Enterprise Holdings,
Inc. v. Klaus Wagenhaeuser
Fallnummer: FA1007001333490
PARTEIEN
Der Beschwerdeführer ist Enterprise Holdings, Inc. („Beschwerdeführer“), vertreten von Renee
Reuter, of Enterprise Holdings, Inc., Missouri, USA.
Der Beschwerdegegner ist Klaus Wagenhaeuser („Beschwerdegegner“), DE.
REGISTRIERSTELLE UND STRITTIGE(R)
DOMAIN-NAME(N)
Der/die strittige(n) Domain-Name(n) lautet/n <enterprise3.info>,<enterprise4.info>
und ist/sind registriert bei Key-Systems GmbH.
GREMIUM
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass er/sie nach bestem
Wissen und Gewissen unabhängig und unparteiisch gehandelt hat und sich in
dieser Angelegenheit keinerlei Konflikte bei der Teilnahme im Gremium bewusst
ist.
Dr. Katalin Szamosi als Gremiumsteilnehmer.
VERFAHRENSGESCHICHTE
Der Beschwerdeführer hat am 2. Juli 2010 Beschwerde beim National Arbitration Forum
eingereicht.
Am 7. Juli 2010
bestätigte Key-Systems GmbH dem National
Arbitration Forum per E-Mail, dass der/die Domain-Name(n) <enterprise3.info>,<enterprise4.info>
bei Key-Systems GmbH eingetragen ist/sind
und dass der Beschwerdegegner der zurzeit eingetragene Registrant des/der
Namen(s) ist. Key-Systems GmbH hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner an die
Registrierungsvereinbarung von Key-Systems GmbH gebunden
ist und damit zugestimmt hat, seitens Dritten vorgebrachte Dispute hinsichtlich
Domain-Namen in Übereinstimmung mit ICANNs Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy
(die „Vereinbarung“) beizulegen.
Am 9. Juli 2010 stellte das Forum die Beschwerde und all ihre Anhänge,
einschließlich einer schriftlichen Mitteilung der Beschwerde zu, wobei eine
Frist vom 29. Juli 2010 dem Beschwerdegegner gesetzt war, eine Antwort auf die
Beschwerde per E-Mail an alle Organisationen und Personen, die in der
Eintragung des Beschwerdegegners als technische, administrative und
Rechnungskontakte aufgeführt sind, ferner an postmaster@enterprise3.info, postmaster@enterprise4.info
einzureichen. Am 9. Juli 2010 wurde eine den Beschwerdegegner
über die bezüglichen E-Mail-Adressen und über die Antwortfrist
benachrichtigende schriftliche Mitteilung der Beschwerde dem Beschwerdegegner
per Post und Fax und all den Organisationen und Personen, die in der Eintragung
des Beschwerdegegners als technische, administrative und Rechnungskontakte
aufgeführt sind, übermittelt.
Die Erwiderung ging pünktlich ein und eine Prüfung am 26. Juli 2010 hat ergeben, dass sie vollständig
ist.
Am 4. August 2010 hat das National Arbitration Forum in
Übereinstimmung mit dem Antrag des Beschwerdeführers, die Streitigkeit von
einem aus einer Person bestehenden Gremium entscheiden zu lassen, Dr. Katalin Szamosi als Gremium eingesetzt.
ERSUCHTE ABHILFE
Der Beschwerdeführer ersucht darum, dass der/die
Domain-Name(n) vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer übertragen
wird/werden.
VORBRINGEN DER PARTEIEN
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer macht seine
Rechte an der Marke ENTERPRISE geltend, die zugunsten seiner wie folgt
eingetragen ist:
§
US Marke "ENTERPRISE";
Registrationsnummer: 1,343,167
§
§
Gemeinschaftsmarke
"ENTERPRISE"; CTM 000036384
§
Gemeinschaftsmarke
"ENTERPRISE"; CTM 006301031
§
Gemeinschaftsmarke
"ENTERPRISE&design"; CTM 005323118
§
Gemeinschaftsmarke
"ENTERPRISE&design"; CTM 005648001
§
Gemeinschaftsmarke
"ENTERPRISE&design"; CTM 005647987
Beschwerdeführer behauptet, dass
er der Gesellschaft Enterprise Rent-A-Car die ENTERPRISE Marken lizenziert.
Beschwerdeführer argumentiert weiterhin, dass ENTERPRISE ein international
anerkannter Brand und gleichzeitig der größte Autovermietungsanbieter für
internationale Reisende ist, die Nord-Amerika besuchen.
Außerdem Beschwerdeführer
behauptet, dass die Domainnamen <enterprise4.info> und <enterprise3.info> den
eingetragenen ENTERPRISE Marken des Beschwerdeführers zum Verwechseln ähnlich
sind. Beschwerdeführer
argumentiert ferner, dass Domainnamen, die aus Marken Dritter zuzüglich Zahlen
bestehen, folgerichtig jenen Marken zum Verwechseln ähnlich beurteilt
werden.
Beschwerdeführer argumentiert, dass Beschwerdegegner
keinerlei Rechte und legitime Interessen in den streitigen Domainnamen hat. Zur
Unterstützung dieser behauptet der Beschwerdeführer, dass
§
der Beschwerdegegner in Anbetracht der langjährigen
Anwendung der ENTERPRISE Marken keinerlei legitime Rechte an den Domainnamen in
Beziehung mit einer Website haben kann, die Autovermietung anbietet oder mit
den Konkurrenten des Beschwerdeführers verbunden ist; insbesonders dass sich
der Beschwerdegegner des Beschwerdeführers und seiner Rechte an den ENTERPRISE
Marken bewusst war;
§
Beschwerdegegner keine Lizenz oder andere Erlaubnis
hat, die ENTERPRISE Marken in Beziehung mit Autovermietung zu benutzen;
§
Beschwerdegegner versucht, Internet-Verkehr auf
ihre Website im Fall von Internetbenutzern umzuleiten, die die Domainname des
Beschwerdeführers vertippen.
Beschwerdeführer argumentiert, dass
Beschwerdegegner die strittigen Domainnamen bösgläubig registrierte und
verwendet. Zur Unterstützung dieser argumentiert der Beschwerdeführer wie
folgt:
§
Beschwerdegegner hat die Absicht, aus dem Goodwill
in Verbindung mit den ENTERPRISE Marken des Beschwerdeführers für
Autovermietungsdienstleistungen gewerbliches Nutzen ziehen;
§
Beschwerdegegner benutzt die Domainnamen, um Internetbenutzer zu kommerziellen Zwecken auf seine Website zu locken, so
dass er Verwechslungsgefahr mit den Marken des Beschwerdeführers hervorruft;
§
Beschwerdegegner hat die Webseiten unter den Domainnamen mit Blick
auf kommerziellen Gewinn aus "click-through"-Zahlungen von
Internetbenutzern eröffnet, die den Domainnamen des Beschwerdeführers
vertippen.
B. Beschwerdegegner
Beschwerdegegner argumentiert in der Antwort, dass
§
die streitigen Domainnamen nicht deswegen
registriert wurden, um Schaden dem Beschwerdeführer zu verursachen;
§
sich Beschwerdegegner der Existenz des Beschwerdeführers nicht
bewusst war;
§
das Wort ENTERPRISE "Gesellschaft"
bedeutet und in IT-Geschäften im Allgemeinen verwendet wird;
§
er mit dem Domain-Parking nach Erhalt der
Benachrichtigung vom Beschwerdeführer aufgehört hat;
§
keine Einnahmen durch diese Domainparkplätze
geschaffen wurden.
Es wurde von Beschwerdegegner zur Unterstützung seiner
Argumente keinen Beweis eingelegt.
FESTSTELLUNGEN
Beschwerdeführer, Enterprise
Holdings, Inc. ist Inhaber von zahlreichen ENTERPRISE Marken, die einerseits beim USPTO als US
Marken, andererseits beim OHIM als Gemeinschaftsmarken eingetragen sind.
Beschwerdeführer lizenziert seinem Lizenzpartner die ENTERPRISE Marken, der das
Unternehmen unter dem Namen ENTERPRISE betriebt, der ein international
anerkannter Brand in Beziehung mit Autovermietungsdienstleistungen ist.
Beschwerdegegner, Klaus Wagenhäuser ist der Inhaber der Domainnamen <enterprise4.info> und <enterprise3.info >.
Früher hat der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen benutzt, um eine
Parkplatzwebsite zu betreiben. Auf dieser Website waren Links von Websites
solcher Gesellschafte zu finden, die sich mit Autovermietung beschäftigten.
Erläuterungen
Abs. 15(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy-Richtlinien
(die „Richtlinien“) geben dem Gremium vor, dass es „eine Beschwerde auf der
Grundlage der eingereichten Aussagen und Unterlagen in Übereinstimmung mit der
Vereinbarung, diesen Richtlinien und allen Richtlinien und Rechtsprinzipien
entscheiden“ muss, die es für anwendbar erachtet.
Abs. 4(a) der Vereinbarung schreibt vor, dass der
Beschwerdeführer Beweise für jedes der folgenden drei Elemente vorbringen muss,
um eine Anweisung zu erwirken, einen Domain-Namen zu löschen oder zu
übertragen:
(1) Der bei der Registrierstelle
registrierte Domain-Name ist identisch mit einer Marke oder einer
Dienstleistungsmarke, an der der Beschwerdeführer Rechte hat, oder ist dieser
zum Verwechseln ähnlich.
(2) Der Beschwerdegegner hat keine
Rechte oder legitimen Interessen an dem Domain-Namen.
(3) Der Domain-Name wurde
böswillig registriert und wird entsprechend genutzt.
Das
Gremium stellt fest, dass Beschwerdeführer aufgrund seiner Markeneintragungen
beim USPTO und OHIM befriedigend bewiesen hat, dass er genug Rechte an der
ENTERPRISE Marke gemäß Art. 4(a)(i) der Richtlinien hat. Siehe
Honeywell Int’l Inc. v. r9.net, FA 445594 (Nat. Arb. Forum May 23, 2005)
(wobei die zahlreichen Eintragungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
HONEYWELL Marke als weltweit ausreichend beurteilt wurden, um die Rechte des
Beschwerdeführers an der Marke gemäß Art. 4 (a)(i) der Richtlinien zu begründen).
Das
Gremium stellt fest, dass die
Domainnamen <enterprise4.info> und
<enterprise3.info> des
Beschwerdegegners der ENTERPRISE Marke des Beschwerdeführers gemäß Art 4(a)(i) der Richtlinien zum
Verwechseln ähnlich sind. Die Zahlen, die in den Domainnamen zu der ENTERPRISE
Marke des Beschwerdeführers addiert wurden, reichen nicht aus, die
Verwechslungsgefahr auszuschließen. Siehe
Am. Online Inc. v. Chinese ICQ
Network, D2000-0808 (WIPO Aug. 31, 2000), wobei das Gremium feststellte,
dass dadurch, dass Nummer "4" zur Marke des Beschwerdeführers vom
Beschwerdegegner addiert wurde, wurde der Domainname von der Marke des
Beschwerdeführers gemäß Art. 4(a)(i) der Richtlinien nicht unterschiedlich.
Das Gremium erwähnt, dass während
Beschwerdegegner behauptet, dass die Domainnamen <enterprise4.info>
und
<enterprise3.info> aus Gattungsbegriffen bestehen, ist die
Bestimmung dieser Aspekt gemäß Art 4(a)(i) der Richtlinien nicht erforderlich da dieser Teil
der Reichtlinien nur betrachtet, ob der Beschwerdeführer Rechte an der Marke
haben (was im vorliegenden Fall bewiesen wurde) und ob die streitigen
Domainnamen mit der Marke des Beschwerdeführers identisch oder bis Verwechseln
ähnlich sind. Das ist teilweise wahr, da
Beschwerdegegner Links von Konkurrenzen des Beschwerdeführers auf die unter den
streitigen Domainnamen betriebenen Websites gesetzt hat, also Beschwerdegegner
hat die Domainnamen nicht als Gattungsbegriffe benutzt, sondern eher als
Veröffentlichungslinks für Gesellschaften, die solche Dienstleistungen
anbieten, bezüglich derer die Marken des Beschwerdeführers eingetragen und
benutzt sind.
Das Gremium stellt fest, dass Beschwerdegegner wegen
der Domainnamen <enterprise4.info>
und <enterprise3.info> gemäß Art. 4(c)(ii) der Richtlinien nicht allgemein bekannt ist, wobei
die WHOIS Information nicht sowas andeutet und Beschwerdegegner in seiner
Antwort nicht behauptet, dass er wegen der Domainnamen allgemein bekannt sei. Siehe Reese v.
Morgan, FA 917029 (Nat. Arb.
Forum Apr. 5, 2007) (wobei es festgestellt wurde, dass der Beschwerdegegner
wegen des Domainnamens <lilpunk.com> nicht allgemein bekannt war, da es
im Rekord kein Beweis erschien, der begründet hätte, dass der Beschwerdegegner
wegen jenes Domainnamens allgemein bekannt gewesen wäre, einschließlich sowie
der WHOIS Information, als auch der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er
dem Beschwerdegegner keine Lizenz oder andere Erlaubnis erteilt hatte, seine
Marke in einem Domainnamen zu benutzen).
Aufgrund der vom Beschwerdeführer unterbreiteten
Screenshotbeweise stellt das Gremium fest, dass kein gutgläubiges Anbieten von
Waren oder Dienstleistungen gemäß 4 (c)(i) der
Richtlinien oder keine rechtmäßige nichtgewerbliche oder gerechte
Benutzung gemäß 4 (c)(iii) der Richtlinien vorgelegen
hat, als Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen zum Zwecke benutzt hat, um
Hyperlinks in einer Liste aufzuführen, die den Beschwerdeführer und dessen
Konkurrenzen geworben haben, d.h. als Beschwerdegegner die streitigen
Domainnamen zum Zwecke benutzt hat, um möglicherweise diejenigen Internetbenutzer
an Dienstleistungen der Konkurrenzen des Beschwerdeführers weiterzuleiten, die
nach den Autovermietungsdienstleistungen des Beschwerdeführers suchen. Siehe: Skyhawke Techns., LLC v.
Tidewinds Group, Inc., FA 949608 (Nat. Arb. Forum May 18, 2007) wobei das Gremium festgestellt hat, dass kein gutgläubiges Anbieten von Waren oder
Dienstleistungen gemäß Art. 4 (c)(i) der
Richtlinien oder keine rechtmäßige nichtgewerbliche oder gerechte
Benutzung gemäß 4 (c)(iii) der Richtlinien vorgelegen
hat, als der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen zum Zwecke benutzt
hat, um Hyperlinks in einer Liste aufzuführen, die den Beschwerdeführer und
dessen Konkurrenzen geworben haben.
Das Gremium betont,
dass Beschwerdeführer ausreichenden Beweis vorgebracht hat, zu begründen, dass
die Domainnamen des Beschwerdegegners auf solche Websites gerichtet waren, die
verschiedene Links Dritter in einer Liste aufführen, die zu Websites und
Geschäften der Konkurrenzen des Beschwerdeführers in der Branche der
Autovermietung führen.
Das Gremium ist mit dem Beschwerdeführer
einverstanden, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdegegner die
Websites <enterprise4.info> und <enterprise3.info> wegen aus
Click-Trough-Bezahlungen stammenden kommerziellen Vorteils eröffnet hat, der entsteht, als
Internetbenutzer den offiziellen Domainnamen <enterprise.com> des Beschwerdeführers vertippen, so dass sie die Domainnamen <enterprise4.info> und <enterprise3.info> eintreten
und auf einen der geworbenen Links auf der Website des Beschwerdegegners
klicken. Deshalb das
Gremium stellt fest, dass der Beschwerdegegner die beanstandeten Domainnamen
gemäß Art. 4(b)(iv) der Richtlinien bösgläubig registriert hat und benutzt,
wobei Beschwerdegegner die Domainnamen benutzt, um Internetbenutzer auf die
Directory-Websites des Beschwerdegegners weiterzuleiten und voraussichtlich um
Click-Trough-Gebühren einzuziehen. Siehe Red Hat,
Inc. v. Haecke, FA 726010
(Nat. Arb. Forum July 24, 2006) (wobei die bösgläubige Domainregistration und
Domainbenutzung seitens des Beschwerdegegners gemäß Art. 4(b)(iv) der
Richtlinien festgestellt wurde, auf der Grundlage der Tatsache, dass der
Beschwerdegegner die beanstandeten Domainnamen benutzt hat, um eine kommerziellen Suchmaschine zu betreiben, mit Links zu
den Produkten des Beschwerdeführers und zu der Konkurrenzen des
Beschwerdeführers, weiterhin auf der Grundlage der Tatsache, dass der
Beschwerdegegner die Internetbenutzer auf zahlreiche andere Domainnamen weitergeleitet
hat).
Das Gremium betont, dass
der Beschwerdeführer nicht beweisen konnte, dass Beschwerdegegner und
Beschwerdeführer in direktem Wettbewerbsverhältnis im Rahmen der
Autovermietungsbranche stehen. Deshalb auch wenn die Tätigkeit des Beschwerdegegners
das Geschäft des Bechwerdeführers störten könnte, stellt das Gremium fest, dass
Art. 4(b)(iii)
der Richtlinien nicht verwendet werden kann.
ENTSCHEIDUNG
Nachdem alle drei gemäß ICANN-Vereinbarung vorgeschriebenen Elemente
geprüft wurden, ist das Gremium zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Rechtsbehelf
BEWILLIGT wird.
Entsprechend ist angeordnet, dass
der/die Domain-Name(n) <enterprise3.info>,<enterprise4.info>
vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer ÜBERTRAGEN werden muss/müssen.
Dr.
Katalin Szamosi, Gremiumsmitglied
Datiert: August 18, 2010
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