Wynn Resorts Holdings, LLC v.
Swen Goebbels
Fallnummer: FA1003001311077
PARTEIEN
Der Beschwerdeführer ist Wynn Resorts Holdings, LLC („Beschwerdeführer“), vertreten durch Ryan
Bricker, of TOWNSEND and TOWNSEND and CREW LLP, California, USA. Der Beschwerdegegner ist Swen Goebbels („Beschwerdegegner“), Dr.
Bernhard-Klein-Straße 5, 52078 Aachen,
Deutschland.
DOMAINNAME UND
DOMAINVERGABESTELLE
Gegenstand dieses Verfahrens sind die Domainnamen <surrenderlasvegas.com>,
<switchbeachclub.com> und
<switchbeachclub.net> .
Die Domainvergabestelle ist die 1&1 Internet AG, Brauerstraße 48,
67135
BESCHWERDEPANEL
Der Unterfertigte bestätigt, dass er bei seiner Entscheidung völlig unbefangen und unabhängig war und dass nach seiner Kenntnis und Überzeugung keine vergangenen, gegenwärtigen oder in absehbarer Zukunft zu erwartenden Tatsachen oder Umstände vorliegen, die offengelegt werden müssten, die in den Augen einer Partei oder beider Parteien ihrer Art nach Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen könnten.
Dr. Reinhard Schanda als Gremiumsteilnehmer.
VERFAHRENSABLAUF
Der Beschwerdeführer hat am 2. März 2010 die
Beschwerdeschrift per E-mail beim National Arbitration Forum eingebracht. Am
03. März 2010 ging dieselbe Beschwerdeschrift per Post beim National
Arbitration Forum ein. Die Beschwerdeschrift wurde sowohl in englischer als
auch in deutscher Sprache eingebracht.
Mit E-mail vom 04.03.2010 bestätigte die
Domainvergabestelle 1&1 Internet AG gegenüber dem National Abritration
Forum, dass die Domain-Namen <surrenderlasvegas.com>,
<switchbeachclub.com> und <switchbeachclub.net> bei ihr registriert seien
und, dass der Beschwerdegegner der derzeitige Domaininhaber der Domainnamen sei
und, dass die Uniform Domainname DISPUTE RESOLUTION POLICY im nachstehenden
kurz „Richtlinie“ genannt, Bestandteil der Registrierungsvereinbarung sei und
damit Anwendung auf die hier gegenständlichen Domainnamen finde. Mit diesem
E-mail stellte die Domainvergabestelle 1&1 Internat AG dem National
Abitration Forum auch einen aktuellen Auszug der who is-Datenbank für die
Domainnamen <surrenderlasvegas.com>,
<switchbeachclub.com> und <switchbeachclub.net>
und informierte das National Arbitration Forum, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung
Deutsch sei.
Am 10. März 2010 wurde der Beschwerdegegner vom National Arbitration Forum
in deutscher Sprache davon unterrichtet, dass aufgrund der eingelangten
Beschwerde ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde. Die Verfahrensmitteilung
wurde dem Beschwerdegegner per e-mail, Post und Fax übermittelt, samt Kopie per
e-mail an alle technischen Verwaltungs- und Rechnungskontakte laut
Registrierungsbestätigung des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeschrift wurde
daher ordnungsgemäß zugestellt. Dem Beschwerdegegner wurde weiters mitgeteilt,
dass er innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung dieses Beschwerdeverfahrens,
also bis zum 30. März 2010, die Möglichkeit habe, eine schriftliche Erwiderung
einzureichen. Ergänzend wurde der Beschwerdegegner über die Säumnisfolgen
informiert.
Der Beschwerdegegner hat am 29. März 2010 eine
schriftliche Beschwerdeerwiderung eingebracht. In Reaktion darauf hat der
Beschwerdeführer am 5. April 2010 eine ergänzende Eingabe zu seiner Beschwerde
eingebracht, welche entsprechend den ergänzenden Statuten pünktlich eingelangt
ist.
In Entsprechung des Antrags des Beschwerdeführers demnach
das Beschwerdeverfahren durch einen Einzelpanelist entschieden werden soll, hat
das National Arbitration Forum am 6. April 2010 Herrn Rechtsanwalt Dr. Reinhard
Schanda als Einzelpanelist bestellt.
BESCHWERDEANTRAG
Der Beschwerdeführer beantragt die Übertragung der streitgegenständlichen
Domainnamen vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin.
VORBRINGEN DER PARTEIEN
A.
Beschwerdeführer
Der
Beschwerdeführer ist Alleinaktionär der Wynn Las Vegas LLC, welche das „Wynn
Las Vegas“ – Ressort Hotel – Casino und das „Encore at Wynn Las Vegas“ besitzt
und betreibt. Wynn Las Vegas, LLC ist zudem Besitzer
und Betreiber einer Reihe von Restauratens, Bars und Lounges sowie
Unterhaltungs- und Erholungsdiensten im Wynn Las Vegas und Encore. Dazu gehört
unter anderem, das „Switch“, eine luxuriöse Einrichtung mit Restaurant, Bars
und Festsaal, demnächst der „Switch Beachclub“ und in naher Zukunft auch der
„Surrender“ – Nachtclub, welcher im Laufe des Jahres 2010 eröffnet werden
sollen. Das Engagement von Wynn
Der anerkannte Ruf des Beschwerdeführers und seiner
Tochtergesellschaften wurden von einem Beschwerdepanel im Jahr 2007 bereits
anerkannt.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift
vor, dass er unter anderem seit 21.
Juli 2009 Inhaber der amerikanischen Marke „SWITCH“ für „Restaurant, Bar and
Cocktail Lounge Services, providing banket and social function facilities for
special locations“ ist, welche unter der Registrierungsnummer 3.658.562 im
amerikanischen Patent- und Markenamt eingetragen ist.
Der
Beschwerdeführer bringt ferner vor, am 22.9.2009 zur Seriennummer 77832536 die
Marke „SURRENDER“ in der Klasse 41 für
Nachtclubdienstleistungen beantragt zu haben. Ungefähr zur selben Zeit begann
der Beschwerdeführer mit der Nutzung des Namens „Switch Beachclub“ für ein neuen Swimmingpool-Lounge und Restaurantservice. Dieses Vorhaben wurde im Rahmen eines Interviews im Oktober 2009
publik. Kurz darauf registrierte der Beschwerdegegner die drei
verfahrensgegenständlichen Domainnamen, welche die Marken und Namen „switch“,
„switch beachclub“ und „surrender“ enthalten. Die drei gegenständlichen
Domainnamen wurden vom Beschwerdegegner jeweils am 22. November
2009 ohne Inhalt geparkt und bei sedo.de zur Versteigerung angeboten.
Die Domainnamen <surrenderlasvegas.com>,
<switchbeachclub.com> jeweils um USD 9.000,00 der Domainname <switchbeachclub.net> um USD 5.000,00.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er für die Werbung
und Promotion der Marke und des Namens Switch und Switch Beachclub nicht
unerhebliche Mittel aufgewendet hat. Kunden und Medien würden die Marke und den
Namen Switch sowie das bekannte „Switch“-Restaurant des Beschwerdeführers
kennen. Das Restaurant sei überdies mehrfach von Restaurantkritiken gepriesen
worden. Hinsichtlich der Marke „Surrender“ hat der Beschwerdeführer am 22.
September 2009 beim US-Patentamt einen Antrag auf Registrierung dieser Marke
eingereicht und wartete derzeit auf den Bescheid. Unabhängig davon macht der
Beschwerdeführer Gewonheitsrechte an dieser Marke geltend. Der Beschwerdeführer
habe nämlich aufgrund der beabsichtigten Eröffnung seines Surrender-Nachtclubs
in
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die
verfahrensgegenständlichen Domainnamen identisch bzw. zum Verwechseln ähnlich
sind mit den Marken und Namen Switch, Switch Beachclub und Surrender. Die
Aufnahme des Begriffes „Las Vegas“ im Domainamen <surrenderlasvegas.com> durch den Beschwerdegegner sei irrelevant, da es sich
bei „Las Vegas“ um eine geografische Beschreibung handle. Dieser Zusatz sei
jedenfalls nicth geeignet den gegenständlichen Domainnamen von den
Markenrechten des Beschwerdeführers zu unterscheiden, zumal letzterer in
Der
Beschwerdefüher bringt ferner vor, dass der Beschwerdegegner keine Rechte noch
berechtigte Interessen an den gegenständlichen Domainnamen habe. Die
Domainnamen werden vom Beschwerdegegner jeweils ohne Content geparkt und zur
Auktion eingestellt, bei einem Preis der deutlich die Auslagen des
Beschwerdegegners übersteigt. Der Beschwerdegegner habe die gegenständlichen
Domainnamen auch nicht für ein Bona-Fide Angebot von Waren oder
Dienstleistungen genutzt und scheint diesbezüglich auch keine Absicht zu haben.
Des weiteren verwendet der Beschwerdegegner die Domainnamen auch nicht für
nicht kommerzielle oder sonst angemessene Zwecke. Der Beschwerdeführer habe den
Beschwerdegegner auch nicht ermächtigt eine seiner Marken zu verwenden oder
wiederzugeben. Der Beschwerdegegner ist unter den Namen der gegeständlichen
Domainnamen auch gemein hin nicht bekannt. Der Beschwerdegegner verfügt daher
über keine berechtigten Rechte oder Interessen an diesen Domainnamen.
Der
Beschwerdeführer bringt schließlich vor, dass der Beschwerdegegner bei der
Registierung der gegenständlichen Domainnamen zweifellos Kenntnis von den
Rechten und Marken des Beschwerdeführers hatte. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers hatte der Beschwerdegegner aufgrund der medialen
Berichterstattung zudem Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer ca. USD 65
Mio. ausgeben wird, um den Beachclub zu errichten, die Bezeichnung Switch mit
in das Design mitaufzunehmen und einen neuen Nachtclub mit Namen Surrender in
seinem Betrieb einzugliedern. Im Hinblick darauf könne der Beschwerdegegner
nicht behaupten, dass er keine Kenntnis von den Rechten und Markennamen des
Beschwerdeführers hatte.
Allein
die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die gegenständlichen Domainnamen
allesamt an einem Tag registriert habe, sei Nachweis genug für die unredliche
Absicht des Beschwerdegegners. Hinzu kommt, dass zwei der registrierten
Domainnamen ein und dasselbe Markenrecht beinhalten würden, was ebenfalls die
unredliche Absicht des Beschwerdegegners belegen würde. Für den
Beschwerdeführer besteht demnach kein Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner
die gegenständlichen Domainnamne unredlich registriert habe und seit dem
beabsichtigt, diese kommerziell durch den Verkauf an den Beschwerdeführer zu
verwerten.
B.
Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner bezweifelt die eindeutige Zuordnung
der Bezeichnungen Switch, Switch Beachclub und Surrender zum Beschwerdeführer.
Nach Ansicht des Beschwerdegegners sind die Begriffe Switch und Surrender
einfache, allgemeine Worte der englischen Sprache, die keinen allgemein
gültigen Mehrwert durch Gebrauch einer historisch zusammengesetzen Marke
erfahren haben. Das englische Wort „switch“ sei im Deutschen mit mehreren
Bedeutungen belegt. Keine dieser Bedeutungen lasse irgendeinen Zusammenhang zu
einer von der Beschwerdeführerin betriebenen Bar oder einem Restaurant
erkennen. Eine Google-Suche habe zu dem Begriff „switch“ 241 Millionen
Ergebnisse gebracht. Bis Seite 10 habe der Beschwerdegegner keine Einträge in
Verbindung mit der Klägerin gefunden. Nach Ansicht des Beschwerdegegners seien
derart allgemein und gewöhliche Wörter wie „switch“ und „surrender“ gar nicht
tauglich, um als Marke registriert werden zu können. Das gleich würde für den
Begriff „surrender“ gelten. Auch bei diesem Begriff handelt es sich um
allgemeines, gewöhnliches Wort der englischen Sprache ohne eine historisch
geprägte Bedeutung in irgendeinem bekannten Zusammenhang. Nach Ansicht des
Beschwerdegegners könne die Bedeutung dieses Begriffes enbenalls in keinem
logischem Zusammenhang mit den vom Beschwerdefüher betriebenen Bars und
Restaurants gesehen werden. Eine Google-Abfrage habe ähnliche Ergebnisse erbracht
und keinen Konnex zur Beschwerdefühererin erkennen lassen.
Der Beschwerdegegner merkt an, dass er im Markenregister
keinen Eintrag zum Begriff „Switch Beachclub“ finden könne. Der
Beschwerdegegner wiederspricht dem Vorbringen demnach er zum Zeitpunkt der
Registrierung Kenntnis von den Vorbereitungen des Beschwerdeführers hatte. Der
Beschwerdegegner bestreitet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der
Beschwerdefüherer am Begriff „surrender“ ein Gewohnheitsrecht erworben habe.
Der Beschwerdeführer sei zudem Belege schuldig geblieben, welche eine große
Bekanntheit der Marke „surrender“ zum Zeitpunkt der Registrierung nachweisen
würden.
Der Beschwerdegegner bestreitet die gegenständlichen
Domains in böser Absicht registriert zu haben, räumt jedoch ein über 100
verschiedene Domainnamen zu besitzen. Er bestreitet jedoch damit Handel zu
betreiben und möchte sich lediglich für die Zukunft alle Möglichkeiten offen
halten. Derzeit habe er keine Zeit diese Projekte tatsächlich zu verwirklichen.
Solange er diese Domains ehrlich bezahle, würden sie ihm gehören. Er habe bis
dato noch nie gegen irgendwelche Markenrechte verstoßen. Ein Domainparking bei
Sedo.de sei durchaus üblich. Der Preis sei deshalb so hoch angesetzt worden, da
er keine ernsthaften Verkaufsabsichten habe.
C.
Weiteres Vorbringen
In seiner ergänzenden Eingabe vom 5. April 2010 nimmt der
Beschwerdeführer zu einzelnen Punkten der Beschwerdeerwiderung des
Beschwerdegegners ergänzend Stellung wiederholt jedoch im Wesentlichen sein
Vorbringen laut Beschwerdeschrift.
Gemäß § 15 (a) der Rules for Uniform Domain Name
Dispute Resolution Policy (die “Verfahrensanordnung”) hat das Beschwerdepanel
die Beschwerde aufgrund des Parteienvorbringens, der eingereichten
Schriftstücke sowie nach der Richtlinie, der Verfahrensanordnung und sämtlichen
Regeln und Rechtsgrundsätzen, die es für anwendbar hält, zu entscheiden.
§ 4 (a) der Richtlinie nennt drei Voraussetzungen,
die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen,
dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu
übertragen ist:
(1) Der registrierte Domainname ist mit einem
Warenzeichen oder einer Dienstleistungsmarke, aus welchem der Beschwerdeführer
Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich;
(2) Der Beschwerdegegner hat kein Recht oder
berechtigtes Interesse an dem Domainnamen;
(3) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen
bösgläubig registriert und benützt ihn weiterhin bösgläubig.
Identität oder Verwechslungsgefahr mit einer Marke,
aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet.
Die gegenständlichen Domainnamen <surrenderlasvegas.com>,
<switchbeachclub.com> und <switchbeachclub.net> sind zwar nicht identisch mit den vom
Beschwerdeführer geschützten Marken, der Bestandteil „.com“ bzw. „.net“ ist bei
der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Domainnamen und Marken jedoch
irrelevant und bleibt daher unberücksichtigt. Siehe Williams-Sonoma, Inc.
gegen Kurt Fees c/o K Fees, Beschwerde Nr. FA 937704 (NAF vom 25. April
2007) (bei der der Domain-Name <potterybarn.org> für mit dem Markennamen
POTTERY BARN des Beschwerdeführers identisch befunden wurde, da „lediglich die
‚generic Top-Level-Domain’ („gTLD”) „.org” angehängt und das Leerzeichen
zwischen den Wörtern entfernt wurden.“); siehe ebenfalls General Mills Inc.
gegen Keyword Marketing, Inc., Beschwerde Nr. FA 921284 (NAF vom 30. März
2007) (bei der der Domain-Name <fruitroll-ups.com> für identisch mit dem
Markennamen des Beschwerdeführers FRUIT ROLL-UPS befunden wurde).
Dies trifft ebenso auf die bloß beschreibenden
Bestandteile „Las Vegas“ und „Beachclub“ zu. Diese beiden Bestandteile sind
ebenfalls nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr mit den Marken des
Beschwerdeführers zu verringern, im Gegenteil die Hinzufügung der Bestandteile
Beachclub und Las Vegas sind vielmehr geeignet die Verwechslungsgefahr mit den
Marken des Beschwerdeführers zu erhöhen. Die Einfügung derart beschreibender
Bestanteile in eine Domain, die ansonsten identisch mit einer Marke ist, reicht
nicht aus, die Domain unterscheidungsfähig zu machen.
Im Ergebnis ist daher eine Verwechslungsgefahr der
verfahrensgegenständlichen Domainnamen mit den zu Gunsten der
Beschwerdeführerin eingetragenen Marken gegeben.
Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen.
Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter
noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin. Es ist auch nicht zu entnehmen, dass
der Beschwerdegegner die verfahrensgegenständlichen Domainnamen vor Mitteilung
über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens für ein gutgläubiges Angebot von
Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder eine solche Verwendung
nachweislich vorbereitet hat. Siehe Telstra Corp. Ltd. gegen Nuclear
Marshmallows, WIPO Fall Nr. D2000-0003 (WIPO vom 13. Feb. 2000) (wobei der
Beschwerdegegner keine Rechte oder rechtmäßigen Ansprüche auf die Benutzung des
Domain-Namens hatte, weil der Beschwerdegegner für die Benutzung des
Warenzeichens des Beschwerdeführers weder eine Lizenz noch eine anderweitige
Erlaubnis besaß); Alta Vista Company gegen
Jean-Daniel Gamanche, Fall Nr. FA 95249 (NAF vom 17. Aug. 2000)
(wobei der Beschwerdegegner keine Lizenz für die Benutzung des Markennamens des
Beschwerdeführer besaß und daher keine Rechte an dem bzw. rechtmäßige Ansprüche
auf den Domain-Namen hatte).
Der Beschwerdegegner hat soweit ersichtlich kein
entsprechendes Warenzeichen oder eine Dienstleistungsmarke erworben und ist
unter den verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch als Einzelperson nicht
bekannt, insbesondere trägt er nicht den Nachnamen surrender las vegas, oder
switch beachclu. Siehe Gallup gegen Amish Country Store, Fall Nr. FA 96209 (NAF vom 23. Jan. 2001) (der Beschwerdegegner hat keine
Ansprüche auf einen Domain-Namen, der den Markennamen eines anderen enthält,
wenn der Beschwerdegegner nicht unter diesem Markennamen bekannt ist).
Weiters ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdegegner den Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst
anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen
verwendet, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche
Marke zu verunglimpfen. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner derzeit unter
dem Domainnamen <surrenderlasvegas.com>,
<switchbeachclub.com> und <switchbeachclub.net> keine eigenen Aktivitäten betreibt, und diese zu
Versteigung anbietet, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er kein berechtigtes
Interesse an der Verwendung des Domainnamens hat. Siehe Abbott Labs. gegen
United Worldwide Express Co., Fall Nr. D2004-0088
(WIPO vom 7. April 2004) („die Benutzung des Domain-Namens … für eine Website,
auf der sowohl die Produkte des Beschwerdeführers als auch die hiermit
unmittelbar konkurrierenden Produkte verkauft werden, stellt kein Anbieten von
Waren in gutem Glauben dar"); Nikon, Inc. and Nikon Corp. gegen
Technilab, Inc., Fall Nr. D2000-1774 (WIPO vom 26. Feb. 2001) (in deren
Begründung es heißt, dass die „Benutzung des Markennamens des Inhabers eines
Warenzeichens zum Anbieten und Verkaufen von Konkurrenzprodukten keine legitime
Verwendung darstellt“); Whirlpool Properties, Inc. & Whirlpool
Corp. gegen Ace Appliance Parts and Service, Fall Nr. FA 109386 (NAF vom 24. Mai 2002) (in dem festgestellt wird, dass die
Verwendung der Markennamen WHIRLPOOL und
KITCHENAID des Beschwerdeführers für den Verkauf von Teilen und
Serviceleistungen für Konkurrenzprodukte kein in gutem Glauben erfolgtes
Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen war); Nat'l Ass'n of
Professional Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO
vom 21. Jan. 2003). Siehe auch Dollar Financial Group, Inc. gegen Mobile
Internet Technologies, LLC, Fall Nr. FA 363953 (NAF vom 28. Dez. 2004)
(„Der Beschwerdegegner hat keinerlei Gebrauch von dem Domain-Namen gemacht …
Die passive Inhaberschaft hat nicht als Verwendung in Verbindung mit dem in
gutem Glauben erfolgten Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen nach
der Richtlinie ¶ 4(c)(i) ... zu gelten“); Teachers Insurance and Annuity
Association of America gegen Wreaks Communications Group, Fall Nr.
D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).
Im Ergebnis kommt das Beschwerdepanel
daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten
Interessen an den streitgegenständlichen Domainnamen hat.
Bösgläubige Eintragung und Benützung
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann,
muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der Domainname nicht nur damals
bösgläubig eingetragen wurde, sondern auch während der gesamten Zeit bösgläubig
benutzt wird.
Das Beschwerdepanel hat daher aufgrund des
Vortrags der Beschwerdeführerin und aufgrund der vorliegenden Unterlagen anhand
der Bestimmung des § 4 (b) der Richtlinie überprüft, ob Umstände darauf
hinweisen, demnach der Beschwerdegegner die Domainnamen vorrangig in der
Absicht registriert oder erworben hat, um ihn in weiterer Folge gegen Entgelt
an die Beschwerdeführerin oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern, zu
lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen. Derartige Umstände konnten vom
Panel nicht festgestellt werden, wenngleich sie auch nicht ausgeschlossen
werden können.
Da es sich beim Beschwerdegegner um eine natürliche Einzelperson handelt, ist gemäß § 4 (a) (iii) der Richtlinie nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert hat, um das Geschäft eines Wettbewerbers zu behindern.
Es war daher zu prüfen, ob der
Beschwerdegegner den Domainnamen eventuell in der Absicht registriert hat, den
Inhaber einer Dienstleistungsmarke an dessen Wiedergabe in einem seinem Zeichen
entsprechenden Domainnamen zu hindern, oder ob der Beschwerdegegner willentlich
und in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch die Verwendung des
Domainnamens Internetbenutzer auf seine Seite oder zu einer anderen
Onlinepräsenz zu lenken, in dem der Beschwerdegegner eine Verwechslungsgefahr
mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft,
Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder der von auf seiner Website
angebotenen Produkte oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Der Beschwerdegegner hat zwar nicht
versucht, die Domainnamen an den Beschwerdeführer zu verkaufen, er hat die
Domainnamen jedoch in einer Weise benützt, die als bösgläubig anzusehen ist und
gleichzeitig ein Hinweis darauf ist, dass der Domainname auch bösgläubig
eingetragen wurde. Es ist für das Beschwerdepanel unvorstellbar, dass der
Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Domainnamen in irgendeiner Art und
Weise benützen kann ohne den irrigen Eindruck einer Verbindung mit dem
Beschwerdeführer zu erwecken. Das Beschwerdepanel geht ferner davon aus, dass
dem Beschwerdegegner die Marken „SURRENDER“ und „SWITCH“ jeweils zum Zeitpunkt
der Registrierung bekannt waren. Dieser Eindruck wird durch die Tatsache
bestärkt, demnach der Beschwerdegegner gleichzeitig die Domainnamen
<switchbeachclub.com> und <switchbeachclub.net> registriert hat.
Siehe VICORP Restaurants, Inc. gegen Paradigm Technologies Inc. c/o Arden
Bohanec, Fall Nr. FA 702527 (NAF vom 21. Juni 2006). Siehe ebenfalls Megatrax Production
Music, Inc. gegen Fulltone, Fall Nr. FA 649297 (NAF vom 12. Apr. 2006)
(„Das Panel befindet, dass der Beschwerdegegner den Domain-Namen
<megatracks.com> in Täuschungsabsicht registrieren ließ, weil der
Beschwerdegegner seit der Registrierung im Dezember 1999 keinen Gebrauch von
dem Domain-Namen gemacht und nicht nachgewiesen hat, dass er nachweisbare
Vorbereitungen für die Benutzung des Domain-Namens getroffen hat.”); Teachers
Insurance and Annuity Association of America gegen Wreaks Communications Group,
Fall Nr. D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).
Aufgrund der Bekanntheit der Marken und
des Vorhabens des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der Beschwerdegegner
nicht bestreitet während dieser Zeit in Las Vegas gewesen zu sein, ist das
Beschwerdepanel der Ansicht, dass der Beschwerdegegner die Marken „SWITCH“ und
„SURRENDER“ kannte als er die Domainnamen <surrenderlasvegas.com>,
<switchbeachclub.com> und
<switchbeachclub.net> eintragen ließ. Siehe AT&T Corp. gegen
Asia Ventures, Inc.,
Fall Nr. D2005-1012 (WIPO vom
14. November 2005) (die Benutzung des Warenzeichen in der Domain, um Besucher
auf die Seite der Konkurrenten des Beschwerdeführers zu lenken, bewies die
Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners);
Gannett Co., Inc. gegen Henry Chan, Fall Nr. D2004-0117 (WIPO vom
8. April 2004) (ebenso); Edmunds.com,
Inc. gegen Ult. Search,
Inc., Fall Nr. D2001-1319 (WIPO, vom 1. Februar 2002)
(ebenso); National City Corporation
gegen MH Networks LLC, Fall Nr. D2004-0128 (WIPO vom 15. Juni 2004)
(ebenso); Kabushiki Kaisha Hitachi
Seisakusho (Japan Corporation), d/b/a Hitachi, Ltd. gegen DRP Services, Fall
Nr. D2004-0344 (WIPO vom 5. Juli 2004) (ebenso); Nat'l Ass'n of Professional
Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO vom 21. Januar
2003) (ebenso).
Das Beschwerdepanel ist daher davon
überzeugt, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen <surrenderlasvegas.com>,
<switchbeachclub.com> und
<switchbeachclub.net> gemäß § 4(b) (i) der Richtlinie vorrangig in der Absicht registriert hat,
um den Beschwerdeführer, welcher Inhaber von Markenrechen ist, oder einem
Mitbewerber des Beschwerdeführers die Domainnamen zu verkaufen, zu vermieten
oder anderweitig zu übertragen, gegen ein im Vergleich zu seinen Unkosten im
unmittelbaren Zusammenhang mit den Domainnamen unangemessen hohes Entgelt oder
um den Beschwerdeführer daran zu hindern eine Domain dieses Namens
einzurichten.
ENTSCHEIDUNG
Nachdem alle drei von der ICANN-Policy geforderten
Elemente erfüllt wurden, kommt das Beschwerdepanel zu dem Ergebnis, dass der
Antrag des Beschwerdeführers BEWILLIGT wird.
Demnach ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung der
Domainnamen <surrenderlasvegas.com>,
<switchbeachclub.com> und
<switchbeachclub.net> vom Beschwerdegegner auf den
Beschwerdeführer an.
Dr.
Reinhard Schanda, Einzelpanelist
Datiert: 20 April
2010
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