National Arbitration Forum

 

ENTSCHEIDUNG

 

Tropical MBC, LLC v. Michael Stadlin/IVS Internet Video

Fallnummer: 1104001385080

 

PARTEIEN

Der Beschwerdeführer ist Tropical MBC, LLC („Beschwerdeführer“) vertreten durch John J. O`Malley, Esq. Von Volpe und Koenig PC, 30 South 17th Street, United Plaza, Philadelphia, PA 19103, USA. Der Beschwerdegegner ist Michael Stadlin/IVS Internet Video, Industriestrasse 3, CH 6345 Neuheim, Schweiz („Beschwerdegegner“).

 

 

DOMAINNAME UND VERGABESTELLE

Gegenstand dieses Verfahrens ist der Domainname <clips4xxx.com>.

 

Die Domainvergabestelle ist die Key-Systems GmbH, Im Oberen Werk 1, D-66386 St. Ingbert.

 

BESCHWERDEPANEL

Der Unterfertigte bestätigt, dass er bei seiner Entscheidung völlig unbefangen und unabhängig war und dass nach seiner Kenntnis und Überzeugung keine vergangenen, gegenwärtigen oder in absehbarer Zukunft zu erwartenden Tatsachen oder Umstände vorliegen, die offengelegt werden müssten, da sie in den Augen einer Partei oder beider Parteien ihrer Art nach Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen könnten.

 

Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist

 

VERFAHRENSGESCHICHTE

Der Beschwerdeführer hat am 21. April 2011 Beschwerde beim National Arbitration Forum eingereicht. Das National Arbitration Forum hat die gedruckte Version der Beschwerde am 21. April 2011 erhalten.

 

Am 26. April 2011 bestätigte Key-Systems GmbH dem National Arbitration Forum per E-Mail, dass der Domain-Name <clips4xxx.com> bei Key-Systems GmbH eingetragen ist und dass der Beschwerdegegner der zurzeit eingetragene Domaininhaber dieses Domainnamens ist. Key-Systems GmbH hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner an die Registrierungsvereinbarung von Key-Systems GmbH  gebunden ist und damit zugestimmt hat, seitens Dritter vorgebrachte Disputes hinsichtlich Domain-Namen in Übereinstimmung mit ICANNs Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die „Vereinbarung“) beizulegen. Key-Systems GmbH hat ferner bestätigt, dass die Registrierungsvereinbarung in deutscher Sprache abgeschlossen wurde.

 

Am 2. Mai 2011 wurde der Beschwerdegegner vom National Arbitration Forum in deutscher Sprache davon unterrichtet, dass aufgrund der eingelangten Beschwerde ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde. Die Verfahrensmitteilung wurde dem Beschwerdegegner per e-mail, Post und Fax übermittelt, samt Kopie per e-mail an alle technischen Verwaltungs- und Rechnungskontakte laut Registrierungsbestätigung des Beschwerdegegners sowie an info@clips4xxx.com. Die Beschwerdeschrift wurde daher ordnungsgemäß zugestellt. Dem Beschwerdegegner wurde weiters das mitgeteilt, dass er innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung dieses Beschwerdeverfahrens, also bis zum 23. Mai 2011, die Möglichkeit habe, eine schriftliche Erwiderung einzureichen. Ergänzend wurde der Beschwerdegegner über die Säumnisfolgen informiert.

 

Am 4. Mai 2011 ging fristgerecht eine Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners ein.

 

Am 9. Mai 2011 hat der Beschwerdeführer in Erwiderung auf die Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners fristgerecht ein ergänzendes Vorbringen erstattet.

 

In Replik darauf hat der Beschwerdegegner schließlich am 10. Mai 2011 fristgerecht ebenfalls eine ergänzendes Vorbringen erstattet.

 

In Entsprechung des Antrags des Beschwerdeführers, demnach das Beschwerdeverfahren durch einen Einzelpanelist entschieden werden soll, wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Reinhard Schanda am 6. Mai 2011 vom National Arbitration Forum als Einzelpanelist bestellt.

 

 

BESCHWERDEANTRAG

Der Beschwerdeführer beantragt die Übertragung des Domainnamens vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer.

 

VORBRINGEN DER PARTEIEN

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er unter anderem Inhaber nachstehender Marken sei:

 

·        der amerikanischen Marke Nr. 3,508,680 „CLIPS4SALE.COM“ mit Priorität vom 30.09.2008 unter anderem für „Unterhaltungsdienstleistungen, namentlich die Bereitstellung einer Website mit herunterladbaren Filmausschnitten, Fotos und sonstigen Multimediamaterialien“ in der internationalen Klasse 041;

 

·        der amerikanischen Marke Nr. 3,554,200 „CLIPS4SALE“ mit Priorität vom 30.12.2008 u.a. für „Unterhaltungsdienstleistungen, namentlich die Bereitstellung einer Website mit herunterladbaren Filmausschnitten, Fotos und sonstigen Multimediamaterialien“ in der internationalen Klasse 041.

 

Der Beschwerdeführer bringt ergänzend vor, dass er Inhaber und Betreiber der auf der URL www.clipforsale.com betriebenen Website ist. Auf dieser Website werden sexuell-orientierte Inhalte für Erwachsene, darunter Bilder und verbale Beschreibungen von nackten Erwachsenen, Erwachsene bei sexuellen Handlungen und weiters Audio- und Videomaterial von eindeutig sexueller Natur angeboten. Der Zugang zu dieser Website sowie das Ansehen und Herunterladen von Inhalten ist nach Angaben des Beschwerdeführers ausdrücklich Erwachsenen vorbehalten, die beim Aufrufen dieser Website eine dafür vorgesehene Nutzungsvereinbarung akzeptieren müssen.

 

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, auch Inhaber der nachstehenden artverwandten Domain-Namen zu sein: www.videos4sale.com, www.images4sale.com, www.xxxpics4sale.com. Der Beschwerdeführer sei sowohl von Usern als auch vom Handel als Anbieter der auf der Website www.clips4sale.com angebotenen Medien im Erotik- und Pornobereich anerkannt. Der Beschwerdeführer habe über die Jahre hinweg zudem eine Familie von „4sale“ Marken und Domain-Namen geschaffen, welche allesamt Bilder bzw. Videoclips im Erotik- und Pornobereich zum Inhalt haben.

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die von ihm betriebene und gleichzeitig markenrechtlich geschützte Website www.clips4sale.com einen erheblichen Geschäftswert besitzt. Diese Website sei sehr populär und würde der Domain-Name clips4sale.com auch den Status einer gewohnheitsrechtlichen Handelsmarke geniessen, welche nach der ICANN Policy ebenfalls geschützt wäre.

 

Der Beschwerdeführer legt mit seiner Beschwerdeschrift zwar einen Whois-Auszug der streitgegenständlichen Domain vor, aus welchem allerdings nicht ersichtlich ist seit wann der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen registriert hat. Über ergänzende Erhebungen des Panels bei der Domain-Vergabestelle konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Domainnamen <clips4xxx.com> am 01.09.2008 vom registriert wurde.

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Domain-Name <clips4xxx.com> nahezu identisch und verwirrend ähnlich zu den von ihm registrierten Marken „CLIPS4SALE“ und „CLIPS4SALE.COM“ ist. Darüber hinaus verwendet der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domain-Namen um eine Website zu betreiben, die Güter und/oder Dienstleistungen im Erotik- und Pornobereich anbietet, welche nahezu identisch zu den von von der Beschwerdeführerin unter den Marken „CLIPS4SALE“ und „CLIPS4SALE.COM“ angebotenen Gütern und Dienstleistungen ist. Ein Internetuser muss daher den Eindruck gewinnen, dass der Domain Name <clips4xxx.com> und die unter dieser URL betriebene Website von der Beschwerdeführerin betrieben wird oder ihr zugehört oder durch sie betreut wird. Der Austausch des Begriffes „sale“ mit den Zeichen „xxx“ vermag die Identität bzw. die verwirrende Ähnlichkeit nicht zu beseitigen.

 

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder gesetzmäßige Interessen an dem streitgegenständlichen Domain-Namen hat. Ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der streitgegenständliche Domain-Name gegen aufrecht registrierte Namen des Beschwerdeführers verstößt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner diesen Domain-Namen vor Einleitung dieses Verfahrens nicht für ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen im guten Glauben verwendet hat. Ebenso wenig habe der Beschwerdegegner den Domain-Namen für legitime nicht gewerbliche Zwecke verwendet.

 

Seit dem Zeitpunkt der Registrierung verwende der Beschwerdegegner diesen Domain Namen in nahezu identer Weise für den Betrieb einer Erotik- und Porno-Website. Die vom Beschwerdegegner angebotenen Produkte und Dienstleistungen sind mit jenen des Beschwerdeführers absolut vergleichbar und stellen daher keine bona fide Verwendung des Domain-Namens dar.

 

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass die Benützung des streitgegenständlichen Domain-Namens weder eine Benützung für ein Angebot für Waren und Dienstleistungen im guten Glauben, im Sinne der Richtlinie noch eine Verwendung für legitime nicht gewerbliche Zwecke oder einen anderweitig billigenswerten Zweck darstellt. Durch das geradezu idente Angebot werden Internetuser oder mögliche Konsumenten der Dienstleistungen und Medien des Beschwerdeführers dadurch fälschlicherweise auf die Website des Beschwerdegegners geleitet. Dieser steht jedoch in keinerlei Verbindung mit dem Beschwerdeführer und wurde ihm die Verwendung des streitgegenständlichen Domain-Namens weder ausdrücklich noch konkludent erlaubt.

 

Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, dass der Beschwerdegegner sowohl bei der Anmeldung, als auch während der Benützung des Domain-Namens im schlechten Glauben handelte. Durch die Eintragung und Benützung der Domain <clips4xxx.com> habe der Beschwerdegegner gezielt eine Verwechslungsgefahr mit den bekannten Marken „CLIPS4SALE“ und „CLIPS4SALE.COM“ des Beschwerdeführers geschaffen, um in Gewinnerzielungsabsicht Internetuser in ihr Internetangebot zu locken. Sie habe gezielt Interessenten für die Waren und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin abgefangen und sie auf ihr Internetangebot umgelenkt. Dadurch habe sie in unlautere und schmarotzerischer Art und Weise den guten Ruf der Marke der Beschwerdeführerin ausgenutzt.

 

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung nachstehendes Vorbringen erstattet:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren.

 

Wir bestreiten die Anschuldigungen der Tropical MBC vollumfänglich und in aller Form. Ebenso bestreiten wir, das dem Kläger durch unseren Domain in irgendwelcher Art und Weise Schaden zugefügt wird oder dass gar eine Verwechslungsgefahr besteht. Wir halten fest, dass uns Tropical MBC seit 2008 noch nie direkt kontaktiert oder mit uns das Gespräch gesucht hat.

Beispiele ähnlicher TOP Domainnamen wie z.B. die gleichzeitige Existenz von youtube.com + redtube.com + fetishtube.com und viele mehr beweisen die Absurdität der Beschuldigungen und das Koexistenz im freien WorldWideWeb sinnvoll und möglich ist. Aus unserer Sicht handelt es sich um einen unlauteren Versuch der Tropical MBC, einen vermeintlichen, kleinen, möglichen Konkurrenten im Adult Internetbereich mit Hilfe der ICANN und National Arbitration Forum auszuschalten.

 

Eine Verwechslung ist aufgrund des Designs, des Seitenaufbaus sowie des Vermerks "2008 clips4xxx.com - a Swiss Company" auf der Entry Seite www.clips4xxx.com ausgeschlossen. Kunden besuchen clips4xxx.com weil wir seit 2008 nebst kontrollierten Inhalten einen top Service &  Support bei limitierter Anzahl Produzenten und Videos bieten.

 

Der Domain clips4xxx.com wurde von uns gewählt, weil es sich dabei um die Adult Schwesterseite des Domains www.clips4all.com handelt und wir einen möglichst ähnlichen Namen wollten, welcher die "Verwandtschaft" der beiden Seiten und deren Inhalt / Charakter klar und offensichtlich dokumentiert.

Bei clips4all (Launch in 2006) handelt es sich um eine Seite mit Inhalt, der allen Personen (4all = for all = for everybody) zugänglich sein soll (non adult, no nudity), während bei der Adult Seite clips4xxx (4xxx = for adult) nur erwachsene Personen angesprochen werden sollen (adult & nudity). Um dies klar und auffällig zu dokumentieren und Jugendliche abzuschrecken (Jugendschutz im Internet) haben wir in Anlehnung an 4all die Endung 4xxx gewählt, da im Internet bekannter Weise Adult Content mit "XXX" bezeichnet wird.

Im Gegensatz zum Namen clips4sale, welcher keinen Hinweis auf den Adult Inhalt gibt und so auch Jugendliche (minors) anlockt / verführt, haben wir einen Namen gewählt, welcher bereits in den Suchmaschinen dank der Endung "XXX" klar als Adult Seite identifiziert wird und niemanden  täuscht. Wir sind stolz, dass viele Leute die Genialität und Klarheit dieses von uns verwendeten Domainnamens erkennen. Anderweitige Überlegungen bei der Namensgebung hat es nicht gegeben und wir wollen daher nicht auf unseren Namen verzichten.

 

Mike, webmaster clips4xxx.com / clips4all.com
CEO IVS Internet Video Services GmbH, Neuheim / Switzerland

CEO IMS Internet Management Services GmbH, Neuheim / Switzerland

Preferred e-mail: info@clips4xxx.com“

 

C. Weiteres Vorbringen der Verfahrensparteien:

 

In Erwiderung auf die Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011 ergänzend vorgebracht, dass der Maßstab, ab wann ein Domain-Name identisch bzw. zum Verwechseln ähnlich mit der eingetragenen Marke des Beschwerdeführers ist, im konkreten Fall wesentlich strenger zu beurteilen sei, da sowohl Beschwerdeführer, als auch Beschwerdegegner nahezu idente Dienstleistungen auf ihren Websites anbieten. Schon allein aus diesem Grund sei eine verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem streitgegenständlichen Domain-Namen und den Marken des Beschwerdeführers gegeben.

 

Ferner kritisiert der Beschwerdeführer die Begründung des Beschwerdegegners, demnach er den streitgegenständlichen Domain-Namen in Anlehnung an die bereits bestehende „Schwester“-Website www.clips4all.com registriert habe. Die Webseiten clips4xxx.com und clips4all.com sind jedoch völlig verschieden und sprechen gänzlich unterschiedliche Internetuser an. Darüber hinaus sei auf den beiden vorgenannten Websites keinerlei Hinweise enthalten, demnach es sich um sogenannte „Schwester“-Websites handelt. Auch aus diesem Grund sei die Ähnlichkeit zwischen clips4xxx.com und clips4sale.com wesentlich höher.

 

Die Beschwerdeführerin betont in ihrem ergänzenden Schriftsatz nochmals, dass sie die Marken CLIPS4SALE und CLIPS4SALE.COM zumindest seit Juli 2003 im Zusammenhang mit der Website www.clips4sale.com verwendet.

 

In Replik auf diesen ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner in seinem E-Mail vom 10.5.2011 ebenfalls ein ergänzendes Vorbringen laut nachstehenden Inhalt erstattet:

 

„Dear Michael

Please find my official response to the response (additional submission) in German here below.

 

Es nicht statthaft, auf der non adult Seite clips4all.com unübersehbar Werbung für die Schwesterseite clips4xxx.com zu machen oder einfach zu verlinken. Jedoch ist seit Bestehen von clips4xxx.com auf der Seite „Enter Site Agreement“ ein direkter Link auf die Schwesterseite clips4all.com wenn man „LEAVE“ selektiert und auf der Seite „Link Exchange“ ist das clips4all Banner zuoberst unter „Other classy sites“, ebenfalls seit Bestehen von clips4xxx. Wir betonen erneut das dies der alleinige Grund für die Wahl des Domainnamens war.

Das clips4all und clips4xxx Design und Text sind ca. zu 90% identisch und eine Verwechslung von clips4xxx mit der Seite des Klägers ist für Konsumenten nicht möglich, da das clips4xxx Logo auf jeder einzelnen Page unübersehbar angezeigt wird, ein komplett anderes Seitenlayout und Bestellprozedere mit CCBill oder Inet-cash Payment Provider Integration zu durchlaufen ist und man statt „sale“ explizit „xxx“ im Browser eingeben muss.

Weiter unterscheidet sich clips4xxx von der Klägerin z.B. durch das Limitieren der Anzahl Produzenten und Videos und wie wir heute auf der Website der Klägerin sehen, sind Inhalte mit „Kaviar“ oder  „Crushing“ von Tieren bei clips4xxx verboten, was uns ebenfalls unterscheidet und Kunden und Produzenten an clips4xxx schätzen. Wir sind also bezüglich gewisser Inhalte nicht einmal Konkurrenten, sondern überlassen den Verkauf von für uns unethischen Inhalten der Klägerin unbewusst sogar freiwillig.

 

Clips4xxx hat in knapp 3 Jahren sehr viel Goodwill und viele treue Kunden angesammelt und auch viel Geld und Arbeit investiert. Wir konzentrieren uns jedoch auf den Kundenservice und Qualität und sind überzeugt, dass uns dies mehr Erfolg bringt als jemanden zu kopieren oder gar wegen ein paar unverwechselbaren Buchstaben im Domain zu bekämpfen.

Konkurrenz belebt das Geschäft und wenn der Klägerin jemand Schaden zufügt, dann sind es die Webs mit kostenlosen Adult Videos oder Tauschbörsen und Foren, wo Adult Videos gehandelt und getauscht werden.

Wir bitten das Panel dem Versuch der Klägerin, mit unhaltbaren Argumenten und falschen Unterstellungen kostenlos an unseren coolen Domainnamen und unsere Kunden zu kommen und uns zu vernichten NICHT zu folgen, sondern ihn weiterhin zur Sicherung unserer Existenz in einem competitiven aber freien Internet bei uns zu belassen.

 

Last not least – 4 Screen Shots die dokumentieren, dass eine Verwechslung oder Irreführung NICHT Möglich ist, da sich die Unterschiede auch bei enormer Verkleinerung augenfällig darstellen:“

 

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Gemäß § 15 (a) der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Verfahrensanordnung”) hat das Beschwerdepanel die Beschwerde aufgrund des Parteienvorbringens, der eingereichten Schriftstücke sowie nach der Richtlinie, der Verfahrensanordnung und sämtlichen Regeln und Rechtsgrundsätzen, die es für anwendbar hält, zu entscheiden.

 

§ 4 (a) der Richtlinie nennt drei Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

 

(1)   Der registrierte Domainname ist mit einem Warenzeichen oder einer Dienstleistungsmarke, aus welchem der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich;

(2)   Der Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen;

(3)   Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen bösgläubig registriert und benützt ihn weiterhin bösgläubig.

 

Identität oder Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet.

 

Der Domainname <clips4xxx.com> ist zwar nicht identisch mit den vom Beschwerdeführer geschützten Marken „CLIPS4SALE“ und „CLIPS4SALE.COM“, der Bestandteil „.com“ ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Domainnamen und Marken jedoch irrelevant und bleibt daher unberücksichtigt.

 

Die Tatsache, dass die Marke jeweils den Begriff „SALE“ enthält, während die streitgegenständliche Domain den Begriff „xxx“ enthält ist nach Ansicht des Panels  ebenfalls unerheblich. Charakteristisch ist der Begriff „CLIPS4“, der im Kern sowohl in der streitgegenständlichen Domain als auch in den Marken des Beschwerdeführers zur Gänze enthalten ist und zwar jeweils am Beginn des Marken- bzw Domainwortlautes. Die Hinzufügung von drei „x“ in einen Domainnamen, ist heutzutage selbst für einen durchschnittlichen Internet-User ein klares Indiz dafür, dass der Inhalt der unter dieser Domain betriebenen Website eindeutig sexuell orientiert ist und dort in aller Regel Bilder oder Videos von nackten Erwachsenen in allen möglichen Posen beim Geschlechtsverkehr in unterschiedlichen Variationen gezeigt werden. Dies gilt umso mehr für User, die ganz bewusst derartige Websites mit Adult-content aufsuchen. Nach diversen Entscheidungen in anderen Beschwerdefällen, führt jedoch gerade dieser Umstand dazu, dass der Maßstab der Verwechslungsgefahr strenger zu beurteilen ist. Da sowohl Beschwerdeführer als auch Beschwerdegegner auf ihren Websites nahezu identes Bild- und Videomaterial anbieten, ist die Verwechslungsgefahr zwischen der streitgegenständlichen Domain und den eingetragenen Marken des Beschwerdeführers strenger als sonst zu beurteilen.

 

Hinzu kommt, dass ein Internetuser, der derartige Websites aufsucht sich ferner im Klaren ist, dass derartige Bilder oder Videos in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Entgelts oder gegen Abschluss eines Abonnements kostenpflichtig herunter geladen werden können. Die Betonung, dass derartige Bilder oder Videos „for sale“ sind, ist deshalb nicht notwendig und ergibt sich deshalb implizit aus der Hinzufügung des Begriffes „xxx“.

 

Im Ergebnis ist daher eine Verwechslungsgefahr des verfahrensgegenständlichen Domainnamens mit den zugunsten des Beschwerdeführers eingetragenen Marken gegeben.

 

            Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen.

 

Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer des Beschwerdeführers. Es ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bzw den Begriff „clips4xxx.com“ vor Mitteilung über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat.

 

Der Beschwerdegegner hat kein entsprechendes Warenzeichen oder eine Dienstleistungsmarke erworben und ist unter den verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch als Einzelperson nicht bekannt.

 

Weiters ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen verwendet, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen. Im Gegenteil der Beschwerdegegner bietet unter dem Domain-Namen <clips4xxx.com> exakt dieselben Angebote aus dem Adult-Internetbereich wie der Beschwerdeführer an. Die Behauptung des Beschwerdegegners, demnach auf seiner Website, die eine oder andere Perversität im Unterschied zum Beschwerdeführer nicht gezeigt werde, ist dabei völlig unerheblich und grenzt vielmehr an Hohn. Nach Ansicht des Panels hat der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domain-Namen in Anlehnung an die Bekanntheit der markerechtlich geschützten Website des Beschwerdeführers ganz bewusst registriert und dazu benutzt.

 

Das Panel kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen <clips4xxx.com> hat.

 

Bösgläubige Eintragung und Benützung

 

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der Domainname nicht nur damals bösgläubig eingetragen wurde, sondern auch während der gesamten Zeit bösgläubig benutzt wird.

 

Das Panel hat daher aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers und aufgrund der vorliegenden Unterlagen anhand der Bestimmung des § 4 (b) der Richtlinie überprüft, ob Umstände darauf hinweisen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, um ihn in weiterer Folge gegen Entgelt an den Beschwerdeführer oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen. Derartige Umstände konnten vom Panel nicht festgestellt werden, wenngleich sie auch nicht ausgeschlossen werden können.

 

Da es sich beim Beschwerdegegner in Wahrheit nicht um eine natürliche Einzelperson handelt, ist gemäß § 4 (a) (iii) der Richtlinie anzunehmen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert hat, um das Geschäft eines Wettbewerbers zu behindern. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner einen nahezu identen Adult-content auf seiner Website anbietet.

 

Ferner war zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Domainnamen eventuell in der Absicht registriert hat, den Inhaber einer Dienstleistungsmarke an dessen Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, oder ob der Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer auf seine Seite oder zu einer anderen Onlinepräsenz zu lenken, in dem der Beschwerdegegner eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder der von auf seiner Website angebotenen Produkte oder Dienstleistungen geschaffen hat.

 

Der Beschwerdegegner hat zwar nicht versucht, den Domainnamen an den Beschwerdeführer zu verkaufen, er hat den Domainnamen jedoch in einer Weise benützt, die als bösgläubig anzusehen ist und gleichzeitig ein Hinweis darauf ist, dass der Domainname auch bösgläubig eingetragen wurde. Es ist für das Beschwerdepanel unvorstellbar, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen in irgendeiner Art und Weise benützen kann ohne den irrigen Eindruck einer Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu erwecken. Das Beschwerdepanel geht davon aus, dass dem Beschwerdegegner die markenrechtlich geschützte Website www.clips4sale.com zum Zeitpunkt der Registrierung bekannt war, nicht zuletzt weil es sich um einen direkten Konkurrenten handelt.

 

Aufgrund der Bekanntheit der Marken „CLIPS4SALE“ und „CLIPS4SALE.COM“ zumindest in diesem Genre geht das Beschwerdepanel davon aus, dass der Beschwerdegegner diese Marken kannte als er den Domainnamen <clips4xxx.com> eintragen ließ.

 

Das Beschwerdepanel ist daher davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <clips4xxx.com> gemäß § 4(b) (iv) der Richtlinie vorrangig in der Absicht registriert hat, um durch seine Verwendung Internetbenutzer auf seine Website oder zu einer anderen Onlinepräsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website geschaffen hat.

 

 

ENTSCHEIDUNG

Nachdem gemäß der ICANN Policy alle drei vorgeschriebenen Elemente erfüllt wurden, kommt das Beschwerdepanel zu dem Schluss, dass dem Antrag des Beschwerdeführers STATTGEGEBEN wird.

 

Demnach ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung des Domain-Namens <clips4xxx.com> vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer an.

 

 

Dr. Reinhard Schanda, Einzelpanelist
Datiert: 12. Mai 2011

 

 

 

 

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