National Arbitration Forum

 

ENTSCHEIDUNG

 

Robert Bosch GmbH v. Juergen Riedel

Fallnummer: FA1106001391502

 

PARTEIEN

Der Beschwerdeführer ist Robert Bosch GmbH („Beschwerdeführer“).  Der Beschwerdegegner ist Juergen Riedel („Beschwerdegegner“), vertreten durch Rechtsanwalt Henrik Angster.

 

DOMAIN-NAME UND VERGABESTELLE

Gegenstand dieses Verfahrens ist der Domainname <ixo.com>.

 

Die Domainvergabestelle ist Key-Systems GmbH.

 

BESCHWERDEPANEL

Der Unterfertigte bestätigt, dass er bei seiner Entscheidung völlig unbefangen und unabhängig war und dass nach seiner Kenntnis und Überzeugung keine vergangenen, gegenwärtigen oder in absehbarer Zukunft zu erwartenden Tatsachen oder Umstände vorliegen, die offengelegt werden müssten, da sie in den Augen einer Partei oder beider Parteien ihrer Art nach Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen könnten.

 

Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist.

 

VERFAHRENSGESCHICHTE

Der Beschwerdeführer hat am 6. Juni 2011 Beschwerde beim National Arbitration Forum eingereicht. Das National Arbitration Forum hat die gedruckte Version der Beschwerde am 10. Juni 2011 erhalten.

 

Am 10. Juni 2011 bestätigte Key-Systems GmbH dem National Arbitration Forum per E-Mail, dass der Domainname <ixo.com> bei Key-Systems GmbH eingetragen ist und dass der Beschwerdegegner der zurzeit eingetragene Registrant des Namens ist. Key-Systems GmbH hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner an die Registrierungsvereinbarung von Key-Systems GmbH gebunden ist und damit zugestimmt hat, seitens Dritten vorgebrachte Dispute hinsichtlich Domainnamen in Übereinstimmung mit ICANNs Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die „Vereinbarung“) beizulegen. Key-Systems GmbH hat ferner bestätigt, dass die Registrierungsvereinbarung in deutscher Sprache abgeschlossen wurde.

 

Am 10.6.2011 wurde der Beschwerdegegner vom National Arbitration Forum davon unterrichtet, dass aufgrund der eingelangten Beschwerde ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde. Die Verfahrensmitteilung wurde dem Beschwerdegegner per E-Mail, Post und Fax, samt Kopie der E-Mail an alle technischen Verwaltungs- und Rechnungskontakte laut Registrierungsbestätigung des Beschwerdegegners, sowie an info@citymedia.de übermittelt. Die Beschwerdeschrift wurde daher ordnungsgemäß zugestellt. Dem Beschwerdegegner wurde weiters mitgeteilt, dass er innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung dieses Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit habe eine schriftliche Erwiderung einzureichen. Ergänzend wurde der Beschwerdegegner über die Säumnisfolgen informiert.

 

Am 30.6.2011 ging fristgerecht eine Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners ein.

 

Am 5.7.2011 erstattet der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme. Am 8.7.2011 replizierte der Beschwerdegegner darauf.

 

In Entsprechung des Antrags des Beschwerdeführers, demnach das Beschwerdeverfahren durch einen Einzelpanelist entschieden werden soll, wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Reinhard Schanda am 5.7.2011 vom National Arbitration Forum als Einzelpanelist bestellt.

 

BESCHWERDEANTRAG

Der Beschwerdeführer beantragt die Übertragung des Domainnamens vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer.

 

VORBRINGEN DER PARTEIEN

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er unter anderem Inhaber nachstehender Marken sei:

 

·        Deutsche Marke, Registrierungsnummer 303141670 „IXO“, Anmeldedatum 17.3.2003, eingetragen für: Schraubendreher, Akku-Schrauber und elektrische Handbohrmaschinen, als Handwerkzeuge, alle durch Elektromotoren angetrieben; angetriebene Werkzeuge wie Handwerkzeuge, insbesondere Bohrmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Schwingschleifer, Winkelschleifer, Fräsmaschinen, Schleifmaschinen, Schneidmaschinen, Bohrhämmer, alle von Elektromotoren angetrieben; Bohrständer für Bohrmaschinen

 

·        Gemeinschaftsmarke, Registrierungsnr. 003222718 „IXO“, Anmeldedatum 12.6.2003, eingetragen für: Schraubendreher, Akku-Schrauber und elektrische Handbohrmaschinen, alle durch Elektromotoren angetrieben; angetriebene Werkzeuge, insbesondere Bohrmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Schwingschleifer, Winkelschleifer, Fräsmaschinen, Schleifmaschinen, Schneidmaschinen, Bohrhämmer, alle von Elektromotoren angetrieben; Bohrständer für Bohrmaschinen

 

·        Internationale Marke, Registrierungsnr. 866232, Anmeldedatum 4.5.2005, eingetragen für: Schraubendreher, Akku-Schrauber und elektrische Handbohrmaschinen, alle durch Elektromotoren angetrieben; angetriebene Werkzeuge, insbesondere Bohrmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Schwingschleifer, Winkelschleifer, Fräsmaschinen, Schleifmaschinen, Schneidmaschinen, Bohrhämmer, alle von Elektromotoren angetrieben; Bohrständer für Bohrmaschinen und eingetragen für die Länder Australien, Japan, Republik Korea, Singapur, die Vereinigten Statten von Amerika und China.

 

Die Marke IXO werde insbesondere für einen elektrisch angetriebenen Akkuschrauber benutzt und sei auf dem Markt für Elektrowerkzeuge wohlbekannt.

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf den Domainnamen weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse habe. Eingetragene oder angemeldete Markenrechte seien nicht erkennbar. Die Domain werde vom Beschwerdegegner nicht aktiv benutzt.

 

Aufgrund der regionalen Bedeutung der Beschwerdeführerin im Raum Stuttgart, der großen Verkaufsstückzahlen von Akkuschraubern der Marke IXO und dem Werbeaufwand der Beschwerdeführerin für die Marke IXO sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner das Produkt IXO bei Registrierung gekannt habe.

 

Der Beschwerdegegner sei auch Inhaber von über 600 anderen Domains, darunter auch von solchen, die offenbar die Rechte Dritter verletzen, wie insbesondere soulution.de, vveb.de und eukommission.de. Das zeige, dass der Beschwerdegegner offenbar Geschäft mit dem Verkauf von Domains machen wolle und beabsichtige Domains an Inhaber der jeweiligen Marken zu verkaufen.

 

B. Beschwerdegegner

 

Der Beschwerdegegner bringt vor, dass er den Domainnamen Anfang 2010 erworben habe, und zwar mit dem Vorsatz ihn für das Portal eines sozialen Netzwerks zu verwenden. Die Domain ixo.com sei ihm dafür geeignet erschienen, weil es sich um eine attraktive dreistellige Domain handelte, deren Buchstaben auch in ihrer assoziativen Deutung für sein Vorhaben besonders geeignet erschien (I für Selbstbezug a la iPhone, X für Xchange/Schnittstelle in einem Netzwerk und O für Online). 

 

Er habe für sein Projekt bereits Vorbereitungstätigkeiten aufgenommen, insbesondere Aufträge an einen EDV-Dienstleister erteilt und den Entwurf einer Werbeseite erstellt, in der ua die Plattform ixo.com bereits beinhaltet sei und die er für eine Investorensuche erstellt habe.

 

Der Beschwerdegegner habe eigene Rechte am Domainnamen ixo.com erworben, nämlich durch Gebrauch der Bezeichnung IXO gegenüber seinem EDV-Dienstleister. Jedenfalls aber habe der Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse an der Domain, nämlich um sie für das von ihm geplante soziale Netzwerk verwenden zu können.

 

Der Beschwerdegegner habe die Domain weder bösgläubig erworben noch bösgläubig benutzt. Vielmehr habe er die Domain erworben, weil er sie für ein Webportal verwenden wolle. Eine Nutzung der Domain habe es bislang noch gar nicht gegeben; sie zeige bisher nur auf eine Warteseite.

 

Der Beschwerdeführer habe keinen Versuch unternommen den Domainnamen an den Beschwerdeführer zu verkaufen; er habe vielmehr zahlreiche dritte Kaufanbote abgelehnt.

 

Der Beschwerdegegner betreibe Netzwerke im Internet und entwickle Internetprojekte; daher sei es nicht verwunderlich, dass er mehrere hundert Domains halte. Er verstoße mit seinen gehaltenen Domainnamen auch nicht gegen Rechte Dritter; insbesondere sei er weder aktuell noch in der Vergangenheit passiv legitimierte Partei eines Markenrechtstreites gewesen.

 

C. Weitere Einreichungen

 

Am 5.7.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme. Darin wird das Bestehen eines Unternehmenskennzeichens für den Beschwerdegegner bestritten.

 

Der Beschwerdegegner habe überdies auf ein Kaufoffert dahingehend geantwortet, dass er nicht verkaufsinteressiert sei, weil er selber für den Erwerb der Domain einen höheren Betrag bezahlt habe; daraus sei eine Verkaufsbereitschaft erkennbar.

 

Der Beschwerdegegner hätte auch durch googeln des Suchbegriffes „ixo“ leicht feststellen können, dass es einen Akkuschrauber mit dieser Markenbezeichnung gebe. Dem Beschwerdegegner stehe daher kein eigenes Recht und kein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu. Spezifische weitere Ausführungen zu einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung des Domainnamens enthält die ergänzende Stellungnahme nicht.

 

Der Beschwerdegegner erstattete am 8.7.2011 eine Antwort auf die ergänzende Stellungnahme. Darin verweist der Beschwerdegegner darauf, dass nach der deutschen Bestimmung des § 5 Abs 2 Markengesetz auch durch die bloße Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr ein Kennzeichenrecht entstehe; jedenfalls liege aber ein berechtigtes Interesse des Antragsgegners vor. Verwiesen wird auch darauf, dass der Beschwerdeführer kein substantielles Vorbringen zum Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung erstattet habe.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Gemäß § 15 (a) der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Verfahrensanordnung”) hat das Beschwerdepanel die Beschwerde aufgrund des Parteienvorbringens, der eingereichten Schriftstücke sowie nach der Richtlinie, der Verfahrensanordnung und sämtlichen Regeln und Rechtsgrundsätzen, die es für anwendbar hält, zu entscheiden.

 

§ 4 (a) der Policy nennt drei Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

 

(1)  Der registrierte Domainname ist mit einem Warenzeichen oder einer Dienstleistungsmarke, aus welchem der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich;

(2)  Der Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen;

(3)  Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen bösgläubig registriert und benützt ihn weiterhin bösgläubig.

 

Identität oder Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet.

 

Der Domainname ixo.com ist identisch mit der für den Beschwerdeführer registrierten Marke IXO, wobei der Bestandteil „.com“ bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Domainname und Marke unberücksichtigt bleibt. Daher ist Verwechslungsgefahr zwischen dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen und der zugunsten des Beschwerdeführers eingetragenen Marke gegeben.

 

Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners an dem Domainnamen.

 

Das Panel ist nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner an der Bezeichnung IXO ein Kennzeichenrecht im Sinne des § 5 Abs 2 deutsches Markengesetz erworben hat. Nach Kenntnis des Panels würde ein solches Kennzeichenrecht eine nach außen in Erscheinung tretende Benutzung als Hinweis auf das Unternehmen, zB durch Verwendung auf Geschäftspapieren, etc erfordern (Klaka in Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz6 § 5 Rz 31). Hier wurde die Bezeichnung allein als Name für ein geplantes Produkt gegenüber einem intern beauftragten EDV-Dienstleister verwendet. Damit wurde das Kennzeichen lediglich als Produktkennzeichen, nicht aber als Unternehmenskennzeichen, wie es jedoch § 5 Abs 2 deutsches Markengesetz erfordern würde, verwendet; auch eine ausreichende Publizität nach außen fehlt.

 

Allerdings folgt das Panel den Ausführungen des Beschwerdegegners dahingehend, dass der Beschwerdegegner zumindest ein berechtigtes Interesse am Domainnamen hat. Tatsächlich hat der Beschwerdegegner hier nämlich noch vor Kenntnis des gegenständlichen Verfahrens Vorbereitungshandlungen für eine zulässige Verwendung des Domainnamens getätigt. Insbesondere aus der Rechnung der FM-Webservices vom 15.2.2011 ergibt sich, dass der Beschwerdegegner offenbar tatsächlich bereits Aufträge für die Vorbereitung eines Webportals unter ixo.com erteilt hat. Daher besteht im Sinne des Punktes 4 lit c (i) der Policy ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am Domainnamen.

 

Bösgläubige Eintragung und Benützung durch den Beschwerdegegner

 

Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer wenig substantielles Vorbringen zur Frage der bösgläubigen Registrierung und Verwendung des Domainnamens erstattete. Sinngemäß bezieht er sich einerseits darauf, dass der Beschwerdegegner die Domain zwar nicht zum Kauf angeboten habe, jedoch auf eine Kaufanfrage so geantwortet habe, dass ein Verkauf nicht gänzlich ausgeschlossen wurde. Zum Zweiten bezieht sich der Beschwerdeführer darauf, dass der Antragsgegner Inhaber von ca. 600 Domains sei und drei dieser Domains nach Meinung des Beschwerdeführers dritte Rechte verletzen würde.

 

Nach Punkt 4 b (i) der Policy liegt Bösgläubigkeit dann vor, wenn der Domaininhaber den Domainnamen zum Zweck des Verkaufs an den Beschwerdeführer gegen eine namhafte Gegenleistung erworben hat. Der hier vorliegende Sachverhalt deutet jedoch nicht darauf hin, dass diese Voraussetzung hier vorlag. Es liegen insbesondere keine Beweisergebnisse dafür vor, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt aktiv kontaktiert hätte um den Domainnamen anzubieten. Es liegen vielmehr Beweisergebnisse vor, die zeigen, dass der Beschwerdegegner zahlreiche Kaufanfragen ablehnte. Die Voraussetzung des Punktes 4 b (i) ist nach Meinung des Panels daher nicht erfüllt.

 

Nach Punkt 4 b (ii) der Policy liegt Bösgläubigkeit auch dann vor, wenn der Domaiinhaber den Domainnamen registriert um den Markeninhaber darin zu behindern seine Markenbezeichnung in einem korrespondierenden Domainnamen wiederzugeben, vorausgesetzt, dass der Domaininhaber gemäß einem entsprechenden Handlungsmuster handelte. Auch diese Voraussetzung ist hier nach Meinung des Panels nicht erfüllt. Sie setzt nämlich voraus, dass es in der Intension des Beschwerdegegners gelegen wäre, gerade den Beschwerdeführer daran zu hindern, für dessen Marke IXO den Domain Namen ixo.com zu benutzen. Dafür liegen hier keine Beweisergebnisse vor.

 

Der Beschwerdegegner hat vorgebracht, dass ihm die Marke des Beschwerdeführers für Akkuschrauber nicht bekannt war. Das Panel schenkt diesen Ausführungen Glauben, nicht zuletzt auch wegen des Umstandes, dass auch dem Panel die Marke des Beschwerdeführers nicht bekannt war. Das Panel hält es für wahrscheinlicher, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen deshalb erworben hat, weil ganz generell alle Domainnamen, die lediglich aus drei Buchstaben bestehen, attraktiv sind, weil sie leicht memoriert und in Werbeunterlagen gut dargestellt werden können. Das gilt um so mehr für Buchstabenkombinationen, die überdies ein aussprechbares Wort bilden und daher in besonderem Ausmaß für Buchstabenkombinationen, die sogar zwei Vokale enthalten.

 

Der bloße Umstand, dass ein Beschwerdegegner über eine große Anzahl von Domainnamen verfügt begründet per se keine Bösgläubigkeit für die Registrierung einzelner Domainnamen. Selbst geschäftsmäßiger Handel mit Domainnamen ist nicht per se bösgläubig (vgl. WIPO Case No D2004-0748; WIPO Case No D2005-0643).

 

Auch das bloß passive Halten von Domainnamen begründet per se keine Bösgläubigkeit. Bösgläubigkeit läge nur dann vor, wenn die Marke ausreichend bekannt ist und deshalb angenommen werden muss, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen gerade im Hinblick auf diese Marke registriert hat (vgl. WIPO Case No D-2000-0003). Eben davon ist das Panel hier nicht überzeugt.

 

Das Panel ist daher der Meinung, dass hier keine bösgläubige Eintragung und Benützung des Domainnamens vorliegt.

 

ENTSCHEIDUNG

Das Beschwerdepanel kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeantrag ABGELEHNT wird.

 

 

Dr. Reinhard Schanda, Einzelpanelist

Datiert: 19.7.2011

 

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