National Arbitration Forum

 

ENTSCHEIDUNG

 

Frank Gerber v. Evelyn Bratianu

Fallnummer: FA1106001394490

 

PARTEIEN

Der Beschwerdeführer ist Frank Gerber („Beschwerdeführer“) vertreten durch Siilvia Kainka, Zimmerstraße 43, D-22085 Hamburg.  Der Beschwerdegegner ist Evelyn Bratianu („Beschwerdegegner“).

 

 

DOMAINNAME UND VERGABESTELLE

Gegenstand dieses Verfahren ist der Domainname <starstatement.com>.

 

Die Domainvergabestelle ist die 1 & 1 Internet AG, Elgendorfer Straße 57, D-56410 Montabaur.

 

BESCHWERDEPANEL

Der Unterfertigte bestätigt, dass er bei seiner Entscheidung völlig unbefangen und unabhängig war und dass nach seiner Kenntnis und Überzeugung keine vergangenen, gegenwärtigen oder in absehbarer Zukunft zu erwartenden Tatsachen oder Umstände vorliegen, die offengelegt werden müssten, da sie in den Augen einer Partei oder beider Parteien ihrer Art nach Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen könnten.

 

Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist.

 

VERFAHRENSGESCHICHTE

Der Beschwerdeführer hat am 22.6.2011 Beschwerde beim National Arbitration Forum eingereicht. Das National Arbitration Forum hat die gedruckte Version der Beschwerde am 22.6.2011 erhalten.

 

Am 27.6.2011 bestätigte die 1 & 1 Internet AG dem National Arbitration Forum per E-Mail, dass der Domain-Name <starstatement.com> bei 1 & 1 Internet AG eingetragen ist und, dass der Beschwerdegegner der zurzeit eingetragene Domaininhaber dieses Domainnamens ist. 1 & 1 Internet AG hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner an die Registrierungsvereinbarung von 1 & 1 Internet AG gebunden ist und damit zugestimmt hat, seitens dritter vorgebrachte Disputes hinsichtlich Domain-Namen in Übereinstimmung mit ICANN’s Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die „Vereinbarung“) beizulegen. 1 & 1 Internet AG hat ferner bestätigt, dass die Registrierungsvereinbarung in deutscher Sprache abgeschlossen wurde.

 

Am 6.7.2011 wurde der Beschwerdegegner vom National Arbitration Forum in deutscher Sprache davon unterrichtet, dass aufgrund der eingelangten Beschwerde ein Beschwerdeverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Die Verfahrensmitteilung wurde dem Beschwerdegegner per E-Mail, Post und Fax übermittelt, samt Kopie per E-Mail an alle technischen Verwaltungs- und Rechnungskontakte laut Registrierungsbestätigung des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeschrift wurde daher ordnungsgemäß zugestellt. Dem Beschwerdegegner wurde weiters mitgeteilt, dass er innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung dieses Beschwerdeverfahrens, also bis zum 26.7.2011, die Möglichkeit habe, eine schriftliche Erwiederung einzureichen. Ergänzend wurde der Beschwerdegegner über die Säumnisfolgen informiert.

 

Am 7.7.2011 ging fristgerecht eine Beschwerdeerwiederung des Beschwerdegegners ein.

 

Am selben Tag hat der Beschwerdeführer in Erwiederung auf die Beschwerdeerwiederung des Beschwerdegegners fristgerecht ein ergänzendes Vorbringen erstattet.

 

In Replik darauf hat wiederum der Beschwerdegegner ebenfalls am 7.7.2011 ebenfalls ein ergänzendes Vorbringen erstattet.

 

In Entsprechung des Antrages des Beschwerdeführers, demnach das Beschwerdeverfahren durch einen Einzelpanelist entschieden werden soll, wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Reinhard Schanda am 12.7.2011 vom National Arbitration Forum als Einzelpanelist bestellt.

 

 

BESCHWERDEANTRAG

Der Beschwerdeführer beantragt die Übertragung des Domainnamens vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer.

 

VORBRINGEN DER PARTEIEN

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde und seinen ergänzenden Schriftsätzen im Wesentlichen vor, dass er der Inhaber der Wortmarke „star statement“ zu AKZ 3020100147784 und der seit 6.1.2011 registrierten Wort-Bildmarke „StarStatement.com“ zu AKZ 3020100687789 jeweils in den Klassen 35, 38 und 41 beim deutschen Patent- und Markenamt ist. Eine internationale Anmeldung dieser Marke sei zwar eingereicht, aber noch ausstehend.

 

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass der streitgegenständliche Domainname ident oder zumindest verwechslungsfähig ähnlich mit der von ihm registrierten Marke sei. Der Beschwerdegegner habe zudem keine Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen. Schließlich erfolgte die Eintragung und die laufende Benützung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner in bösgläubiger Absicht.

 

B. Beschwerdegegner

 

Die Beschwerdeerwiederung des Beschwerdegegners besteht aus einem Konvolut an verschienden teilweise zusammenhanglosen E-mails, welche an das National Arbitration Forum gesandt wurden. Da es in diesem Verfahren zuletzt einen regen E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien und dem Center gab, hat das Beschwerdepanel entschieden, sämtliche dieser E-mails in ihrer Gesamtheit als Beschwerdeerwiederung des Beschwerdegegners zu akzeptieren und zwar unahängig davon, ob sie die Formalkriterien des National Arbitration Forum erfüllt haben oder nicht. See Strum v. Nordic Net Exch. AB, FA 102843 (Nat. Arb. Forum Feb. 21, 2002) (“[R]uling a Response inadmissible because of formal deficiencies would be an extreme remedy not consistent with the basic principles of due process. . . ."); see also J.W. Spear & Sons PLC v. Fun League Mgmt., FA 180628 (Nat. Arb. Forum Oct. 17, 2003) (finding that where the respondent submitted a timely response electronically, but failed to submit a hard copy of the response on time, “[t]he Panel is of the view that given the technical nature of the breach and the need to resolve the real dispute between the parties that this submission should be allowed and given due weight”).

 

Eines dieser an das National Arbitration Forum gerichteten E-mails des Beschwerdegegners vom 7.7.2011, 11:33 Uhr lautet wortwörtlich wie folgt:

 

„Dear Ms. Lynda N.,

 

even if Mr. Gerber have stolen my husband work we agree to transfer the domain starstatement.com to him.

 

Please confirm receipt of this letter.

 

Regards,

Evelyn Bratianu”

 

In diesem E-mail bringt der Beschwedegegner unmissverständlich vor, dass er einer Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens auf den Beschwerdeführer zustimmt. Nach Ansicht des Beschwerdepanels steht dies auch in keinem Widerspruch zum übrigen Vorbringen des Beschwerdegegners. Dem Beschwerdegegner geht es nach Ansicht des Beschwedepanels weniger um den streitgegenständlichen Domainnamen, sondern vielmehr um die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die bisherige gemeinsame Zusammenarbeit an dem Projekt www.starstatement.com so abrupt beendet habe und ihn durch überraschende Änderung der Zugangsdaten vom Zugriff diverser Websites ausgeschlossen habe. Ob der Beschwerdeführer die angeblich vom Beschwerdegegner entwickelten und programierten Inhalte nunmehr rechtmäßig verwendet kann in diesem Verfahrens ohndies nicht erörtert werden. Derartige Fragen müssen die Verfahrensparteien vor den ordentlichen Gerichten der zuständigen Juristiktion klären.

 

Da der Beschwerdeführer in Reaktion auf das vorgenannte E-Mail des Beschwerdegegners vom 7.7.2011 auch keine inhaltliche Entscheidung verlangt hat, ist das Beschwerdepanel zu dem Schluss gekommen, in diesem konkreten Fall das übliche Prozedere nach der UDRP zu überspringen und eine sofortige Übertragung des Domainnamens <starstatement.com> anzuordnen. See Boehringer Ingelheim Int’l GmbH v. Modern Ltd. – Cayman Web Dev., FA 133625 (Nat. Arb. Forum Jan. 9, 2003) (transferring the domain name registration where the respondent stipulated to the transfer); see also Malev Hungarian Airlines, Ltd. v. Vertical Axis Inc., FA 212653 (Nat Arb. Forum Jan. 13, 2004) (“In this case, the parties have both asked for the domain name to be transferred to the Complainant . . . Since the requests of the parties in this case are identical, the Panel has no scope to do anything other than to recognize the common request, and it has no mandate to make findings of fact or of compliance (or not) with the Policy.”); see also Disney Enters., Inc. v. Morales, FA 475191 (Nat. Arb. Forum June 24, 2005) (“[U]nder such circumstances, where Respondent has agreed to comply with Complainant’s request, the Panel felt it to be expedient and judicial to forego the traditional UDRP analysis and order the transfer of the domain names.”).

 

 

ENTSCHEIDUNG

Nachdem das Beschwerdepanel zu dem Schluss gekommen ist, dass in diesem Fall der Beschwerdeantrag seine Deckung im Vorbringen des Beschwerdegegners findet, in dem der Beschwerdegegner die ersuchte Abhilfe des Beschwerdeführers nicht bestreitet, sondern vielmehr einer Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens zustimmt, kommt das Beschwerdepanel zu dem Schluss, dass dem Antrag des Beschwerdeführers STATTGEGEBEN wird.

 

Demnach ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung des Domain-Namens <starstatement.com> vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer an.

 

 

 

Dr. Reinhard Schanda, Einzelpanelist
Datiert:
25.7.2011

 

 

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