ENTSCHEIDUNG

 

Diners Club International Ltd. v. Claus Scheinecker / Dinersclub International Ltd

Fallnummer: FA1512001650679

 

 

PARTEIEN

Der Beschwerdeführer ist Diners Club International Ltd. („Beschwerdeführer“), Illinois, USA.  Der Beschwerdegegner ist Claus Scheinecker / Dinersclub International Ltd („Beschwerdegegner“), United Kingdom.

 

 

REGISTRIERSTELLE UND STRITTIGE DOMAIN-NAME 

Der strittige Domain-Name lautet <dinersclub.creditcard> und ist registriert bei united-domains AG.

 

BESCHWERDEPANEL

 

Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass er/sie nach bestem Wissen und Gewissen unabhängig und unparteiisch gehandelt hat und sich in dieser Angelegenheit keinerlei Konflikte bei der Teilnahme im Beschwerdepane bewusst ist.

 

Marie-Emmanuelle HAAS wurde als Einzelbeschwerdepanelmitglied bestellt.

 

VERFAHRENSGESCHICHTE

Der Beschwerdeführer hat am 3. Dezember 2015 die Beschwerde beim Forum eingereicht. Das Forum hat die gedruckte Version der Beschwerde am  3. Dezember 2015 erhalten.

 

Am 4. Dezember 2015 bestätigte United-Domains AG dem Forum per E-Mail, dass der Domain-Name <dinersclub.creditcard> bei United-Domains AG eingetragen ist, und dass der Beschwerdegegner der zurzeit eingetragene „Registrant“ der Domain ist.  United-Domains AG hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner an die Registrierungsvereinbarung von United-Domains AG  gebunden ist, und damit zugestimmt hat, seitens Dritten vorgebrachte Dispute hinsichtlich Domain-Namen in Übereinstimmung mit ICANNs Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die „Vereinbarung“) beizulegen.

United-Domains übermittelte das Forum,  dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei.

 

Am 7. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf Deutsch eingereicht.

 

Das Forum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und des Forum Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

 

Am 7. Dezember 2015 wurde die Mitteilung einer Beschwerde und Einleitung eines administrativen Verfahrens (Notification of Complaint and Commencement of Administrative Proceeding, die „Verfahrensmitteilung“), mit der auch Datum vom 28. Dezember 2015 festgesetzt wurde, bis zu dem der Beschwerdegegner eine Erwiderung auf die Beschwerde einzureichen hat, an den Beschwerdegegner per E-Mail, Post und Fax geschickt, mit Kopie per E-Mail an alle Körperschaften und Personen, die als technische, Verwaltungs- und Rechnungskontakte auf der Registrierung des Beschwerdegegners aufgeführt waren, sowie an postmaster@dinersclub.creditcard.

 

Die Erwiderung ging pünktlich ein, und eine Prüfung am 15. Dezember 2015 hat ergeben, dass sie vollständig ist.

Am 21. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Schriftsatz.

Am 28. Dezember 2015 reichte die Beschwerdegegnerin ihrerseits eine Ergänzung zur Beschwerdeerwiderung.

 

Am 22. Dezember 2015 hat das Forum in Übereinstimmung mit dem Antrag des Beschwerdeführers, die Streitigkeit von einem aus einer Person bestehenden Gremium entscheiden zu lassen.

 

Marie-Emmanuelle HAAS wurde als Einzelbeschwerdepanelmitglied bestellt.

 

ERSUCHTE ABHILFE

Der Beschwerdeführer ersucht darum, dass die Domain-Name <dinersclub.creditcard>  vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer übertragen wird.

 

VORBRINGEN DER PARTEIEN

A. Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführerin Diners Club International Ltd. („Diners Club International“) ist

Eigentümerin der traditionsreichen DINERS CLUB-Marken, von denen sämtliche der Registrierung der beanstandeten Domain zeitlich vorangehen:

-                     DINERS CLUB, US-Reg.-Nr. 828,013, eingetragen am 25. April 1967, die

Kreditdienstleistungen abdeckt, und

-                     DINERS CLUB, Gemeinschaftsmarke Reg.-Nr. 000111906, eingetragen am 7. Oktober 1998, die, unter anderem, Finanz- und Geldangelegenheiten abdeckt (internationale Klasse 36).

 

Die DINERS CLUB-Marken repräsentieren für die weltweite Verbraucherschaft die von der Beschwerdeführerin und ihren Lizenznehmern angebotenen Waren und Dienstleistungen. Diners Club International hat umfangreichen Gebrauch von den DINERS CLUB-Marken gemacht, indem es die Hauptdienstleistungen und Affinitätsmarketing-Programme überall in den Vereinigten Staaten, Asien,

Südamerika, Europa und weltweit bereitstellt.

 

Die Berühmtheit der DINERS CLUB-Marken. Aufgrund des umfassenden Gebrauchs und der Eintragung der DINERS CLUB-Marken haben frühere Ausschüsse befunden, dass die Marken berühmt geworden sind, und sie die Waren und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin leicht identifizieren.

Siehe z. B.: Diners Club International Ltd. v. SPS a/k/a DCS a/k/a ADC, FA 0303000149414 (Nat. Arb.Forum, 21. Apr. 2003) („Aufgrund des umfassenden Marketings ihrer DINERS CLUB-Produkte und den damit verbundenen Dienstleistungen ist die Marke berühmt geworden, und die Angebote der

Beschwerdeführerin sind dadurch leicht zu identifizieren.“); Diners Club International Ltd. v. Sajeda Ali, FA 0404000250823 (Nat. Arb. Forum, 11. Juni 2004) („Die Beschwerdeführerin nahm ihre Tätigkeit unter der berühmten DINERS CLUB-Marke im Jahr 1965 auf.“).

Die beanstandete Domain wurde am 4. September 2014, erst geraume Zeit nach der Eintragung der DINERS CLUBS-Marken, registriert.

 

Der Beschwerdegegner und seine Handlungen. Der Beschwerdegegner registrierte die beanstandete Domain am 4. September 2014. Die beanstandete Domain wurde erst geraume Zeit nach dem Zeitpunkt registriert, als die Beschwerdeführerin mit dem umfassenden Marketing ihrer Dienstleistungen unter ihren Marken und der Eintragung ihrer Marken in den USA und Europa sowie weltweit begonnen hatte. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner keine Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung erteilt, mit denen er Gebrauch von irgendwelchen ihrer Marken machen könnte.

Der Beschwerdegegner benutzt die beanstandete Domain, um sie in eine passive Wartewebsite aufzulösen.

 

Am 3. April 2015 hatte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an den Beschwerdegegner versandt, in dem er nach seinen Gründen für die Registrierung und Nutzung der beanstandeten Domain gefragt und aufgefordert wurde, diese an die Beschwerdeführerin zu übertragen.

Am 19. April 2015 antwortete der Beschwerdegegner und erklärte, dass er keine Markenrechte verletzen wolle und er einem Leasing- oder Kaufangebot für die Domain offen gegenüberstehe. Der Beschwerdegegner erklärte ebenfalls, dass er daran interessiert wäre, der Beschwerdeführerin andere Angebote seiner internationalen Klienten zu übersenden.

 

Am 18. Mai 2015 wurde von der Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben versandt, in dem der Beschwerdegegner aufgefordert wurde, die beanstandete Domain zu übertragen, und in dem ihm angeboten wurde, die direkt mit der Domain in Zusammenhang stehenden Auslagen des Beschwerdegegners zu bezahlen.

 

Am 24. Mai 2015 antwortete der Beschwerdegegner, dass € 300.000 für eine dreijährige Marktstudie über Domains, Banken, Kreditkarten und Bonitätsprüfungen ausgegeben wurden. Der Beschwerdegegner behauptete weiter, dass er in Verhandlungen mit einem anderen Unternehmen stehe, das für einen Betrag von € 2.000.000 an der Domain interessiert sei, und dass ein Vergleich mit der Beschwerdeführerin diesem Betrag entsprechen müsse.

 

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner auch keine Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung erteilt, mit denen er Gebrauch von irgendwelchen ihrer Marken machen könnte.

 

[a.] Die beanstandete Domain ist den DINERS CLUB-Marken zum Verwechseln ähnlich. Regel 3(b)(ix)(1); UDRP ¶ 4(a)(i).

 

Die beanstandete Domain ist den Marken der Beschwerdeführerin zum Verwechseln ähnlich, da sie die DINERS CLUB-Marken der Beschwerdeführerin vollständig übernimmt und sich daraus zusammensetzt.

 

Der einzige Unterschied zwischen den DINERS CLUB-Marken der Beschwerdeführerin und der beanstandeten Domain besteht in der Hinzufügung der Top-Level-Domain <.creditcard>, einem branchenspezifischen Begriff für die Finanzdienstleistungsbranche im Zahlungsverkehr.

Die Top-Level-Domain ist kein Faktor bei der Prüfung der Identizität und verwechselbaren Ähnlichkeit. Siehe HCOA Ptd Ltd., Molescan Australia Pty Ltd. v. The Trustee for the Terantica Trust/ Terry Lockitch, Fall-Nr.DAU2013-0003 (WIPO 18. Apr. 2013) (in dem festgestellt wurde, dass die <molescan.com.au> des Beschwerdegegners der Handelsmarke MoleSCAN der Beschwerdeführerin trotz des Vorhandenseins der gTLDs „.com“ und „.au“) zum Verwechseln ähnlich ist; Roku, Inc. v. It’s So Easy Pty Ltd./ Sharyn Webber, DAU2013-0004 (WIPO 3. Mai 2013) (in dem festgestellt wurde, dass die <roku.com.au> des Beschwerdegegners der Handelsmarke ROKU der Beschwerdeführerin trotz des Vorhandenseins der gTLDs „.com“ und „.au“) zum Verwechseln ähnlich ist).

Selbst wenn man die Top-Level-Domain <.creditcard> berücksichtigt, verstärkt sie nur die verwechselbare Ähnlichkeit der beanstandeten Domain mit den DINERS CLUB-Marken.

In der Tat handelt es sich bei „creditcard“ um die Methode, mit der die Beschwerdeführerin ihren Kunden die Produkte zur Verfügung stellt. Entsprechend hebt die Hinzufügung des generischen Begriffs „creditcard“ die verwechselbare Ähnlichkeit zwischen der beanstandeten Domain und den DINERS CLUB-Marken gemäß Richtlinie ¶4(a)(i) nicht auf, sondern verstärkt sie eher. Siehe Diners Club International Ltd. v. Keyword Marketing, Inc., FA 0803001160158 (Nat. Arb. Forum 16. Apr. 2008) (in dem festgestellt wurde, dass <dinerscreditcard.com> der DINERS-Marke der Beschwerdeführerin zum Verwechseln ähnlich ist).

 

[b.] Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder berechtigte Interessen an der beanstandeten Domain. Regel 3(b)(ix)(2); UDRP ¶ 4(a)(ii).

 

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner keine Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung erteilt, mit denen er Registrierungen von Domainnamen besitzen oder benutzen könnte, die den Marken der Beschwerdeführerin zum Verwechseln ähnlich sind.

 

Der Unternehmensname, unter dem der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeführerin kommunizierte, hieß „F.Scheinecker GmbH“, wodurch nachgewiesen ist, dass der Beschwerdegegner keine Geschäfte unter irgendeinem Namen tätigt, der mit der beanstandeten Domain in Zusammenhang steht. Auch die Informationen des Beschwerdegegners „Claus Scheinecker“ sind kein Nachweis, dass er unter der beanstandeten Domain bekannt ist. Im WHOIS-Datensatz wird irrtümlich behauptet, dass die beanstandete Domain im Auftrag von Diners Club International Ltd. registriert ist.

 

Die Beschwerdeführerin hat einem „Claus Scheinecker“ jedoch niemals erlaubt, in ihrem Auftrag die Inhaberschaft an irgendeiner Domain zu halten. Die derzeitige Gesellschaft des Registranten Dinersclub International Ltd buchstabiert den Unternehmensnamen der Beschwerdeführerin Diners Club International Ltd. falsch, das heißt, Diners Club besteht aus zwei Wörtern. Außerdem ist die Beschwerdeführerin nicht von der in dem WHOIS-Datensatz aufgeführten Adresse aus operativ tätig.

Im Einklang mit allen genehmigten Domains, die im Namen der Beschwerdeführerin registriert sind, lautet die angegebene Adresse 2500 Lake Cook Road, Riverwoods, Illinois 60015.

 

Außerdem bot der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die beanstandete Domain für €2.000.000 an, obwohl sich die beanstandete Domain in eine Warteseite auflöste, auf der lediglich erklärt wird: „Diese neue Domain wurde im Auftrag von Kunden registriert.“ Der Beschwerdegegner betrieb keine echten oder rechtmäßigen Geschäfte unter der beanstandeten Domain und machte von der beanstandeten Domain keinen geschützten, nicht gewerblichen oder fairen Gebrauch.

Der Preis von €2.000.000 ist ein Betrag, der die mit dem strittigen Domainnamen in Zusammenhang stehenden Auslagen des Beschwerdegegners weit übersteigt. Ein derart unverhältnismäßiges Angebot ist Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner gemäß Richtlinie ¶ 4(a)(ii) keine Rechte und berechtigte Interessen an dem strittigen Domainnamen hat.

 

[c.] Die beanstandete Domain wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig verwendet. Regel 3(b)(ix)(3); UDRP ¶ 4(a)(iii).

 

Wie die vorgenannten Sachverhalte nachweisen, registrierte und verwendete der Beschwerdegegner die beanstandete Domain bösgläubig.

Zum Zeitpunkt der Registrierung und Übertragung der beanstandeten Domain hatte der Beschwerdegegner tatsächliche Kenntnis von der berühmten Marke der Beschwerdeführerin, wie sich durch die Verwendung der DINERS CLUB-Marken in seinem Domainnamen in Verbindung mit dem Finanzdienstleistungs- (und produktspezifischen) Begriff „creditcard“ belegen lässt.

 

 

Außerdem könnte der Beschwerdegegner aufgrund der weltweiten Berühmtheit und Bekanntheit der Beschwerdeführerin die strittigen Domains unmöglich in gutem Glauben registriert haben.

 

Aus den Umständen ist offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die beanstandete Domain registrierte, um sie zu einem seine Auslagen weit übersteigenden Betrag zu verkaufen, eine Taktik, die seit Langem als Nachweis von Bösgläubigkeit erkannt wird.

 

Die Benutzung falscher Informationen im WHOIS-Datensatz ist ein Nachweis der Bösgläubigkeit.

 

Außerdem benutzt der Beschwerdegegner die beanstandete Domain, um sie zu passiven Warte-Sites aufzulösen, und diese Nutzung kann ebenfalls einen Nachweis für Bösgläubigkeit darstellen. Siehe WordPress Foundation v. OLCAY BAL, FA1507001627108 (Nat. Arb. Forum 13. Aug. 2015) („Die Beschwerdeführerin hat in Anlage F ein Bildschirmfoto (Screenshot) der auflösenden Website bereitgestellt, auf der angeblich die türkischen Wörter für ‚Im Aufbau‘ angezeigt werden.

 

Frühere Ausschüsse haben festgestellt, dass die Unterlassung, aktiven Gebrauch von einem Domainnamen zu machen, gemäß Richtlinie ¶ 4(a)(iii) Bösgläubigkeit bei der Registrierung und Nutzung aufweist.“); Telstra Corp. Ltd. v. Nuclear Marshmallows, Case No. D2000-0003 (WIPO 18. Feb. 2000) (in dem

festgestellt wurde, dass die Nichtnutzung von Domainnamen passive Bösgläubigkeit darstellen kann).

 

B. Beschwerdegegner

 

Der Beschwerdegegner erklärt, dass er die Zuständigkeit des Forum Arbitration Mediation International generell anzweifelt, insbesondere des lediglich nationalen Ausrichtung des Forums.

 

Er erklärt, dass der Beschwerdeführer die Domain nicht registriert hat, und dass sie nicht zum Verkauf angeboten war.

Der Beschwerdeführer hat mit dem früheren Inhaber der Domain Vergleichsverhandlungen erfolglos geführt. Der Beschwerdegegner hat nicht daran teilgenommen.

Der Beschwerdeführer hat kein Recht am Namen „Dinersclub“, sondern lediglich an der Wortkombination „Diners Club“. Er beabsichtigt sich nicht im gleichen Geschäftsfeld wie der Beschwerdeführer sich zu etablieren. Es soll ein internationales Geschäftsmodell in der Gastronomie werden, welches unter anderem auch die Bezahlung per Kreditkarte erlaubt, so wie in vielen Restaurants der Fall ist.

 

C. Weitere Einreichungen

 

Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer hat erwidert, dass der Beschwerdegegner die Zuständigkeit des Forum für die Entscheidung in dieser Rechtssache in Frage. Allerdings enthält der Registrierungsvertrag der United-Domains AG für die Top-Level-Domain (TLD) <.creditcard> folgende Bestimmung: „Der Registrant erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass alle Streitigkeiten in Bezug auf die Rechte an solchen Domains, insbesondere aufgrund von Marken, Namen oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten der UDRP ([Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy] Einheitliche Richtlinie zur Lösung von Streitigkeiten um Domainnamen) unterliegen . . . .“ Somit hat der Beschwerdegegner dem Gerichtsstand für dieses Verfahren zugestimmt.

 

Gemäß der Supplement Rule 1(d) ist der richtige Beschwerdegegner der Registrant, der zum Zeitpunkt der Einreichung im WHOIS-Datensatz aufgeführt ist, und dies umfasst die natürliche Person (Claus Scheinecker) und ihr Unternehmen (Dinersclub International Ltd).

 

Die Beschwerdeführerin hat die natürliche Person und das Unternehmen angegeben, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im WHOIS-Datensatz aufgeführt waren. Daher hat die Beschwerdeführerin den richtigen Beschwerdegegner angegeben.

 

Als nächstes macht der Beschwerdegegner geltend, dass die Beschwerdeführerin die beanstandete Domain hätte registrieren lassen können, dies aber nicht getan hat, obwohl sie viel Zeit hatte, dies zu tun. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Domainnamen, der ihre Marken, Namen oder ihr sonstiges geistiges Eigentum enthält, nicht registrieren lassen hat, gibt Dritten keinen Anspruch auf diese Domains.

 

Anschließend stellt der Beschwerdegegner fest, dass die Vergleichsverhandlungen nur mit dem vorherigen Registranten geführt wurden, bei dem es sich um Frank Scheinecker von der F. Scheinecker GmbH handelte, und keine Verhandlungen mit dem derzeitigen Registranten Dinersclub international ltd. stattgefunden haben.

 

Obwohl diese Behauptungen keine anerkannte Grundlage dafür darstellen, der Beschwerdeführerin keinen Rechtsschutz zu gewähren, sind sie dennoch unrichtig.

Erstens, wie in der der Beschwerde als Anlage beigefügten Korrespondenz offenkundig ist, wurde im ersten Brief der Beschwerdeführerin die Übertragung der beanstandeten Domain verlangt. Die Beschwerdeführerin hat lediglich angeboten, die nachgewiesenen Auslagen in direktem Zusammenhang mit der Registrierung des Domainnamens zu zahlen, und jeglicher Betrag, der darüber hinaus geht, ist ein Beweis für Bösgläubigkeit gemäß UDRP 4(b)(i).

Zweitens sind die Unterscheidungen, die der Beschwerdegegner zwischen Frank und Claus und ihren Unternehmen vornimmt, unerheblich. Frank und Claus sind beide als Gesellschafter von Dinersclub International Ltd angegeben, dem derzeitigen Registranten der beanstandeten Domain, und Claus und Frank haben eine gemeinsame Antwort eingereicht.

Unbeschadet dessen ist die Erklärung, die Beschwerdeführerin würde mit einer anderen juristischen oder natürlichen Person verhandeln, unerheblich und der Grund dafür, dass eine sogenannte „Cyberflight“ wie diese ein Beweis für Bösgläubigkeit ist.

 

Es gibt keine glaubwürdige Erklärung dafür, warum ein Gastronomieunternehmen eine Domain mit der TLD <.creditcard> registrieren lassen würde, und erst recht nicht dafür, warum es das Unternehmen nach einem namhaften Kreditkartenunternehmen benennen und ein Domain nach einem solchen registrieren lassen würde. Außerdem bietet der Beschwerdegegner keinen Nachweis für von ihm getroffene Vorbereitungen oder andere Nachweise zur Unterstützung dieser Erklärung.

 

Abgesehen davon bestätigt die Chronologie der Ereignisse die bösgläubige Registrierung und Verwendung des Beschwerdegegners. Frank Scheinecker hat die beanstandete Domain zuerst am 4. September 2014 registrieren lassen, lange vor der Gründung von Dinersclub International Ltd. Die Beschwerdeführerin hat ihren ersten Brief an Frank Scheinecker von der F.Scheinecker GmbH am 3. April 2015 gesendet. Am 24. Mai 2015, in seinem letzten Brief an die Beschwerdeführerin, bot Frank Scheinecker an, die beanstandete Domain für 2.000.000 € zu verkaufen, und behauptete, dass er in Verhandlungen mit einem anderen Unternehmen bezüglich der beanstandeten Domain stünde. Circa eine Woche später, am 1. Juni 2015, ließen Frank und Claus das Unternehmen „Dinersclub International Ltd“ beim Gesellschaftsregisterführer für England und Wales registrieren. Einige Wochen danach wurden die Informationen zum Registranten von Claus Scheinecker auf Dinersclub International Ltd. geändert. Der Beschwerdegegner kann Rechte oder legitime Interessen an der beanstandeten Domain nicht einfach durch die Registrierung eines Unternehmensnamens erlangen, der fast mit dem Handelsnamen der Beschwerdeführerin und Marken von DINERS CLUB identisch ist, und die Registrierung auf das neue Unternehmen übertragen.

 

Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat am 26. Dezember 2015 wieder erwidert, dass die Domain ist mit der Marke DINERS CLUB nicht zu verwechseln, und dass es ist völlig normal und legitim, dass eine Forma die Dinersclub Intrenational Ltd heisst eine Domain wie <dinersclub.creditcard> besitzt und nutzt.

 

Der Beschwerdegegner hat nie irgendwelche Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer geführt.

 

FESTSTELLUNGEN

 

Erläuterungen

Abs. 15(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy-Richtlinien (die „Richtlinien“) geben dem Gremium vor, dass es „eine Beschwerde auf der Grundlage der eingereichten Aussagen und Unterlagen in Übereinstimmung mit der Vereinbarung, diesen Richtlinien und allen Richtlinien und Rechtsprinzipien entscheiden“ muss, die es für anwendbar erachtet.

 

Abs. 4(a) der Vereinbarung schreibt vor, dass der Beschwerdeführer Beweise für jedes der folgenden drei Elemente vorbringen muss, um eine Anweisung zu erwirken, einen Domain-Namen zu löschen oder zu übertragen:

 

(1)  Der bei der Registrierstelle registrierte Domain-Name ist identisch mit einer Marke oder einer Dienstleistungsmarke, an der der Beschwerdeführer Rechte hat, oder ist dieser zum Verwechseln ähnlich.

(2)  Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder legitimen Interessen an dem Domain-Namen.

(3)  Der Domain-Name wurde böswillig registriert und wird entsprechend genutzt.

 

Der Beschwerdegegner unterliegt den Registrierungsvertrag der United-Domains AG für die Top-Level-Domain (TLD) <.creditcard> und deren Bestimmungen: „Der Registrant erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass alle Streitigkeiten in Bezug auf die Rechte an solchen Domains, insbesondere aufgrund von Marken, Namen oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten der UDRP ([Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy] Einheitliche Richtlinie zur Lösung von Streitigkeiten um Domainnamen) unterliegen . . . .“ Das Forum ist dazu genehmigt das UDRP Verfahren zu verwalten.

 

 

Identisch und/oder zum Verwechseln ähnlich

 

Die Identität des streitigen Domainnamens mit der Marke DINERS CLUB der Beschwerdeführerin ist offensichtlich, da beide Kennzeichen exakt denselben Wortlaut haben. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie.

 

Die Top-Level-Domain ist kein Faktor bei der Prüfung der Identität und verwechselbaren Ähnlichkeit Rechte oder legitime Interessen

 

Selbst wenn man die Top-Level-Domain <.creditcard> berücksichtigt, verstärkt sie nur die verwechselbare Ähnlichkeit der beanstandeten Domain mit den DINERS CLUB-Marken.

 

Rechte oder legitime Interessen

 

Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain zusteht.

Der Beschwerdegegner kann Rechte oder legitime Interessen an der beanstandeten Domain nicht einfach durch die Registrierung eines Unternehmensnamens erlangen, der fast mit dem Handelsnamen der Beschwerdeführerin und berühmten Marken von DINERS CLUB identisch ist.

 

Böswillige Registrierung und Nutzung

Angesichts der Bekanntheit der Marke DINERS CLUB besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdegegner die streitgegenständliche Domain in Kenntnis der Marke registriert hat.

Das Panel ist der Ansicht, dass gemäß Paragraph 4(b)(i) und (iv) der Richtlinie, die Registrierung der Domain in böser Absicht erfolgte.

 

Die passive Nutzung der Domain ist ein Nachweis für Bösgläubigkeit (siehe Telstra Corp. Ltd. v. Nuclear Marshmallows, Case No. D2000-0003 WIPO 18. Feb. 2000).

 

Angesichts der Bekanntheit der Marke DINERS CLUB für Bankdienstleistungen besteht die Gefahr einer betrüglichen Benutzung der Domain für Phishing.

 

Angesichts dieser Bekanntheit der Marke DINERS CLUB besteht kein Zweifel, dass die Domain gutglaübig nicht benutzt werden kann.

 

Das Panel ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner die Domain in bösem Glauben registriert und benutzt hat.

 

ENTSCHEIDUNG

Nachdem alle drei gemäß ICANN-Vereinbarung vorgeschriebenen Elemente geprüft wurden, ist das Gremium zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Rechtsbehelf BEWILLIGT wird.

 

Entsprechend ist angeordnet, dass der Domain-Name <dinersclub.creditcard> vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer ÜBERTRAGEN werden muss.

 

 

Marie-Emmanuelle HAAS, Einzelbeschwerdepanelmitglied

Datiert: January 7, 2016

 

 

 

 

 

 

 

 

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