National Arbitration Forum

 

ENTSCHEIDUNG

 

Daimler AG v. Frank Eule

Fallnummer: FA1007001333158

 

PARTEIEN

Der Beschwerdeführer ist Daimler AG („Beschwerdeführer“), represented by Jan Zecher, of Fish & Richardson P.C., Highlight Business Towers, Mies-van-der-Rohe-Straße 8, 80807 München, Deutschland. Der Beschwerdegegner ist Frank Eule, Schieranger 3a, D-31832 Springe („Beschwerdegegner“), Deutschland.

 

DOMAINNAME UND DOMAINVERGABESTELLE 

Gegenstand dieses Verfahren ist der Domain-Name <daimlerclassic.com>.

 

Die Domainvergabestelle ist die Cronon AG, Pascalstraße 10, D-10587 Berlin

 

BESCHWERDEPANEL

Der Unterfertigte bestätigt, dass er bei seiner Entscheidung völlig unbefangen und unabhängig war und dass nach seiner Kenntnis und Überzeugung keine vergangenen, gegenwärtigen oder in absehbarer Zukunft zu erwartenden Tatsachen oder Umstände vorliegen, die offengelegt werden müssten, die in den Augen einer Partei oder beider Parteien ihrer Art nach Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen könnten.

 

Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist.

 

VERFAHRENSABLAUF

Die Beschwerdeführerin hat am 1. Juli 2010 die Beschwerde beim National Arbitration Forum eingereicht. Die Beschwerdeschrift wurde in deutscher Sprache eingebracht.

 

Mit E-mail vom 4.7.2010 bestätigte die Domainvergabestelle Cronon AG gegenüber dem National Arbitration Forum, dass der Domain-Name <daimlerclassic.com> bei ihr registriert sei, dass der Beschwerdegegner der derzeitige Domaininhaber dieses Domain Namens sei und, dass die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, im nachstehenden kurz „Richtlinie“ genannt, Bestandteil der Registrierungsvereinbarung sei und damit Anwendung auf den hier gegenständlichen Domain Namen finde. Mit diesem E-mail stellte die Domainvergabestelle Cronon AG dem National Arbitration Forum auch einen aktuellen Auszug der Whois-Datenbank für den Domainnamen <daimlerclassic.com> zur Verfügung und informierte das National Arbitration Forum, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei.

 

Am 7.7.2010 wurde der Beschwerdegegner vom National Arbitration Forum in deutscher Sprache davon unterrichtet, dass aufgrund der eingelangten Beschwerde ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde. Die Verfahrensmitteilung wurde dem Beschwerdegegner per E-mail, Post und Fax übermittelt, samt Kopie per E-mail an alle technischen Verwaltungs- und Rechnungskontakte laut Registrierungsbestätigung des Beschwerdegegners sowie an postmaster@daimlerclassic.com. Die Beschwerdeschrift wurde daher ordnungsgemäß zugestellt. Dem Beschwerdegegner wurde weiters mitgeteilt, dass er innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung dieses Beschwerdeverfahrens, also bis zum 27.7.2010, die Möglichkeit habe, eine schriftliche Erwiderung einzureichen. Ergänzend wurde der Beschwerdegegner über die Säumnisfolgen informiert. Der Beschwerdegegner hat keine schriftliche Beschwerdeerwiderung eingebracht.

 

In Entsprechung des Antrags der Beschwerdeführerin, demnach das Beschwerdeverfahren durch einen Einzelpanelist entschieden werden soll, hat das National Arbitration Forum am 3.8.2010 Herrn Rechtsanwalt Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist bestellt.

 

 

BESCHWERDEANTRAG

Die Beschwerdeführerin beantragt die Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin.

 

 

VORBRINGEN DER PARTEIEN

A.                 Beschwerdeführerin

 

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, dass sie unter anderem Inhaberin nachstehender Marken sei:

 

-         der deutschen Marke Nr. 41127 “DAIMLER” mit Priorität vom 29. September 1899, eingetragen am 4. Dezember 1899 u. a. für „Fahrzeuge aller Art, einschliesslich Fahrräder”;

 

-         der deutschen Marke Nr. 307314014 „DAIMLER“ mit Priorität vom 14. Mai 2007, eingetragen am 20. Juli 2007 u. a. für „Transportwesen; Veranstaltung von Reisen“;

 

-         der europäischen Gemeinschaftsmarke Nr. 140012 “DAIMLER” mit Priorität vom 1. April 1996, eingetragen am 1. Dezember 1998 u. a. für “Fahrzeuge; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen“; und

 

-         der europäischen Gemeinschaftsmarke Nr. 6235791 “DAIMLER” mit Priorität vom 29. August 2007, eingetragen am 27. Juni 2008 u. a. für “Fahrzeuge; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen“.

 

Die Beschwerdeführerin bring ergänzend vor, dass die Marke „DAIMLER“ weltweit bekannt sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger haben in den letzten 10 Jahren jährlich weltweit mehr als 1 Million Fahrzeuge unter der Marke „DAIMLER“ verkauft. Im gleichen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger für ihre Marken weltweit hunderte von Millionen von Euro ausgegeben, um die Produkte unter der Marke in verschiedenen Medien zu bewerben.

 

Die Beschwerdeführerin stelle nicht nur Kraftfahrzeuge her, sondern sei auch im Handel mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen tätig. Insbesondere der Handel mit „jungen Gebrauchten“ sei für die Beschwerdeführerin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Außerdem vermiete die Beschwerdeführerin auch Fahrzeuge aller Art. Dies gelte nicht nur für die neuen Modelle der Beschwerdeführerin, sondern auch für historische Modelle. Angeboten werde die Vermietung historischer Modelle insbesondere durch die „Classic Center“ der Beschwerdeführerin, unter anderem im Fellbach bei Stuttgart. Die Classic Centern seien daneben auch umfangreich im Handel mit historischen Fahrzeugen der Beschwerdeführerin tätig.

 

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der vom Beschwerdegegner registrierte Domainname <daimlerclassic.com> verwechslungsfähig ähnlich mit den Marken der Beschwerdeführerin sei. Der streitgegenständliche Domainname bestehe aus den Bestandteilen „Daimler“, „classic“ und „.com“, wobei der prägende Bestandteil des Domainnamens der Bestandteil „Daimler“ bildet. Die Top-Level-Domain „.com“ sei beim Vergleich von Marken und Domainnamen ohnedies von Bedeutung.

 

Hinzu kommt, dass der Bestandteil „classic“ rein beschreibend für eine bestimmte Art von Waren und Dienstleistungen sei, welche von der Beschwerdeführerin angeboten werden. Das Hinzufügen des rein beschreibenden Bestandteils „classic“ verringere deshalb nicht die Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin, sondern erhöhe sie vielmehr. Der Bestandteil „daimler“ und die Marke „DAIMLER“ seien klanglich identisch und schriftbildlich sehr ähnlich. Der Domainbestandteil und die Marke würden sich nur durch die Klein-Großschreibung unterscheiden. Dies mache jedoch keinen Unterschied, weil das Internet-Domain-Name-System (BNS) keinen Unterschied zwischen Klein- und Großschreibung von Domainnamen mache.

 

Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen habe. Der Beschwerdegegner war unter dem Domainnamen nicht allgemein bekannt und habe ihn vor Einleitung dieses Verfahrens auch nicht für ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen im guten Glauben verwendet. Ebenso wenig habe der Beschwerdegegner den Domainnamen für legitime nicht gewerbliche Zwecke oder anderwärtig billigen Wertezwecke verwendet.

 

Der Beschwerdegegner habe die Domain <daimlerclassic.com> am 9.6.2008 registriert. Seit diesem Zeitpunkt verwende der Beschwerdegegner diesen Domainnamen für ein Internetangebot, mit welchem er Kraftfahrzeuge, deren Vermietung und Transport und die Durchführung von Rundfahrten anbiete. Der Beschwerdegegner erwecke mit seinem Internetangebot den irreführenden Eindruck, Vertragshändler oder Vertragswerkstatt der Beschwerdeführerin zu sein.

 

Der Beschwerdegegner bezeichne sein Unternehmen in dem Internetangebot als „Daimler Classic Cars“. Er verwende dabei die Marke „DAIMLER“ der Beschwerdeführerin somit auch als Teil seiner Unternehmensbezeichnung. Deutlich werde dies insbesondere bei der Aussage „Mieten Sie einen Young- oder Oldtimer bei Daimler Classic Cars“.

 

Der Beschwerdegegner verwende in dem Internetangebot auf hervorgehobene Art und Weise weitere bekannte Marken der Beschwerdeführerin. Bereits die Eingangsseite zeige Bildschirm füllend den bekannten „Dreizackstern“ der Beschwerdeführerin. Auch die Folgeseiten würden diesen „Dreizackstern“ in der Form eines Unternehmenskennzeichens neben der irreführenden Unternehmensbezeichnung „Daimler Classic Cars“ zeigen. Die Beschwerdeführerin betont in diesem Zusammenhang, dass sie eine solche Verwendung ihrer Marke ausschließlich ihren Vertragshändlern oder Vertragswerkstätten gestatte.

 

Das Internetangebot des Beschwerdegegners enthalte zudem keinen klarstellenden Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner weder Vertragshändler noch Vertragswerkstatt der Beschwerdeführerin sei. Der Beschwerdegegner verwende ganz im Gegenteil auch noch die E-mail-Adresse „daimlerclassic@aol.com, was die ohnedies schon vorliegende Verwechslungsgefahr noch einmal erhöhe. Die für in Deutschland tätige Unternehmen gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung unter anderem mit Name und Anschrift des Beschwerdegegners fehle in seinem Internetangebot völlig.

 

Die Beschwerdeführerin betont nochmals, dass der Beschwerdegegner weder Vertragshändler noch Vertragswerkstatt der Beschwerdeführerin sei. Der Beschwerdegegner sei vielmehr ein freier Fahrzeughändler, -vermieter und –transporteur. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner nie angewiesen oder ermächtigt, den streitgegenständlichen Domainnamen registrieren zu lassen. Der Beschwerdegegner erwecke insbesondere durch die Verwendung der Unternehmensbezeichnung „Daimler Classic Cars“ und des „Dreizacksters“ gegenüber Usern zu Unrecht den Eindruck, die Beschwerdeführerin betreibe, fördere oder billige das Internetangebot unter der Domain oder stehe zu seinem Betreiben einer besonderen Beziehung. Dieser Eindruck sei jedoch falsch.

 

Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dass die Benützung des streitgegenständlichen Domainnamens weder eine Benützung für ein Angebot von Waren und Dienstleistungen im guten Glauben, im Sinne der Richtlinie, noch eine Verwendung für legitime nichtgewerbliche Zwecke oder einen anderweitig billigenswerten Zweck. Daran würde sich auch nichts ändern für den Fall, dass der Beschwerdegegner tatsächlich mit Gebrauchtfahrzeugen mit der Marke „DAIMLER“ handeln sollte. Der Beschwerdegegner hätte in seinem Internetangebot unter der Domain klar und unmissverständlich offen legen müssen, dass er weder ein Vertragshändler, noch eine Vertragswerkstatt der Beschwerdeführerin sei. Er hätte nicht durch die Unternehmensbezeichnung „Daimler Classic Cars“ und die hervorgehobene Verwendung des „Dreizacksterns“ zu Unrecht den Eindruck erwecken dürfen, Vertragshändler oder Vertragswerkstatt des Antragstellers zu sein. Bei einer solchen Werbung bestehe die immanente Gefahr, dass Internetnutzer irregeführt werden.

 

Der Beschwerdegegner hätte die Marken der Beschwerdeführerin nicht für den Handel, die Vermietung und den Transport von Kraftfahrzeugen verwenden dürfen. Eine solche Benutzung der Marke sei nicht erforderlich um gebrauchte Fahrzeuge der Beschwerdeführerin anzubieten. In der Benutzung der Marke, insbesondere als Bestandteil der eigenen Unternehmensbezeichnung, liege außerdem eine ungerechtfertigte Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der Marken der Beschwerdeführerin.

 

Eine Recherche in den Markendatenbanken des deutschen Patent- und Markenamtes, des Europäischen Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt und der WIPO hat keine Marken des Beschwerdegegners für „Daimler“ ergeben. Dies spreche dem ersten Anschein nach dafür, dass der Antragsgegner weder Rechte noch berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen habe.

 

Die Beschwerdeführerin bringt schließlich vor, dass der Beschwerdegegner sowohl bei der Anmeldung, als auch während der Benützung der Domain im bösen Glauben handelte. Durch die Eintragung und Benützung der Domain <daimlerclassic.com> habe der Beschwerdegegner gezielt eine Verwechslungsgefahr mit der bekannten Marke „DAIMLER“ der Beschwerdeführerin geschaffen, um in Gewinnerzielungsabsicht Internetuser in sein Internetangebot zu locken. Er habe gezielt Interessenten für die Waren und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin abgefangen und sie auf sein Internetangebot umgelenkt. Dadurch habe er in unlauterer und schmarotzerischer Art und Weise den guten Ruf der Marke der Beschwerdeführerin ausgenutzt.

 

Selbst für den Fall, dass der Beschwerdegegner tatsächlich mit Gebrauchtfahrzeugen der Marke „DAIMLER“ handeln sollte, gebe ihm das kein Recht zur Benützung der Marke als Bestandteil des streitgegenständlichen Domainnamens. Auch in diesem Fall dürfe er unter der Domain nicht den irreführenden Eindruck erwecken, Vertragshändler oder Vertragswerkstatt des Antragstellers zu sein.

 

Da der streitgegenständliche Domainname die bekannte Marke „DAIMLER“ lediglich mit einem beschreibenden Begriff verbinde, sei es völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in einer Art und Weise benutzen könnte, durch die nicht der falsche Eindruck entstehen würde, der Antragsteller betreibe, fördere oder billige das Internetangebot unter der Domain oder stehe zu ihrem Betreiber in einer besonderen Beziehung. Da jede denkbare Benützung des streitgegenständlichen Domainnamens zu einer Verwechslungsgefahr führt, liege nach Ansicht der Beschwerdeführerin böser Glaube nach Policy § 4(a)(iii).

 

Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 19.5.2010 abgemahnt zu haben. Der Beschwerdegegner habe die ihm gesetzte Frist für eine Stellungnahme fristlos verstreichen lassen, was im Ergebnis auch dafür spreche, dass er sowohl bei der Anmeldung, als auch bei der Benützung des Domainnamens in böser Absicht handelte.

 

Der Beschwerdegegner habe sich erst mehr als zwei Wochen nach Ablauf der von der Beschwerdeführerin gesetzten Frist bei der Beschwerdeführerin per E-mail gemeldet. Der Beschwerdegegner erklärte sich dabei grundsätzlich zu einer Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens bereit. Als Gegenleistung verlangte er jedoch nicht nur die Erstattung seiner Kosten für die Eintragung und Aufrechterhaltung des Domainnamens, sondern auch kostenlose Reparaturen an einem historischen Fahrzeug eines Bekannten des Beschwerdegegners in einer Niederlassung des Antragstellers. Auch diese zeige klar, dass der Beschwerdegegner in bösem Glauben handle.

 

Die Beschwerdeführerin lehnte die Forderung des Beschwerdegegners jedenfalls mit E-mail vom 24.6.2010 ab, zeigte aber ihre grundsätzliche Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung. Eine neuerliche Aufforderung der Beschwerdeführerin den streitgegenständlichen Domainnamen freiwillig und ohne irgendwelche Gegenforderungen an die Beschwerdeführerin zu übertragen ist der Beschwerdegegner ebenfalls nicht nachgekommen.

 

B.  Beschwerdegegner

 

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingebracht.

 

FESTSTELLUNGEN UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Gemäß § 15 (a) der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Verfahrensanordnung”) hat das Beschwerdepanel die Beschwerde aufgrund des Parteienvorbringens, der eingereichten Schriftstücke sowie nach der Richtlinie, der Verfahrensanordnung und sämtlichen Regeln und Rechtsgrundsätzen, die es für anwendbar hält, zu entscheiden.

 

§ 4 (a) der Richtlinie nennt drei Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

 

(1)   Der registrierte Domainname ist mit einem Warenzeichen oder einer Dienstleistungsmarke, aus welchem der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich;

 

(2)   Der Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen;

 

(3)   Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen bösgläubig registriert und benützt ihn weiterhin bösgläubig.

 

Identisch und/oder zum Verwechseln ähnlich

 

Der streitgegenständliche Domain Namen <daimlerclassic.com> ist zwar nicht identisch mit den von der Beschwerdeführerin vielfach geschützten Marke „DAIMLER“, der Bestandteil „.com“ ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Domain Namen und Marken jedoch irrelevant und bleibt daher unberücksichtigt. Siehe Williams-Sonoma, Inc. gegen Kurt Fees c/o K Fees, Beschwerde Nr. FA 937704 (NAF vom 25. April 2007) (bei der der Domain-Name <potterybarn.org> für mit dem Markennamen POTTERY BARN des Beschwerdeführers identisch befunden wurde, da „lediglich die ‚generic Top-Level-Domain’ („gTLD”) „.org” angehängt und das Leerzeichen zwischen den Wörtern entfernt wurden.“); siehe ebenfalls General Mills Inc. gegen Keyword Marketing, Inc., Beschwerde Nr. FA 921284 (NAF vom 30. März 2007) (bei der der Domain-Name <fruitroll-ups.com> für identisch mit dem Markennamen des Beschwerdeführers FRUIT ROLL-UPS befunden wurde).

 

Die trifft ebenso auf den bloß beschreibenden Bestandteil „classic“ zu. Dieser Bestandteil ist insbesondere nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr mit den Marken der Beschwerdeführerin zu verringern, im Gegenteil, die Hinzufügung des Bestandteiles „classic“ ist vielmehr geeignet, die Verwechslungsgefahr mit den Marken der Beschwerdeführerin zu erhöhen.

 

Die Tatsache, dass die Marke „DAIMLER“ in Großbuchstaben geschrieben ist, während der streitgegenständliche Domainnamen in Kleinbuchstaben geschrieben ist, ist ebenfalls unerheblich, da die Eingabe der Domainnamen in Großbuchstaben ebenfalls zur Website des Beschwerdegegners führen würde. Die Einfügung derart beschreibender Bestandteile in eine Domain, die ansonsten identisch mit einer Marke ist, reicht nicht aus, die Domain unterscheidungsfähig zu machen.

 

Im Ergebnis ist daher eine Verwechslungsgefahr des Verfahrensgegenständlichen Domainnamens mit den zugunsten der Beschwerdeführerin eingetragenen Marken gegeben.

 

Rechte oder legitime Interessen

 

Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin. Es ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner die verfahrensgegenständlichen Domainnamen vor Mitteilung über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat. Siehe Telstra Corp. Ltd. gegen Nuclear Marshmallows, WIPO Fall Nr. D2000-0003 (WIPO vom 13. Feb. 2000) (wobei der Beschwerdegegner keine Rechte oder rechtmäßigen Ansprüche auf die Benutzung des Domain-Namens hatte, weil der Beschwerdegegner für die Benutzung des Warenzeichens des Beschwerdeführers weder eine Lizenz noch eine anderweitige Erlaubnis besaß); Alta Vista Company gegen  Jean-Daniel Gamanche, Fall Nr. FA 95249 (NAF vom 17. Aug. 2000) (wobei der Beschwerdegegner keine Lizenz für die Benutzung des Markennamens des Beschwerdeführer besaß und daher keine Rechte an dem bzw. rechtmäßige Ansprüche auf den Domain-Namen hatte).

 

Der Beschwerdegegner hat soweit ersichtlich kein entsprechendes Warenzeichen oder eine Dienstleistungsmarke erworben und ist unter den verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch als Einzelperson nicht bekannt, insbesondere trägt er nicht den Nachnamen mercedes oder smart. Siehe Gallup gegen Amish Country Store, Fall Nr. FA 96209 (NAF vom 23. Jan. 2001) (der Beschwerdegegner hat keine Ansprüche auf einen Domain-Namen, der den Markennamen eines anderen enthält, wenn der Beschwerdegegner nicht unter diesem Markennamen bekannt ist).

 

Weiters ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen verwendet, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen. Ganz im Gegenteil, die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Beschwerdegegner den Domain Namen <daimlerclassic.com> ganz bewusst dazu benützt, Internetnutzer auf die von ihm betriebene Website weiterzuleiten. Siehe Abbott Labs. gegen United Worldwide Express Co., Fall Nr. D2004-0088 (WIPO vom 7. April 2004) („die Benutzung des Domain-Namens … für eine Website, auf der sowohl die Produkte des Beschwerdeführers als auch die hiermit unmittelbar konkurrierenden Produkte verkauft werden, stellt kein Anbieten von Waren in gutem Glauben dar"); Nikon, Inc. and Nikon Corp. gegen Technilab, Inc., Fall Nr. D2000-1774 (WIPO vom 26. Feb. 2001) (in deren Begründung es heißt, dass die „Benutzung des Markennamens des Inhabers eines Warenzeichens zum Anbieten und Verkaufen von Konkurrenzprodukten keine legitime Verwendung darstellt“); Whirlpool Properties, Inc. & Whirlpool Corp. gegen Ace Appliance Parts and Service, Fall Nr. FA 109386 (NAF vom 24. Mai 2002) (in dem festgestellt wird, dass die Verwendung der Markennamen  WHIRLPOOL und KITCHENAID des Beschwerdeführers für den Verkauf von Teilen und Serviceleistungen für Konkurrenzprodukte kein in gutem Glauben erfolgtes Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen war); Nat'l Ass'n of Professional Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO vom 21. Jan. 2003). Siehe auch Dollar Financial Group, Inc. gegen Mobile Internet Technologies, LLC, Fall Nr. FA 363953 (NAF vom 28. Dez. 2004) („Der Beschwerdegegner hat keinerlei Gebrauch von dem Domain-Namen gemacht … Die passive Inhaberschaft hat nicht als Verwendung in Verbindung mit dem in gutem Glauben erfolgten Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen nach der Richtlinie ¶ 4(c)(i) ... zu gelten“); Teachers Insurance and Annuity Association of America gegen Wreaks Communications Group, Fall Nr. D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).

 

Mangels eines Vorbringens des Beschwerdegegners kommt das Beschwerdepanel daher aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen hat.

 

Böswillige Registrierung und Nutzung

 

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der Domainname nicht nur damals bösgläubig eingetragen wurde, sondern auch während der gesamten Zeit bösgläubig benutzt wird.

 

Das Beschwerdepanel hat daher aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin und aufgrund der vorliegenden Unterlagen anhand der Bestimmung des § 4 (b) der Richtlinie überprüft, ob Umstände darauf hinweisen, demnach der Beschwerdegegner die Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, um ihn in weiterer Folge gegen Entgelt an die Beschwerdeführerin oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen. Derartige Umstände konnten vom Panel nicht festgestellt werden, wenngleich sie auch nicht ausgeschlossen werden können.

 

Da es sich beim Beschwerdegegner um eine natürliche Einzelperson handelt, ist gemäß § 4 (a) (iii) der Richtlinie nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert hat, um das Geschäft eines Wettbewerbers zu behindern.

 

Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Domainnamen eventuell in der Absicht registriert hat, den Inhaber einer Dienstleistungsmarke an dessen Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, oder ob der Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer auf seine Seite oder zu einer anderen Onlinepräsenz zu lenken, in dem der Beschwerdegegner eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder der von auf seiner Website angebotenen Produkte oder Dienstleistungen geschaffen hat.

 

Der Beschwerdeführer hat zwar primär nicht versucht, die Domainnamen an den Beschwerdeführer zu verkaufen, er hat die Domainnamen jedoch in einer Weise benützt, die als bösgläubig anzusehen ist und gleichzeitig ein Hinweis darauf ist, dass der Domainname auch bösgläubig eingetragen wurde. Es ist für das Beschwerdepanel unvorstellbar, dass der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Domainnamen in irgendeiner Art und Weise benützen kann ohne den irrigen Eindruck einer Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu erwecken. Das Beschwerdepanel geht ferner davon aus, dass dem Beschwerdegegner die Marken „DAIMLER“ zum Zeitpunkt der Registrierung bekannt war. Siehe VICORP Restaurants, Inc. gegen Paradigm Technologies Inc. c/o Arden Bohanec, Fall Nr. FA 702527 (NAF vom 21. Juni 2006).  Siehe ebenfalls Megatrax Production Music, Inc. gegen Fulltone, Fall Nr. FA 649297 (NAF vom 12. Apr. 2006) („Das Panel befindet, dass der Beschwerdegegner den Domain-Namen <megatracks.com> in Täuschungsabsicht registrieren ließ, weil der Beschwerdegegner seit der Registrierung im Dezember 1999 keinen Gebrauch von dem Domain-Namen gemacht und nicht nachgewiesen hat, dass er nachweisbare Vorbereitungen für die Benutzung des Domain-Namens getroffen hat.”); Teachers Insurance and Annuity Association of America gegen Wreaks Communications Group, Fall Nr. D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).

 

Aufgrund der Berühmtheit des Begriffe DAIMLER ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass der Beschwerdegegner die Marken „DAIMLER“ kannte, als er die Domainnamen <daimlerclassic.com> eintragen ließ. AT&T Corp. gegen Asia Ventures, Inc., Fall Nr. D2005-1012 (WIPO vom 14. November 2005) (die Benutzung des Warenzeichen in der Domain, um Besucher auf die Seite der Konkurrenten des Beschwerdeführers zu lenken, bewies die Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners);  Gannett Co., Inc. gegen Henry Chan, Fall Nr. D2004-0117 (WIPO vom 8. April 2004) (ebenso);  Edmunds.com, Inc. gegen Ult. Search, Inc., Fall Nr. D2001-1319 (WIPO, vom 1. Februar 2002) (ebenso);  National City Corporation gegen MH Networks LLC, Fall Nr. D2004-0128 (WIPO vom 15. Juni 2004) (ebenso);  Kabushiki Kaisha Hitachi Seisakusho (Japan Corporation), d/b/a Hitachi, Ltd. gegen DRP Services, Fall Nr. D2004-0344 (WIPO vom 5. Juli 2004) (ebenso); Nat'l Ass'n of Professional Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO vom 21. Januar 2003) (ebenso).

 

Das Beschwerdepanel ist daher davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen <daimlerclassic.com> gemäß § 4(b) (iv) der Richtlinie vorrangig in der Absicht registriert hat, um durch seine Verwendung Internetbenutzer auf seine Website oder zu einer anderen Onlinepräsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website geschaffen hat.

 

ENTSCHEIDUNG

Nachdem alle drei von der ICANN-Policy geforderten Elemente erfüllt wurden, kommt das Beschwerdepanel zu dem Schluss, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin statt gegeben wird.


Demnach ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung des Domainnamens <daimlerclassic.com> vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführin an.

 

 

Dr. Reinhard Schanda, Einzelpanelist
Datiert: 16. August 2010

 

 

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