National Arbitration Forum

 

ENTSCHEIDUNG

 

Enterprise Holdings, Inc. v. Klaus Wagenhaeuser

Fallnummer: FA1007001333490

 

PARTEIEN

Der Beschwerdeführer ist Enterprise Holdings, Inc. („Beschwerdeführer“), vertreten von Renee Reuter, of Enterprise Holdings, Inc., Missouri, USA. 

Der Beschwerdegegner ist Klaus Wagenhaeuser („Beschwerdegegner“), DE.

 

REGISTRIERSTELLE UND STRITTIGE(R) DOMAIN-NAME(N) 

Der/die strittige(n) Domain-Name(n) lautet/n <enterprise3.info>,<enterprise4.info> und ist/sind registriert bei Key-Systems GmbH.

 

GREMIUM

Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass er/sie nach bestem Wissen und Gewissen unabhängig und unparteiisch gehandelt hat und sich in dieser Angelegenheit keinerlei Konflikte bei der Teilnahme im Gremium bewusst ist.

 

Dr. Katalin Szamosi als Gremiumsteilnehmer.

 

VERFAHRENSGESCHICHTE

Der Beschwerdeführer hat am 2. Juli 2010 Beschwerde beim National Arbitration Forum eingereicht.

 

Am 7. Juli 2010 bestätigte Key-Systems GmbH dem National Arbitration Forum per E-Mail, dass der/die Domain-Name(n) <enterprise3.info>,<enterprise4.info> bei Key-Systems GmbH eingetragen ist/sind und dass der Beschwerdegegner der zurzeit eingetragene Registrant des/der Namen(s) ist.  Key-Systems GmbH hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner an die Registrierungsvereinbarung von Key-Systems GmbH gebunden ist und damit zugestimmt hat, seitens Dritten vorgebrachte Dispute hinsichtlich Domain-Namen in Übereinstimmung mit ICANNs Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die „Vereinbarung“) beizulegen.

 

Am 9. Juli 2010 stellte das Forum die Beschwerde und all ihre Anhänge, einschließlich einer schriftlichen Mitteilung der Beschwerde zu, wobei eine Frist vom 29. Juli 2010 dem Beschwerdegegner gesetzt war, eine Antwort auf die Beschwerde per E-Mail an alle Organisationen und Personen, die in der Eintragung des Beschwerdegegners als technische, administrative und Rechnungskontakte aufgeführt sind, ferner an postmaster@enterprise3.info, postmaster@enterprise4.info einzureichen. Am 9. Juli 2010 wurde eine den Beschwerdegegner über die bezüglichen E-Mail-Adressen und über die Antwortfrist benachrichtigende schriftliche Mitteilung der Beschwerde dem Beschwerdegegner per Post und Fax und all den Organisationen und Personen, die in der Eintragung des Beschwerdegegners als technische, administrative und Rechnungskontakte aufgeführt sind, übermittelt.

 

Die Erwiderung ging pünktlich ein und eine Prüfung am 26. Juli 2010 hat ergeben, dass sie vollständig ist.

 

Am 4. August 2010 hat das National Arbitration Forum in Übereinstimmung mit dem Antrag des Beschwerdeführers, die Streitigkeit von einem aus einer Person bestehenden Gremium entscheiden zu lassen, Dr. Katalin Szamosi als Gremium eingesetzt.

 

ERSUCHTE ABHILFE

Der Beschwerdeführer ersucht darum, dass der/die Domain-Name(n) vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer übertragen wird/werden.

 

VORBRINGEN DER PARTEIEN

A. Beschwerdeführer

 

Der Beschwerdeführer macht seine Rechte an der Marke ENTERPRISE geltend, die zugunsten seiner wie folgt eingetragen ist:

§         US Marke "ENTERPRISE"; Registrationsnummer: 1,343,167

§         US Marke "ENTERPRISE RENT-A-CAR"; Registrationsnummer: 2,371,192

§         Gemeinschaftsmarke "ENTERPRISE"; CTM 000036384

§         Gemeinschaftsmarke "ENTERPRISE"; CTM 006301031

§         Gemeinschaftsmarke "ENTERPRISE&design"; CTM 005323118

§         Gemeinschaftsmarke "ENTERPRISE&design"; CTM 005648001

§         Gemeinschaftsmarke "ENTERPRISE&design"; CTM 005647987

 

Beschwerdeführer behauptet, dass er der Gesellschaft Enterprise Rent-A-Car die ENTERPRISE Marken lizenziert. Beschwerdeführer argumentiert weiterhin, dass ENTERPRISE ein international anerkannter Brand und gleichzeitig der größte Autovermietungsanbieter für internationale Reisende ist, die Nord-Amerika besuchen.

 

Außerdem Beschwerdeführer behauptet, dass die Domainnamen <enterprise4.info> und <enterprise3.info> den eingetragenen ENTERPRISE Marken des Beschwerdeführers zum Verwechseln ähnlich sind. Beschwerdeführer argumentiert ferner, dass Domainnamen, die aus Marken Dritter zuzüglich Zahlen bestehen, folgerichtig jenen Marken zum Verwechseln ähnlich beurteilt werden. 

 

Beschwerdeführer argumentiert, dass Beschwerdegegner keinerlei Rechte und legitime Interessen in den streitigen Domainnamen hat. Zur Unterstützung dieser behauptet der Beschwerdeführer, dass

 

§                der Beschwerdegegner in Anbetracht der langjährigen Anwendung der ENTERPRISE Marken keinerlei legitime Rechte an den Domainnamen in Beziehung mit einer Website haben kann, die Autovermietung anbietet oder mit den Konkurrenten des Beschwerdeführers verbunden ist; insbesonders dass sich der Beschwerdegegner des Beschwerdeführers und seiner Rechte an den ENTERPRISE Marken bewusst war;

§                Beschwerdegegner keine Lizenz oder andere Erlaubnis hat, die ENTERPRISE Marken in Beziehung mit Autovermietung zu benutzen;

§                Beschwerdegegner versucht, Internet-Verkehr auf ihre Website im Fall von Internetbenutzern umzuleiten, die die Domainname des Beschwerdeführers vertippen.

 

Beschwerdeführer argumentiert, dass Beschwerdegegner die strittigen Domainnamen bösgläubig registrierte und verwendet. Zur Unterstützung dieser argumentiert der Beschwerdeführer wie folgt:

 

§                Beschwerdegegner hat die Absicht, aus dem Goodwill in Verbindung mit den ENTERPRISE Marken des Beschwerdeführers für Autovermietungsdienstleistungen gewerbliches Nutzen ziehen;

§                Beschwerdegegner benutzt die Domainnamen, um Internetbenutzer zu kommerziellen Zwecken auf seine Website zu locken, so dass er Verwechslungsgefahr mit den Marken des Beschwerdeführers hervorruft;

§                Beschwerdegegner hat die Webseiten unter den Domainnamen mit Blick auf kommerziellen Gewinn aus "click-through"-Zahlungen von Internetbenutzern eröffnet, die den Domainnamen des Beschwerdeführers vertippen.

 

B. Beschwerdegegner

 

Beschwerdegegner argumentiert in der Antwort, dass 

§                die streitigen Domainnamen nicht deswegen registriert wurden, um Schaden dem Beschwerdeführer zu verursachen;

§                sich Beschwerdegegner der Existenz des Beschwerdeführers nicht bewusst war;

§                das Wort ENTERPRISE "Gesellschaft" bedeutet und in IT-Geschäften im Allgemeinen verwendet wird;

§                er mit dem Domain-Parking nach Erhalt der Benachrichtigung vom Beschwerdeführer aufgehört hat;

§                keine Einnahmen durch diese Domainparkplätze geschaffen wurden.

 

Es wurde von Beschwerdegegner zur Unterstützung seiner Argumente keinen Beweis eingelegt.

 

FESTSTELLUNGEN

 

Beschwerdeführer, Enterprise Holdings, Inc. ist Inhaber von zahlreichen ENTERPRISE Marken, die einerseits beim USPTO als US Marken, andererseits beim OHIM als Gemeinschaftsmarken eingetragen sind. Beschwerdeführer lizenziert seinem Lizenzpartner die ENTERPRISE Marken, der das Unternehmen unter dem Namen ENTERPRISE betriebt, der ein international anerkannter Brand in Beziehung mit Autovermietungsdienstleistungen ist.

 

Beschwerdegegner, Klaus Wagenhäuser ist der Inhaber der Domainnamen <enterprise4.info> und <enterprise3.info >. Früher hat der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen benutzt, um eine Parkplatzwebsite zu betreiben. Auf dieser Website waren Links von Websites solcher Gesellschafte zu finden, die sich mit Autovermietung beschäftigten.

 

Erläuterungen

Abs. 15(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy-Richtlinien (die „Richtlinien“) geben dem Gremium vor, dass es „eine Beschwerde auf der Grundlage der eingereichten Aussagen und Unterlagen in Übereinstimmung mit der Vereinbarung, diesen Richtlinien und allen Richtlinien und Rechtsprinzipien entscheiden“ muss, die es für anwendbar erachtet.

 

Abs. 4(a) der Vereinbarung schreibt vor, dass der Beschwerdeführer Beweise für jedes der folgenden drei Elemente vorbringen muss, um eine Anweisung zu erwirken, einen Domain-Namen zu löschen oder zu übertragen:

 

(1)   Der bei der Registrierstelle registrierte Domain-Name ist identisch mit einer Marke oder einer Dienstleistungsmarke, an der der Beschwerdeführer Rechte hat, oder ist dieser zum Verwechseln ähnlich.

(2)   Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder legitimen Interessen an dem Domain-Namen.

(3)   Der Domain-Name wurde böswillig registriert und wird entsprechend genutzt.

 

Identisch und/oder zum Verwechseln ähnlich

 

Das Gremium stellt fest, dass Beschwerdeführer aufgrund seiner Markeneintragungen beim USPTO und OHIM befriedigend bewiesen hat, dass er genug Rechte an der ENTERPRISE Marke gemäß Art. 4(a)(i) der Richtlinien hat. Siehe Honeywell Int’l Inc. v. r9.net, FA 445594 (Nat. Arb. Forum May 23, 2005) (wobei die zahlreichen Eintragungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner HONEYWELL Marke als weltweit ausreichend beurteilt wurden, um die Rechte des Beschwerdeführers an der Marke gemäß Art. 4 (a)(i) der Richtlinien zu begründen).

 

Das Gremium stellt fest, dass die Domainnamen <enterprise4.info> und <enterprise3.info> des Beschwerdegegners der ENTERPRISE Marke des Beschwerdeführers gemäß Art 4(a)(i) der Richtlinien zum Verwechseln ähnlich sind. Die Zahlen, die in den Domainnamen zu der ENTERPRISE Marke des Beschwerdeführers addiert wurden, reichen nicht aus, die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Siehe Am. Online Inc. v. Chinese ICQ Network, D2000-0808 (WIPO Aug. 31, 2000), wobei das Gremium feststellte, dass dadurch, dass Nummer "4" zur Marke des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner addiert wurde, wurde der Domainname von der Marke des Beschwerdeführers gemäß Art. 4(a)(i) der Richtlinien nicht unterschiedlich. 

 

Das Gremium erwähnt, dass während Beschwerdegegner behauptet, dass die Domainnamen <enterprise4.info> und <enterprise3.info> aus Gattungsbegriffen bestehen, ist die Bestimmung dieser Aspekt gemäß Art 4(a)(i) der Richtlinien nicht erforderlich da dieser Teil der Reichtlinien nur betrachtet, ob der Beschwerdeführer Rechte an der Marke haben (was im vorliegenden Fall bewiesen wurde) und ob die streitigen Domainnamen mit der Marke des Beschwerdeführers identisch oder bis Verwechseln ähnlich sind.  Das ist teilweise wahr, da Beschwerdegegner Links von Konkurrenzen des Beschwerdeführers auf die unter den streitigen Domainnamen betriebenen Websites gesetzt hat, also Beschwerdegegner hat die Domainnamen nicht als Gattungsbegriffe benutzt, sondern eher als Veröffentlichungslinks für Gesellschaften, die solche Dienstleistungen anbieten, bezüglich derer die Marken des Beschwerdeführers eingetragen und benutzt sind.   

 

Rechte oder legitime Interessen

 

Das Gremium stellt fest, dass Beschwerdegegner wegen der Domainnamen <enterprise4.info> und <enterprise3.info> gemäß Art. 4(c)(ii) der Richtlinien nicht allgemein bekannt ist, wobei die WHOIS Information nicht sowas andeutet und Beschwerdegegner in seiner Antwort nicht behauptet, dass er wegen der Domainnamen allgemein bekannt sei. Siehe Reese v. Morgan, FA 917029 (Nat. Arb. Forum Apr. 5, 2007) (wobei es festgestellt wurde, dass der Beschwerdegegner wegen des Domainnamens <lilpunk.com> nicht allgemein bekannt war, da es im Rekord kein Beweis erschien, der begründet hätte, dass der Beschwerdegegner wegen jenes Domainnamens allgemein bekannt gewesen wäre, einschließlich sowie der WHOIS Information, als auch der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er dem Beschwerdegegner keine Lizenz oder andere Erlaubnis erteilt hatte, seine Marke in einem Domainnamen zu benutzen).

 

Aufgrund der vom Beschwerdeführer unterbreiteten Screenshotbeweise stellt das Gremium fest, dass kein gutgläubiges Anbieten von Waren oder Dienstleistungen gemäß 4 (c)(i) der Richtlinien oder keine rechtmäßige nichtgewerbliche oder gerechte Benutzung gemäß 4 (c)(iii) der Richtlinien vorgelegen hat, als Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen zum Zwecke benutzt hat, um Hyperlinks in einer Liste aufzuführen, die den Beschwerdeführer und dessen Konkurrenzen geworben haben, d.h. als Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen zum Zwecke benutzt hat, um möglicherweise diejenigen Internetbenutzer an Dienstleistungen der Konkurrenzen des Beschwerdeführers weiterzuleiten, die nach den Autovermietungsdienstleistungen des Beschwerdeführers suchen.   Siehe: Skyhawke Techns., LLC v. Tidewinds Group, Inc., FA 949608 (Nat. Arb. Forum May 18, 2007) wobei das Gremium festgestellt hat, dass kein gutgläubiges Anbieten von Waren oder Dienstleistungen gemäß Art. 4 (c)(i) der Richtlinien oder keine rechtmäßige nichtgewerbliche oder gerechte Benutzung gemäß 4 (c)(iii) der Richtlinien vorgelegen hat, als der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen zum Zwecke benutzt hat, um Hyperlinks in einer Liste aufzuführen, die den Beschwerdeführer und dessen Konkurrenzen geworben haben.

 

Böswillige Registrierung und Nutzung

 

Das Gremium betont, dass Beschwerdeführer ausreichenden Beweis vorgebracht hat, zu begründen, dass die Domainnamen des Beschwerdegegners auf solche Websites gerichtet waren, die verschiedene Links Dritter in einer Liste aufführen, die zu Websites und Geschäften der Konkurrenzen des Beschwerdeführers in der Branche der Autovermietung führen.   

 

Das Gremium ist mit dem Beschwerdeführer einverstanden, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdegegner die Websites <enterprise4.info> und <enterprise3.info> wegen aus Click-Trough-Bezahlungen stammenden kommerziellen Vorteils eröffnet hat, der entsteht, als Internetbenutzer den offiziellen Domainnamen <enterprise.com> des Beschwerdeführers vertippen, so dass sie die Domainnamen <enterprise4.info> und <enterprise3.info> eintreten und auf einen der geworbenen Links auf der Website des Beschwerdegegners klicken. Deshalb das Gremium stellt fest, dass der Beschwerdegegner die beanstandeten Domainnamen gemäß Art. 4(b)(iv) der Richtlinien bösgläubig registriert hat und benutzt, wobei Beschwerdegegner die Domainnamen benutzt, um Internetbenutzer auf die Directory-Websites des Beschwerdegegners weiterzuleiten und voraussichtlich um Click-Trough-Gebühren einzuziehen. Siehe Red Hat, Inc. v. Haecke, FA 726010 (Nat. Arb. Forum July 24, 2006) (wobei die bösgläubige Domainregistration und Domainbenutzung seitens des Beschwerdegegners gemäß Art. 4(b)(iv) der Richtlinien festgestellt wurde, auf der Grundlage der Tatsache, dass der Beschwerdegegner die beanstandeten Domainnamen benutzt hat, um eine kommerziellen Suchmaschine zu betreiben, mit Links zu den Produkten des Beschwerdeführers und zu der Konkurrenzen des Beschwerdeführers, weiterhin auf der Grundlage der Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Internetbenutzer auf zahlreiche andere Domainnamen weitergeleitet hat).

 

Das Gremium betont, dass der Beschwerdeführer nicht beweisen konnte, dass Beschwerdegegner und Beschwerdeführer in direktem Wettbewerbsverhältnis im Rahmen der Autovermietungsbranche stehen. Deshalb auch wenn die Tätigkeit des Beschwerdegegners das Geschäft des Bechwerdeführers störten könnte, stellt das Gremium fest, dass Art. 4(b)(iii) der Richtlinien nicht verwendet werden kann. 

 

ENTSCHEIDUNG

Nachdem alle drei gemäß ICANN-Vereinbarung vorgeschriebenen Elemente geprüft wurden, ist das Gremium zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Rechtsbehelf BEWILLIGT wird.

 

Entsprechend ist angeordnet, dass der/die Domain-Name(n) <enterprise3.info>,<enterprise4.info> vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer ÜBERTRAGEN werden muss/müssen.

 

 

Dr. Katalin Szamosi, Gremiumsmitglied
Datiert: August 18, 2010

 

 

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