-smart-jahreswagen.com> vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführin an.

 

 

 

Dr. Reinhard Schanda, Einzelpanelist
Datum: 26. November 2008

 

 

 

 

 

 

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