Daimler AG v. Frank Eule
Fallnummer: FA1007001333158
PARTEIEN
Der Beschwerdeführer ist Daimler AG („Beschwerdeführer“), represented by Jan
Zecher, of Fish & Richardson P.C., Highlight Business Towers,
Mies-van-der-Rohe-Straße 8, 80807 München, Deutschland. Der
Beschwerdegegner ist Frank Eule, Schieranger
3a, D-31832 Springe („Beschwerdegegner“), Deutschland.
DOMAINNAME UND
DOMAINVERGABESTELLE
Gegenstand dieses Verfahren ist der Domain-Name <daimlerclassic.com>.
Die Domainvergabestelle ist die Cronon AG,
Pascalstraße 10, D-10587 Berlin
Der Unterfertigte
bestätigt, dass er bei seiner Entscheidung völlig unbefangen und unabhängig war
und dass nach seiner Kenntnis und Überzeugung keine vergangenen, gegenwärtigen
oder in absehbarer Zukunft zu erwartenden Tatsachen oder Umstände vorliegen,
die offengelegt werden müssten, die in den Augen einer Partei oder beider
Parteien ihrer Art nach Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen könnten.
Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist.
VERFAHRENSABLAUF
Die Beschwerdeführerin hat am 1. Juli 2010 die Beschwerde beim National Arbitration Forum
eingereicht. Die Beschwerdeschrift wurde in deutscher Sprache eingebracht.
Mit E-mail vom 4.7.2010 bestätigte die Domainvergabestelle
Cronon AG gegenüber dem National Arbitration Forum, dass der Domain-Name <daimlerclassic.com>
bei ihr registriert sei, dass der Beschwerdegegner der derzeitige
Domaininhaber dieses Domain Namens sei und, dass die Uniform Domain Name Dispute
Resolution Policy, im nachstehenden kurz „Richtlinie“ genannt, Bestandteil der
Registrierungsvereinbarung sei und damit Anwendung auf den hier
gegenständlichen Domain Namen finde. Mit diesem E-mail stellte die
Domainvergabestelle Cronon AG dem National Arbitration Forum auch einen
aktuellen Auszug der Whois-Datenbank für den Domainnamen <daimlerclassic.com>
zur Verfügung und informierte das National Arbitration Forum, dass die
Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei.
Am 7.7.2010 wurde der Beschwerdegegner vom National
Arbitration Forum in deutscher Sprache davon unterrichtet, dass aufgrund der
eingelangten Beschwerde ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde. Die
Verfahrensmitteilung wurde dem Beschwerdegegner per E-mail, Post und Fax übermittelt,
samt Kopie per E-mail an alle technischen Verwaltungs- und Rechnungskontakte
laut Registrierungsbestätigung des Beschwerdegegners sowie an postmaster@daimlerclassic.com.
Die Beschwerdeschrift wurde daher ordnungsgemäß zugestellt. Dem
Beschwerdegegner wurde weiters mitgeteilt, dass er innerhalb von 20 Tagen nach
Einleitung dieses Beschwerdeverfahrens, also bis zum 27.7.2010, die Möglichkeit
habe, eine schriftliche Erwiderung einzureichen. Ergänzend wurde der
Beschwerdegegner über die Säumnisfolgen informiert. Der Beschwerdegegner hat
keine schriftliche Beschwerdeerwiderung eingebracht.
In Entsprechung des Antrags der Beschwerdeführerin,
demnach das Beschwerdeverfahren durch einen Einzelpanelist entschieden werden
soll, hat das National Arbitration Forum am 3.8.2010 Herrn Rechtsanwalt Dr.
Reinhard Schanda als Einzelpanelist bestellt.
BESCHWERDEANTRAG
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Übertragung des streitgegenständlichen
Domainnamens vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin.
VORBRINGEN DER PARTEIEN
A. Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer
Beschwerdeschrift vor, dass sie unter anderem Inhaberin nachstehender Marken
sei:
-
der deutschen Marke Nr. 41127 “DAIMLER”
mit Priorität vom 29. September 1899, eingetragen am 4. Dezember 1899 u.
a. für „Fahrzeuge aller
Art, einschliesslich Fahrräder”;
-
der deutschen Marke Nr. 307314014
„DAIMLER“ mit Priorität vom 14. Mai 2007, eingetragen am 20. Juli 2007 u. a.
für „Transportwesen; Veranstaltung
von Reisen“;
-
der europäischen Gemeinschaftsmarke Nr.
140012 “DAIMLER” mit Priorität vom 1. April 1996, eingetragen am 1. Dezember
1998 u. a. für “Fahrzeuge;
Transportwesen; Veranstaltung von Reisen“; und
-
der europäischen Gemeinschaftsmarke Nr. 6235791
“DAIMLER” mit Priorität vom 29. August 2007, eingetragen am 27. Juni
2008 u. a. für “Fahrzeuge;
Transportwesen; Veranstaltung von Reisen“.
Die Beschwerdeführerin bring ergänzend vor, dass die Marke „DAIMLER“
weltweit bekannt sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger haben in
den letzten 10 Jahren jährlich weltweit mehr als 1 Million Fahrzeuge unter der
Marke „DAIMLER“ verkauft. Im gleichen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin und
ihre Rechtsvorgänger für ihre Marken weltweit hunderte von Millionen von Euro
ausgegeben, um die Produkte unter der Marke in verschiedenen Medien zu
bewerben.
Die Beschwerdeführerin stelle nicht nur Kraftfahrzeuge her, sondern sei
auch im Handel mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen tätig. Insbesondere der
Handel mit „jungen Gebrauchten“ sei für die Beschwerdeführerin von erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung. Außerdem vermiete die Beschwerdeführerin auch
Fahrzeuge aller Art. Dies gelte nicht nur für die neuen Modelle der
Beschwerdeführerin, sondern auch für historische Modelle. Angeboten werde die
Vermietung historischer Modelle insbesondere durch die „Classic Center“ der
Beschwerdeführerin, unter anderem im Fellbach bei Stuttgart. Die Classic
Centern seien daneben auch umfangreich im Handel mit historischen Fahrzeugen
der Beschwerdeführerin tätig.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der vom Beschwerdegegner
registrierte Domainname <daimlerclassic.com> verwechslungsfähig ähnlich mit den Marken der
Beschwerdeführerin sei. Der streitgegenständliche Domainname bestehe aus den
Bestandteilen „Daimler“, „classic“ und „.com“, wobei der prägende Bestandteil
des Domainnamens der Bestandteil „Daimler“ bildet. Die Top-Level-Domain „.com“
sei beim Vergleich von Marken und Domainnamen ohnedies von Bedeutung.
Hinzu kommt, dass der Bestandteil „classic“ rein
beschreibend für eine bestimmte Art von Waren und Dienstleistungen sei, welche
von der Beschwerdeführerin angeboten werden. Das Hinzufügen des rein
beschreibenden Bestandteils „classic“ verringere deshalb nicht die
Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin, sondern erhöhe sie
vielmehr. Der Bestandteil „daimler“ und die Marke „DAIMLER“ seien klanglich
identisch und schriftbildlich sehr ähnlich. Der Domainbestandteil und die Marke
würden sich nur durch die Klein-Großschreibung unterscheiden. Dies mache jedoch
keinen Unterschied, weil das Internet-Domain-Name-System (BNS) keinen
Unterschied zwischen Klein- und Großschreibung von Domainnamen mache.
Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dass der Beschwerdegegner
weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitgegenständlichen
Domainnamen habe. Der Beschwerdegegner war unter dem Domainnamen nicht
allgemein bekannt und habe ihn vor Einleitung dieses Verfahrens auch nicht für
ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen im guten Glauben verwendet. Ebenso
wenig habe der Beschwerdegegner den Domainnamen für legitime nicht gewerbliche
Zwecke oder anderwärtig billigen Wertezwecke verwendet.
Der Beschwerdegegner habe die Domain <daimlerclassic.com>
am 9.6.2008 registriert. Seit diesem Zeitpunkt verwende der
Beschwerdegegner diesen Domainnamen für ein Internetangebot, mit welchem er
Kraftfahrzeuge, deren Vermietung und Transport und die Durchführung von
Rundfahrten anbiete. Der Beschwerdegegner erwecke mit seinem Internetangebot
den irreführenden Eindruck, Vertragshändler oder Vertragswerkstatt der
Beschwerdeführerin zu sein.
Der Beschwerdegegner bezeichne sein Unternehmen in dem
Internetangebot als „Daimler Classic Cars“. Er verwende dabei die Marke
„DAIMLER“ der Beschwerdeführerin somit auch als Teil seiner
Unternehmensbezeichnung. Deutlich werde dies insbesondere bei der Aussage „Mieten
Sie einen Young- oder Oldtimer bei Daimler Classic Cars“.
Der Beschwerdegegner verwende in dem Internetangebot auf
hervorgehobene Art und Weise weitere bekannte Marken der Beschwerdeführerin.
Bereits die Eingangsseite zeige Bildschirm füllend den bekannten
„Dreizackstern“ der Beschwerdeführerin. Auch die Folgeseiten würden diesen
„Dreizackstern“ in der Form eines Unternehmenskennzeichens neben der
irreführenden Unternehmensbezeichnung „Daimler Classic Cars“ zeigen. Die
Beschwerdeführerin betont in diesem Zusammenhang, dass sie eine solche
Verwendung ihrer Marke ausschließlich ihren Vertragshändlern oder Vertragswerkstätten
gestatte.
Das Internetangebot des Beschwerdegegners enthalte zudem
keinen klarstellenden Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner weder
Vertragshändler noch Vertragswerkstatt der Beschwerdeführerin sei. Der
Beschwerdegegner verwende ganz im Gegenteil auch noch die E-mail-Adresse
„daimlerclassic@aol.com, was die ohnedies schon vorliegende Verwechslungsgefahr
noch einmal erhöhe. Die für in Deutschland tätige Unternehmen gesetzlich
vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung unter anderem mit Name und Anschrift des
Beschwerdegegners fehle in seinem Internetangebot völlig.
Die Beschwerdeführerin betont nochmals, dass der
Beschwerdegegner weder Vertragshändler noch Vertragswerkstatt der
Beschwerdeführerin sei. Der Beschwerdegegner sei vielmehr ein freier Fahrzeughändler,
-vermieter und –transporteur. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner
nie angewiesen oder ermächtigt, den streitgegenständlichen Domainnamen
registrieren zu lassen. Der Beschwerdegegner erwecke insbesondere durch die
Verwendung der Unternehmensbezeichnung „Daimler Classic Cars“ und des
„Dreizacksters“ gegenüber Usern zu Unrecht den Eindruck, die Beschwerdeführerin
betreibe, fördere oder billige das Internetangebot unter der Domain oder stehe
zu seinem Betreiben einer besonderen Beziehung. Dieser Eindruck sei jedoch
falsch.
Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dass die
Benützung des streitgegenständlichen Domainnamens weder eine Benützung für ein
Angebot von Waren und Dienstleistungen im guten Glauben, im Sinne der
Richtlinie, noch eine Verwendung für legitime nichtgewerbliche Zwecke oder
einen anderweitig billigenswerten Zweck. Daran würde sich auch nichts ändern
für den Fall, dass der Beschwerdegegner tatsächlich mit Gebrauchtfahrzeugen mit
der Marke „DAIMLER“ handeln sollte. Der Beschwerdegegner hätte in seinem
Internetangebot unter der Domain klar und unmissverständlich offen legen
müssen, dass er weder ein Vertragshändler, noch eine Vertragswerkstatt der
Beschwerdeführerin sei. Er hätte nicht durch die Unternehmensbezeichnung „Daimler
Classic Cars“ und die hervorgehobene Verwendung des „Dreizacksterns“ zu Unrecht
den Eindruck erwecken dürfen, Vertragshändler oder Vertragswerkstatt des
Antragstellers zu sein. Bei einer solchen Werbung bestehe die immanente Gefahr,
dass Internetnutzer irregeführt werden.
Der Beschwerdegegner hätte die Marken der
Beschwerdeführerin nicht für den Handel, die Vermietung und den Transport von
Kraftfahrzeugen verwenden dürfen. Eine solche Benutzung der Marke sei nicht
erforderlich um gebrauchte Fahrzeuge der Beschwerdeführerin anzubieten. In der
Benutzung der Marke, insbesondere als Bestandteil der eigenen
Unternehmensbezeichnung, liege außerdem eine ungerechtfertigte Ausnutzung der
Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der Marken der Beschwerdeführerin.
Eine Recherche in den Markendatenbanken des deutschen
Patent- und Markenamtes, des Europäischen Harmonisierungsamtes für den
Binnenmarkt und der WIPO hat keine Marken des Beschwerdegegners für „Daimler“
ergeben. Dies spreche dem ersten Anschein nach dafür, dass der Antragsgegner
weder Rechte noch berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen
habe.
Die Beschwerdeführerin bringt schließlich vor, dass der
Beschwerdegegner sowohl bei der Anmeldung, als auch während der Benützung der Domain
im bösen Glauben handelte. Durch die Eintragung und Benützung der Domain <daimlerclassic.com>
habe der Beschwerdegegner gezielt eine Verwechslungsgefahr mit der
bekannten Marke „DAIMLER“ der Beschwerdeführerin geschaffen, um in
Gewinnerzielungsabsicht Internetuser in sein Internetangebot zu locken. Er habe
gezielt Interessenten für die Waren und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin
abgefangen und sie auf sein Internetangebot umgelenkt. Dadurch habe er in
unlauterer und schmarotzerischer Art und Weise den guten Ruf der Marke der
Beschwerdeführerin ausgenutzt.
Selbst für den Fall, dass der Beschwerdegegner
tatsächlich mit Gebrauchtfahrzeugen der Marke „DAIMLER“ handeln sollte, gebe
ihm das kein Recht zur Benützung der Marke als Bestandteil des streitgegenständlichen
Domainnamens. Auch in diesem Fall dürfe er unter der Domain nicht den
irreführenden Eindruck erwecken, Vertragshändler oder Vertragswerkstatt des
Antragstellers zu sein.
Da der streitgegenständliche Domainname die bekannte
Marke „DAIMLER“ lediglich mit einem beschreibenden Begriff verbinde, sei es
völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in einer Art
und Weise benutzen könnte, durch die nicht der falsche Eindruck entstehen
würde, der Antragsteller betreibe, fördere oder billige das Internetangebot
unter der Domain oder stehe zu ihrem Betreiber in einer besonderen Beziehung.
Da jede denkbare Benützung des streitgegenständlichen Domainnamens zu einer
Verwechslungsgefahr führt, liege nach Ansicht der Beschwerdeführerin böser
Glaube nach Policy § 4(a)(iii).
Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dem
Beschwerdegegner mit Schreiben vom 19.5.2010 abgemahnt zu haben. Der
Beschwerdegegner habe die ihm gesetzte Frist für eine Stellungnahme fristlos
verstreichen lassen, was im Ergebnis auch dafür spreche, dass er sowohl bei der
Anmeldung, als auch bei der Benützung des Domainnamens in böser Absicht
handelte.
Der Beschwerdegegner habe sich erst mehr als zwei Wochen
nach Ablauf der von der Beschwerdeführerin gesetzten Frist bei der
Beschwerdeführerin per E-mail gemeldet. Der Beschwerdegegner erklärte sich
dabei grundsätzlich zu einer Übertragung des streitgegenständlichen
Domainnamens bereit. Als Gegenleistung verlangte er jedoch nicht nur die
Erstattung seiner Kosten für die Eintragung und Aufrechterhaltung des
Domainnamens, sondern auch kostenlose Reparaturen an einem historischen
Fahrzeug eines Bekannten des Beschwerdegegners in einer Niederlassung des
Antragstellers. Auch diese zeige klar, dass der Beschwerdegegner in bösem
Glauben handle.
Die Beschwerdeführerin lehnte die Forderung des
Beschwerdegegners jedenfalls mit E-mail vom 24.6.2010 ab, zeigte aber ihre
grundsätzliche Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung. Eine neuerliche
Aufforderung der Beschwerdeführerin den streitgegenständlichen Domainnamen
freiwillig und ohne irgendwelche Gegenforderungen an die Beschwerdeführerin zu
übertragen ist der Beschwerdegegner ebenfalls nicht nachgekommen.
B.
Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung
eingebracht.
FESTSTELLUNGEN UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Gemäß § 15 (a) der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Verfahrensanordnung”) hat das Beschwerdepanel die Beschwerde aufgrund des Parteienvorbringens, der eingereichten Schriftstücke sowie nach der Richtlinie, der Verfahrensanordnung und sämtlichen Regeln und Rechtsgrundsätzen, die es für anwendbar hält, zu entscheiden.
§ 4 (a) der Richtlinie nennt drei Voraussetzungen, die der
Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass
der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen
ist:
(1)
Der
registrierte Domainname ist mit einem Warenzeichen oder einer
Dienstleistungsmarke, aus welchem der Beschwerdeführer Rechte herleitet,
identisch oder verwechslungsfähig ähnlich;
(2)
Der
Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen;
(3)
Der
Beschwerdegegner hat den Domainnamen bösgläubig registriert und benützt ihn
weiterhin bösgläubig.
Der
streitgegenständliche Domain Namen <daimlerclassic.com> ist zwar nicht identisch mit den von der
Beschwerdeführerin vielfach geschützten Marke „DAIMLER“, der Bestandteil „.com“
ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Domain Namen und
Marken jedoch irrelevant und bleibt daher unberücksichtigt. Siehe
Williams-Sonoma, Inc. gegen Kurt Fees c/o K Fees, Beschwerde Nr. FA 937704
(NAF vom 25. April 2007) (bei der der Domain-Name <potterybarn.org> für
mit dem Markennamen POTTERY BARN des Beschwerdeführers identisch befunden
wurde, da „lediglich die ‚generic Top-Level-Domain’ („gTLD”) „.org” angehängt
und das Leerzeichen zwischen den Wörtern entfernt wurden.“); siehe ebenfalls
General Mills Inc. gegen Keyword Marketing, Inc., Beschwerde Nr. FA 921284
(NAF vom 30. März 2007) (bei der der Domain-Name <fruitroll-ups.com> für
identisch mit dem Markennamen des Beschwerdeführers FRUIT ROLL-UPS befunden
wurde).
Die trifft ebenso auf den bloß
beschreibenden Bestandteil „classic“ zu. Dieser Bestandteil ist insbesondere
nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr mit den Marken der Beschwerdeführerin
zu verringern, im Gegenteil, die Hinzufügung des Bestandteiles „classic“ ist
vielmehr geeignet, die Verwechslungsgefahr mit den Marken der Beschwerdeführerin
zu erhöhen.
Die Tatsache, dass die Marke „DAIMLER“ in
Großbuchstaben geschrieben ist, während der streitgegenständliche Domainnamen
in Kleinbuchstaben geschrieben ist, ist ebenfalls unerheblich, da die Eingabe
der Domainnamen in Großbuchstaben ebenfalls zur Website des Beschwerdegegners
führen würde. Die Einfügung derart beschreibender Bestandteile in eine Domain,
die ansonsten identisch mit einer Marke ist, reicht nicht aus, die Domain
unterscheidungsfähig zu machen.
Im Ergebnis ist daher eine
Verwechslungsgefahr des Verfahrensgegenständlichen Domainnamens mit den
zugunsten der Beschwerdeführerin eingetragenen Marken gegeben.
Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer der
Beschwerdeführerin. Es ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner
die verfahrensgegenständlichen Domainnamen vor Mitteilung über die Einleitung
des Beschwerdeverfahrens für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder
Dienstleistungen verwendet hat oder eine solche Verwendung nachweislich
vorbereitet hat. Siehe Telstra Corp. Ltd. gegen Nuclear Marshmallows,
WIPO Fall Nr. D2000-0003 (WIPO vom 13. Feb. 2000) (wobei der Beschwerdegegner
keine Rechte oder rechtmäßigen Ansprüche auf die Benutzung des Domain-Namens
hatte, weil der Beschwerdegegner für die Benutzung des Warenzeichens des
Beschwerdeführers weder eine Lizenz noch eine anderweitige Erlaubnis besaß); Alta
Vista Company gegen Jean-Daniel Gamanche,
Fall Nr. FA 95249 (NAF vom 17. Aug. 2000) (wobei der Beschwerdegegner keine
Lizenz für die Benutzung des Markennamens des Beschwerdeführer besaß und daher
keine Rechte an dem bzw. rechtmäßige Ansprüche auf den Domain-Namen hatte).
Der Beschwerdegegner hat soweit
ersichtlich kein entsprechendes Warenzeichen oder eine Dienstleistungsmarke
erworben und ist unter den verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch als
Einzelperson nicht bekannt, insbesondere trägt er nicht den Nachnamen mercedes
oder smart. Siehe Gallup gegen Amish Country Store, Fall Nr. FA 96209 (NAF vom 23. Jan. 2001) (der Beschwerdegegner hat keine
Ansprüche auf einen Domain-Namen, der den Markennamen eines anderen enthält,
wenn der Beschwerdegegner nicht unter diesem Markennamen bekannt ist).
Weiters ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in
berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne
Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen verwendet, Verbraucher in
irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen. Ganz
im Gegenteil, die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Beschwerdegegner den
Domain Namen <daimlerclassic.com> ganz bewusst dazu benützt,
Internetnutzer auf die von ihm betriebene Website weiterzuleiten. Siehe Abbott Labs. gegen
United Worldwide Express Co., Fall Nr. D2004-0088 (WIPO vom 7. April 2004) („die Benutzung des Domain-Namens … für
eine Website, auf der sowohl die Produkte des Beschwerdeführers als auch die
hiermit unmittelbar konkurrierenden Produkte verkauft werden, stellt kein
Anbieten von Waren in gutem Glauben dar"); Nikon, Inc. and Nikon
Corp. gegen Technilab, Inc., Fall Nr. D2000-1774 (WIPO vom 26. Feb. 2001)
(in deren Begründung es heißt, dass die „Benutzung des Markennamens des
Inhabers eines Warenzeichens zum Anbieten und Verkaufen von Konkurrenzprodukten
keine legitime Verwendung darstellt“); Whirlpool Properties, Inc. & Whirlpool Corp. gegen Ace Appliance Parts and Service,
Fall Nr. FA 109386 (NAF vom 24. Mai 2002) (in dem festgestellt wird, dass
die Verwendung der Markennamen WHIRLPOOL
und KITCHENAID des Beschwerdeführers für den Verkauf von Teilen und
Serviceleistungen für Konkurrenzprodukte kein in gutem Glauben erfolgtes
Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen war); Nat'l Ass'n of
Professional Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO
vom 21. Jan. 2003). Siehe auch Dollar Financial Group, Inc. gegen Mobile
Internet Technologies, LLC, Fall Nr. FA 363953 (NAF vom 28. Dez. 2004)
(„Der Beschwerdegegner hat keinerlei Gebrauch von dem Domain-Namen gemacht …
Die passive Inhaberschaft hat nicht als Verwendung in Verbindung mit dem in
gutem Glauben erfolgten Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen nach
der Richtlinie ¶ 4(c)(i) ... zu gelten“); Teachers Insurance and Annuity
Association of America gegen Wreaks Communications Group, Fall Nr.
D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).
Mangels eines Vorbringens des
Beschwerdegegners kommt das Beschwerdepanel daher aufgrund des Vortrags der
Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder
berechtigte Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen hat.
Damit eine
Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der
Domainname nicht nur damals bösgläubig eingetragen wurde, sondern auch während
der gesamten Zeit bösgläubig benutzt wird.
Das Beschwerdepanel
hat daher aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin und aufgrund der
vorliegenden Unterlagen anhand der Bestimmung des § 4 (b) der Richtlinie
überprüft, ob Umstände darauf hinweisen, demnach der Beschwerdegegner die
Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, um ihn in
weiterer Folge gegen Entgelt an die Beschwerdeführerin oder an einen seiner
Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen.
Derartige Umstände konnten vom Panel nicht festgestellt werden, wenngleich sie
auch nicht ausgeschlossen werden können.
Da es sich beim
Beschwerdegegner um eine natürliche Einzelperson handelt, ist gemäß § 4 (a)
(iii) der Richtlinie nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner den
Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert hat, um das Geschäft eines
Wettbewerbers zu behindern.
Es war daher zu
prüfen, ob der Beschwerdegegner den Domainnamen eventuell in der Absicht
registriert hat, den Inhaber einer Dienstleistungsmarke an dessen Wiedergabe in
einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, oder ob der
Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch
die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer auf seine Seite oder zu einer
anderen Onlinepräsenz zu lenken, in dem der Beschwerdegegner eine
Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle,
Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder der von auf
seiner Website angebotenen Produkte oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Der Beschwerdeführer hat zwar primär nicht versucht, die Domainnamen an den
Beschwerdeführer zu verkaufen, er hat die Domainnamen jedoch in einer Weise
benützt, die als bösgläubig anzusehen ist und gleichzeitig ein Hinweis darauf
ist, dass der Domainname auch bösgläubig eingetragen wurde. Es ist für das
Beschwerdepanel unvorstellbar, dass der Beschwerdegegner die
streitgegenständlichen Domainnamen in irgendeiner Art und Weise benützen kann ohne
den irrigen Eindruck einer Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu erwecken. Das
Beschwerdepanel geht ferner davon aus, dass dem Beschwerdegegner die Marken
„DAIMLER“ zum Zeitpunkt der Registrierung bekannt war. Siehe VICORP
Restaurants, Inc. gegen Paradigm Technologies Inc. c/o Arden Bohanec, Fall
Nr. FA 702527 (NAF vom 21. Juni 2006). Siehe
ebenfalls Megatrax Production Music, Inc. gegen Fulltone, Fall Nr.
FA 649297 (NAF vom 12. Apr. 2006) („Das Panel befindet, dass der
Beschwerdegegner den Domain-Namen <megatracks.com> in Täuschungsabsicht
registrieren ließ, weil der Beschwerdegegner seit der Registrierung im Dezember
1999 keinen Gebrauch von dem Domain-Namen gemacht und nicht nachgewiesen hat,
dass er nachweisbare Vorbereitungen für die Benutzung des Domain-Namens
getroffen hat.”); Teachers Insurance and Annuity Association of America
gegen Wreaks Communications Group, Fall Nr. D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni
2006).
Aufgrund der Berühmtheit des Begriffe DAIMLER ist das Beschwerdepanel der
Ansicht, dass der Beschwerdegegner die Marken „DAIMLER“ kannte, als er die
Domainnamen <daimlerclassic.com> eintragen ließ. AT&T
Corp. gegen Asia Ventures, Inc., Fall Nr. D2005-1012 (WIPO vom 14. November 2005) (die Benutzung des Warenzeichen in
der Domain, um Besucher auf die Seite der Konkurrenten des Beschwerdeführers zu
lenken, bewies die Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners); Gannett Co., Inc. gegen Henry Chan,
Fall Nr. D2004-0117 (WIPO vom 8. April 2004) (ebenso); Edmunds.com, Inc. gegen Ult. Search, Inc., Fall Nr. D2001-1319 (WIPO, vom 1. Februar 2002)
(ebenso); National City Corporation
gegen MH Networks LLC, Fall Nr. D2004-0128 (WIPO vom 15. Juni 2004)
(ebenso); Kabushiki Kaisha Hitachi
Seisakusho (Japan Corporation), d/b/a Hitachi, Ltd. gegen DRP Services, Fall
Nr. D2004-0344 (WIPO vom 5. Juli 2004) (ebenso); Nat'l Ass'n of Professional
Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO vom 21. Januar
2003) (ebenso).
Das Beschwerdepanel
ist daher davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen <daimlerclassic.com>
gemäß § 4(b) (iv) der Richtlinie vorrangig in der Absicht registriert hat, um
durch seine Verwendung Internetbenutzer auf seine Website oder zu einer anderen
Onlinepräsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder
Unterstützung seiner Website geschaffen hat.
Nachdem
alle drei von der ICANN-Policy geforderten Elemente erfüllt wurden, kommt das
Beschwerdepanel zu dem Schluss, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin statt
gegeben wird.
Demnach ordnet das
Beschwerdepanel die Übertragung des Domainnamens <daimlerclassic.com>
vom Beschwerdegegner
auf die Beschwerdeführin an.
Dr.
Reinhard Schanda, Einzelpanelist
Datiert: 16. August 2010
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