national arbitration forum

 

ENTSCHEIDUNG

 

Miller Products Company v. Agua Quick Gmbh c/o Michael Kuhnemund

Verfahren Nummer: FA0608000781857

 

 

PARTEIEN

Die Antragsstellerin ist Miller Products Company (“Antragsstellerin”), vertreten durch Brian C. Cholewa, of Quarles & Brady LLP, One South Pinckney Street, P.O. Box 2113, Madison, WI 53703-2113.  Der Antragsgegner ist Agua Quick Gmbh c/o Michael Kuhnemund (“Antragsgegner”), vertreten durch Alexander Georg Muller Podbielskistrasse 40, Hannover 30177, Germany.

 

DOMAINVERGABESTELLE UND DOMAINNAME

Die folgende Domain ist Gegenstand dieses Verfahrens:<its-millertime.com>, vergeben durch Key-Systems Gmbh.

 

SCHIEDSRICHTER/PANELIST

Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit, dass er unabhängig und unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat und dass er ihm kein Konflikt bekannt ist, in diesem Verfahren als Diskussionsteilnehmer zu dienen.

 

Jonas Gulliksson als Panelist.

 

VERFAHRENSABLAUF

Die Antragstellerin erhob am 18. August 2006 elektronisch einen Schiedsantrag beim National Arbitration Forum; das National Arbitration Forum erhielt am 21. August 2006 eine Kopie in körperlicher Form des Schiedsantrages. Der Schiedsantrag wurde in Deutsch erhoben.

 

Am 23. August 2006 bestätigte Key-Systems Gmbh, mit E-Mail dem National Arbitration Forum, dass der <its-millertime.com> Domainname bei der Key-Systems Gmbh, registriert ist, und dass der Antragsgegner momentan der derzeitige Domaininhaber sei. Die Key-Systems Gmbh, hat bestätigt, dass der Antragsgegner durch den Registrierungsvertrag der Key-Systems Gmbh, gebunden ist und dadurch zugestimmt hat, einen Domainnamenkonflikt, welcher von einem Dritten vorgebracht wird, in Übereinstimmung mit ICANN's Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die "Richtlinie") zu lösen.

 

Am 7. September 2006 wurde dem Antragsgegner eine Mitteilung über die Aufnahme des Verwaltungsverfahrens in deutscher Sprache (die “Aufnahmebenachrichtigung“) mit Fristsetzung auf den 27. September 2006, innerhalb welcher der Antragsgegner die Möglichkeit hat eine Antragserwiderung einzureichen, mit E-Mail, per Post und Fax zu sämtlichen Einheiten und Personen, welche auf der Registrierung des Antragsgegners als technische, administrative und Verwaltungs-Kontakte angegeben waren, sowie mit E-Mail zu postmaster@its-millertime.com, übermittelt.  

 

Eine rechtzeitliche Antwort wurde am 27 September 2006 empfangen und wurde als komplett angerehen und entshieden.

 

Am 4. Oktober 2006, in Entsprechung des Antrags der Antragsstellerin die Streitsache durch ein Panel mit einem Mitglied zu entscheiden, ernannte das National Arbitration Forum Jonas Gulliksson als Panelist.

 

BEANTRAGTE ABHILFE

Die Antragsstellerin beantragt, dass der Domainname vom Antragsgegner auf die Antragsstellerin übertragen wird.

 

STREITSACHE DER PARTEIEN

A.     Die Antragsstellerin stellt die folgenden Behauptungen auf

In Übereinstimmung mit der ICANN Regel 3 (b) (viii) ist die Marken­information wie folgt:

Die Firma der Klägerin ist nach den Gesetzen des Staates von Wisconsin, USA organisiert, und sie ist der Eigentümer von Marken, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb und Verkauf von Bier und Hilfsprodukten verwendet werden. Die Klägerin hat für diese Marken einer Tochterfirma, der Miller Brewing Company, für die Verwendung im Zusammenhang mit dem Vertrieb und Verkauf von Bier und Hilfsprodukten Lizenz erteilt. Auf die Klägerin und die Miller Brewing Company wird gemeinsam als „Miller" Bezug genommen. (Anhang 3).

Der Geschäftsbetrieb von Miller umfasst das Brauen und Verkaufen von Bier. Miller existiert seit 1855 (Anlage 3). Die Miller Brewing Company ist eine der größten Brauereien in den Vereinigten Staaten. Außerdem investiert Miller bedeutende Geldbeträge in Werbung und Förderung ihrer Produkte in den Vereinigten Staaten und Europa und ist für Miller Lite, Miller Genuine Draft- und Miller High Life Biere bestens bekannt. Diese Werbung und Förderung schließen Werbung am Verkaufsort, Werbung über Druckmedien und Rundfunk zusammen mit speziellen Aktionen, einschließlich Musikveranstaltungen in Form von Konzerten und Touren, genannt die Miller Music Tour, gesponsert von der Klägerin ein. 2004 bis 2005 schloss die Miller Music Tour (<millermusictour.com>) nicht nur die Vereinigten Staaten, sondern auch Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Polen, Russland und die Schweiz ein (Anlage 4). Insofern erstreckt sich die Nutzung von MILLER TIME durch Miller auch auf Musikveranstaltungen und Konzerte.

Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher eingetragener US-Marken, einschließlich der Wortmarke MILLER TIME (US-Registrierungen Nrn. 2.727.210; 2.568.425; 2.548.222; 2.544.559; und 2.446.641 - Anlage 5). Von diesen ist die Nr. 2.544.559 für IT'S MILLER TIME einschlägig, Die Klägerin macht Durchsetzung im Sinnes des Markenrechts für MILLER TIME auf Grund extensiver Nutzung der Redewendung MILLER TIME in Verbindung mit eigenem Bier mindestens seit 1972 geltend. Außerdem ist die Klägerin Inhaberin einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke MILLER TIME (CTM Registrierung Nr. 3.505.799 - Anlage 5). Außerdem ist die Klägerin Inhaberin eingetragener Marken, enthaltend MILLER TIME Kanada, Irland und Spanien (CA Registrierung Nr. TMA316,766; IR-Registrierung Nr. 171.115; und ES-Registrierung Nr. 2.537.783 M3 - Anlage 5). Außerdem ist die Klägerin Inhaberin von Markenanmeldungen, enthaltend MILLER TIME in Ungarn und Polen (HU-Anm.Nr. M 31.813; PL-Anm.Nr. 250.082 - Anlage 5).

Miller ist Inhaberin des Domain-Namens <millertime.com>, der am 2. Oktober 1995 registriert wurde (Anlage 6). Außerdem betreibt Miller eine Website, unter <www.millerbrewing.com> der am 16. November 1995 registriert wurde (Anlage 6). Miller verwendet die Marken der Klägerin MILLER-TIME überall auf der Website (Anlage 3).

Die Klägerin macht geltend, dass sämtliche Registrierungen und Anmeldungen zeitlich vor der Registrierung <its-millertime.com> vom 30. Oktober 2005 datieren.

SACHLICHE UND RECHTLICHE BEGRÜNDUNG

In Übereinstimmung mit der ICANN Regel 3 (b) (ix) sind die Gründe für eine Beschwerde folgende:

[a.]       Ähnlichkeit des Domain-Namens mit den Marken der Klägerin: ICANN-Regel 3 (b) (ix) (1) und ICANN Richtlinie 14 (a) (i).

Am 30. Oktober 2005 ließ die Beklagte den Domain-Namen <its-millertime.com> registrieren, der verwechselbar ähnlich zu den Marken der Klägerin ist. Mehrere Entscheidungen unter der Richtlinie haben ergeben, dass ein derartiger Gebrauch des Namens einer Klägerin bzw. eines Klägers verwechselbar ähnlich in Übereinstimmung mit der Richtlinie f 4 (a) (i) ist. Verwiesen wird hier auf Maple Leaf Sports & Entertainment Ltd. versus Toronto Maple Leafs!, D2000-1510 (WIPO, 24. Januar 2001) (mit dem Ergebnis, dass der Domain-Name <leafs.org> verwechselbar ähnlich zur Marke der Klägerin ist, wobei die Kläger Inhaberin zahlreicher Marken ist, welche den Bestandteil „LEAFS" enthalten; siehe hierzu auch WestJetAir Center, Inc. versus West Jets LLC, FA 96882 (Nat. Arb. Forum, 20. April 2001) (mit dem Ergebnis, dass der Domain-Name <westjets.com> verwechselbar ähnlich ist zur Marke der Klägerin, wobei die Klägerin Inhaberin der Marke WEST JET AIR CENTER ist).

Der Domain-Name der Beklagten ist einigen der Marken der Klägerin nicht nur verwechselbar ähnlich, sondern auch mit der US-Registrierung Nr. 2.544.559 identisch. Eine Anzahl weiterer Entscheidungen haben herausgearbeitet, dass es irrelevant ist, ob man einer Marke ein generisches Top-Level-Domain hinzugefügt hat, die identisch zur Marke eines Klägers ist. Siehe Rollerblade Inc. versus. McCrady, D2000-0429 (WIPO, 6. November 2001) (mit dem Ergebnis, dass der Top Level des Domain-Namens, wie etwa ".net" oder ".com" den Domain-Namen hinsichtlich der Feststellung, ob er identisch oder verwechselbar ähnlich ist, nicht tangiert); siehe auch Busy Body, Inc. versus Fitness Outlet, Inc., D2000-0127 (WIPO, 22. Apr 2000) (mit dem Ergebnis, dass die Hinzufügung eines Top Level Domain ohne rechtliche Bedeutung ist). Aufgrund der vorstehend angeführten Tatsachen und der vorliegend zitierten Entscheidungen bringt die Klägerin deshalb vor, dass der ICANN Regel 3 (b) (ix) (1) Genüge getan ist.

[b.]       Nicht existierende Rechte der beklagten am Domain-Namen: ICANN Regel 3 (b) (ix) (2), ICANN Richtlinie 14 (a) (ii) und ICANN Richtlinie 14 (c) (i) -(iii).

 

Der Beklagte besitzt keinerlei Recht oder legitimes Interesse am Domain-Namen <its-millertime.com> . Obwohl der Name MILLER nicht inhärent unterscheidungskräftig ist, handelt es sich bei der in Rede stehenden Marke um IT'S MILLER TIME, die eine einzigartige Redewendung darstellt, welche über den üblichen Nachnamen hinaus geht. Die Klägerin räumt ein, dass der Nachname des Kunden der Beklagten MILLER lautet (der eigentliche Name (des Inhabers) der Beklagten lautet Martin Miller). Der in Rede stehende Domain-Namen umfasst jedoch die berühmte Marke der Klägerin IT'S MILLER TIME. Weder die Beklagte noch ihr Kunde ist außerdem in einem Geschäft involviert, in welchem das Wort TIME auch nur irgend eine Relevanz hat. Stattdessen nutzt die Beklagte den Domain-Namen zur werblichen Förderung ihres Kunden.

In Übereinstimmung mit Entscheidungen unter der Richtlinie handelt es sich hier nicht um ein bona fide Angebot von Waren oder Dienstleistungen entsprechend der Richtlinie f 4 (c) (i), noch um einen legitimen nichtkommerziellen angemessenen Gebrauch entsprechend der Richtlinie f 4 (c) (iii), weil es die Marken der Klägerin verwendet, um Internetbenutzer zu Profizwecken auf Website der Beklagten umzuleiten. Siehe Milling Brewing Company versus The Miller Family, F A 104177 (Nat. Arb. Forum, 15. April 2001) (mit dem Ergebnis, dass die Klägerin keinerlei Rechte an einem Domain-Namen besitzt, obwohl der Nachname der Beklagten Miller lautet).

Damit kann die Beklagte keinerlei Rechte und kein Interesse am Domain-Namen <ist-millertime.com> geltend machen. Siehe Gallup, Inc. versus Amish Country Store, FA 96209 (Nat. Arb. Forum, 23. Januar 2001) (mit dem Ergebnis, dass die Klägerin selbst dann keine Rechte an einem Domain-Namen besitzt, wenn die Beklagte nicht durch die Marke bekannt ist).

Schließlich hat die Klägerin der Beklagten weder eine Lizenz erteilt noch existiert eine Vereinbarung mit der Beklagten. Der Beklagten ist also eine Nutzung der Marken der Klägerin nicht erlaubt. Die Klägerin weist daraufhin, dass es sich bei der Redewendung IT'S MILLER TIME um eine Eigenschöpfung und nicht etwa um eine Redewendung handelt, die man als Domain-Namen auswählt, es sei denn, man beabsichtigt dem Eindruck eines Bezugs auf die Klägerin zu erwecken. Auf Grundlage der vorstehend angeführten Tatsachen und der vorliegend zitierten Entscheidungen bringt die Klägerin deshalb vor, dass der ICANN Regel 3 (b) (ix) (2) Genüge getan ist.

[c.]      Bösgläubige Registrierung und Nutzung des Domain-Namens durch die Beklagte: ICANN Regel 3 (b) (ix) (3), ICANN Richtlinie 14 (a) (iii) und ICANN Richtlinie 14 (b) (i) - (iii).

Entscheidungen unter der Richtlinie sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gebrauch eines Domain-Namens, der verwechselbar ähnlich zu einer Marke eines Klägers bzw. einer Klägerin ist, um Internetbenutzer auf eine Website eines bzw. einer Beklagten mit dem Ziel anzuziehen, durch Hervorrufen des Eindrucks der Verwechslungsfähigkeit mit der Marke des Klägers bzw. der Klägerin kommerziellen Nutzen in Bezug auf Ursprung, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung zu ziehen, als Beweis für bösgläubige Registrierung und Nutzung unter der Richtlinie f 4 (b) (iv) gilt. See Qwest Communications Int'llnc. versus Domain Active Pty. Ltd., FA 167914 (Nat. Arb. Forum, 13. Äug 2003); Drs. Foster & Smith, Inc. versus Lalli, FA 95284 (Nat. Arb. Forum, 21. Äug 2000).

Die Beklagte hat in Bezug auf ihre Registrierung des Domain-Namens <it's-millertime.com> am 30. Oktober 2005 bösgläubig gehandelt. Die Klägerin weist beispielhaft daraufhin, dass sie kurz nach der Registrierung von der Beklagten einen Brief erhielt (Anlage 7), demnach die Beklagte der Klägerin den käuflichen Erwerb der CD von Martin Miller zur Nutzung als Souvenir und Werbegeschenk aufgrund gemeinsamer Interessen mit der Klägerin anbietet. Hierdurch nutzt die Klägerin IT'S MILLER TIME, um Kunden mit Profitabsicht auf ihre Website aufmerksam zu machen. Nutzer, die <it's-millertime.com> eintippen, werden zu einer Website geleitet, die eine CD von Martin Miller, einem Sänger ankündigt, der "Lieder für die Rat Pack" interpretiert." Wie vorstehend angeführt, macht die Klägerin geltend, dass, obwohl der Nachname der Beklagten bzw. des beklagten MILLER lautet, die Beklagte nicht allgemein unter MILLER TIME oder IT'S MILLER TIME bekannt ist.

Außerdem weist die Klägerin daraufhin, dass sie einen zweiten Brief (Anlage 8) in Verbindung mit der vorstehend angeführten Angelegenheit erhalten hat, der wiederum aufzeigt, dass die Beklagte in bezug auf Ihre Registrierung von <it's millertime.com> bösgläubig gehandelt hat. Der zweite Brief wurde als Antwort auf eine E-Mail (Anlage 9) vom Vertreter der Klägerin versandt, in welcher die Beklagte lediglich aufgefordert wird, <it's-millertime.com> abzutreten. Im zweiten Brief wiederholt der Vertreter der Beklagten nicht nur das Angebot eines käuflichen Erwerbs der CD von Mr. Miller durch die Klägerin als "Marketingprodukt, für Werbezwecke oder einfach als ein Geschenk für Kunden sowie Angestellte," sondern schlägt außerdem vor, den Domain-Namen für in etwa US $ 5,000.00 ~ eine unbillige Summe - abzutreten. Die Klägerin weist außerdem daraufhin, dass der Vertreter der Beklagten ausgeführt hat, die Beklagte habe IR-Marken bei der WIPO zu Anmeldung gebracht, die man als der Teil des Kompensationspakets fallen lassen würde und deren Wert mit über US $ 162,000 beziffert wird.

Diese Briefe beweisen die bösgläubige Registrierung und entsprechend der Richtlinie f 4 (b) (ii). Aufgrund der vorstehend angeführten Tatsachen und der vorliegend zitierten Entscheidungen macht die Klägerin geltend, dass der ICANN Regel 3 (b) (ix) (3) Genüge getan ist.

 

 

B.  Der Antragsgegner.

 

 

1. Zunächst ist eine Richtigstellung der jeweiligen Parteibezeichnungen vorzunehmen, da in dem Schriftsatz der Klägerin der Begriff „Beklagter" für mehrere Personen gleichermaßen verwendet wurde. Richtiger Adres­sat der Beschwerde ist die Agua Quick GmbH, eine juristische Person des Privat- und Handelsrechts, die sich der Produktion und dem Vertrieb von Wasserpumpen für den Familienhaushalt verschrieben hat, ordnungsgemäß vertreten durch Frau Fatma-Dilek Erman als Geschäftsführerin. Hen-Michael Kühnemund ist Direktor für den Bereich Vertrieb und Marketing und für diese Angelegenheit grundsätzlich der verantwortlich Handelnde. Der Unterzeichner ist als Rechtsanwalt in dieser Sache tätig geworden, als der Agua Quick GmbH das erste Schreiben der Klägerin durch Mrs. Marta S. Levine der Quales und Brdy LLP. zugegangen ist. Schriftverkehr per Mail wurde zumeist vom freien Mitarbeiter der Agua Quick GmbH, Herrn Martin Möller, wahrgenommen. Zu guter Letzt ist Herr Martin Miller der betreffende Künstler, dessen Musik-CD auf der umstrittenen Seite angeboten werden sollte. „Beklagter" im Sinne des Gesetzes ist demnach einzig und allein die Agua Quick GmbH als juristische Person.

2. Bezüglich der Vorwürfe der Klägerin sollen diese im Folgenden einzeln behandelt werden:

a..

Die Klägerin wirft der Beklagten seit Verfahrensbeginn vor, den Slogan „It's Miller Time" rechtswidrig zu gebrauchen.

Dies ist in Ansehung der umstrittenen Domain www.its-millertime.com nicht richtig, da auf allen zugehörigen Unterseiten nie der Slogan „Miller Time", sondern immer nur der zusammengesetzte Name „Millertime" benutzt wurde.

Beweis: Bl - http://www.its-millertime.com

Dadurch, dass der Slogan auseinander, der Name aber zusammengeschrieben wird, ist selbst für einen Laien optisch erkennbar und realistisch nachvollziehbar, dass es sich um zwei unterschiedliche Themen handelt, mehr noch, „Millertime" ein Name und kein Slogan ist.

b.

Dies ist weiter auszuführen: Der Künstler Martin Miller hatte nie vor, sich unter seinem Namen zu präsentieren. Zum einen, weil der Name aufgrund seiner Gewöhnlichkeit kein Aufsehen erregen würde, als er zudem auch nicht im Privatleben damit hätte tangiert werden wollen. Da er als alleiniger Sänger immer gezwungen ist, mit verschiedenen Musikern aus einer Band, einer Combo oder einem Orchester zu musizieren, entschloss er sich vor etlichen Jahren zu dem Künstlernamen „Millertime". Als Beispiel ist hier der irische Sänger Mick Hucknall anzuführen, der seine Band aus wechselnden Mitgliedern „Simply Red" nannte, Paul McCartney, dessen spätere Band „Wings" ebenfalls in der Besetzung wechselte , etc. -eine im Musikbusiness also durchaus gängige Praxis.

c.

Die Erwähnung des Namen „Millertime" auf der umstrittenen Domain war daher nur ein Indikator für den Grund der Existenz der Webseite, nämlich das Anpreisen des Produkts des Künstlers/ der Band namens „Millertime", einer Debüt-CD mit dem Titel „Join the Rat Pack", beinhaltend eine Zusammenstellung aus alten Songs der amerikanischen 20er-60er Jahre.

 

Es wird an dieser Stelle ausdrücklich bestritten, dass zum Zeitpunkt der CD-Produktion sowie zum Zeitpunkt der Erstellung der Webseite als auch zu einem späteren Zeitpunkt in irgendeiner Art und Weise der Eindruck erweckt werden sollte, „Millertime" und die Personen dahinter hätten irgendetwas mit der Klägerin zu tun.

Beweis im Bestreitensfalle: Eidesstattliche Versicherung aller Beteiligten auf Beklagtenseite

Dafür gibt es neben der Buchstabengleichheit auch kein Indiz: Weder ist auf der Webseite ein Hinweis, „Millertime" sei mit der Klägerin assoziiert, zu finden, noch geht das Ambiente der Webpräsenz in Sachen Programmierung (kein Flash, kein Intro, etc.), Design (kein Miller-Siegel, kein Bier etc.) und Inhalt mit dem der Seiten der Klägerin einher.

Beweis: s. o. Bl

Zudem wird bezweifelt, dieselbe Klientel derjenigen anzusprechen, die Produkte der Klägerin konsumieren. Bösgläubigkeit ist ergo zu verneinen.

d.

Das von der Klägerin erwähnte erste Anschreiben der Beklagten an die Klägerin kann ebenfalls nicht dazu dienen, Bösgläubigkeit zu indizieren. Auch hier wird, ggf. an Eides statt, versichert, stets gutgläubig gehandelt zu haben. Nach Fertigstellung der Webseite und der Produktion der CD wurde im Rahmen einer Besprechung der Marketing-Abteilung beratschlagt, wie die CD verkauft werden könnte. Da die CD ohne eine Plattenfirma produziert wurde, sollte auch nicht der Weg in die Regale der Musikgeschäfte gegangen werden. Vielmehr sollte das Produkt „Join the Rat Pack" als Promotion-Artikel dienen, welches z. B. für Firmenfeiern, Werbeaktionen etc. hätte gebraucht werden können, da durch Künstler wie Michael Buble, Barry Manilow, Robbie Williams, Paul Anka etc. das Swing-Genre derzeit eine Renaissance erfährt und Firmen dementsprechend davon hätten profitieren können. Per Zufall wurde in einer Nachrichtensendung berichtet, dass die Miller Brauerei ein besonderes Jubiläumsjahr (150.) feierte, weswegen diese dann angeschrieben wurden, die zufällige Namensgleichheit evtl. nutzen zu können.

e.

Auch das zweite Schreiben der Beklagten an die Klägerin mit dem Angebot der Domainübertragung gegen eine Kostenerstattung indiziert kein bösgläubiges Handeln. Im Gegenteil, war es doch nur eine Reaktionauf das Einschalten ihrer Anwälte seitens der Klägerin, welche sich per Mail und dann postalisch bei der Beklagten gemeldet hatten, um (sinngemäß) die Übertragung der Domain zu fordern und weitere Nutzungen des Namens zu untersagen. Hierauf erfolgte die Antwort im positiven Sinne, nämlich den Forderungen der Klägerin nachzukommen, da diesseits zunächst nicht drauf bestanden wurde, die Domain weiterzuführen, um ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen der Klägerin zuvor zu kommen.

Beweis: s. zweites Schreiben der Beklagten im Beweisannex des Klägerschriftsatzes

Allerdings war sowohl das Programmieren der Webseite als auch die Herstellung der CD für die Beklagte sehr kostenintensiv, sodass eine entsprechende Gegenforderung als Vergleichsangebot geboten war.

Im Übrigen ist hier anzumerken, dass der von der Klägerin genannte Betrag, den die Beklagte angesetzt hat, falsch beziffert wurde. Ausweislich des Schreibens ergab sich eine Gesamtsumme von $153.149,98, nicht „über $ 162,000".

f.

Es soll auch verdeutlicht werden:

Unter absoluter Wertschätzung der Klägerin und ihrer Produkte überall auf der Welt und speziell in den Vereinigten Staaten von Amerika, so ist doch gerade   Deutschland   als   DAS   Land   mit   der   größten   und   ältesten Biertradition und einer Auswahl von über 2.000 verschiedenen Biersorten und noch  zusätzlichen  Import-Artikeln,  die  nicht  nur  aus  den USA stammen (Guinness und Budweiser führen die Importliste an) nach Ansicht

des Unterzeichners ein relativ ungeeigneter Ort, um Werbung für ein amerikanisches   Bier  zu  machen,   nur  um  Musik-CDs  zu  verkaufen.

Tatsache ist, dass die Miller Produkte in Europa, vor allem aber in Deutschland aufgrund der hiesigen Vielfalt und gewohnten Qualität des Lokalbieres nicht das gleiche Ansehen haben, wie es in den USA der Fall ist. Das soll nicht anmaßend wirken, dennoch ist es so, dass der Name „Miller Products" oder auch der Slogan „Miller Time" keine besondere Anziehungskraft besitzen, die einen derart positiven Werbeeffekt oder gedachten Zusammenhang zwischen der Klägerin und der Beklagten zur Folge haben könnten. Daher wurde in dem besagten zweiten Schreiben auch nicht um eine Kooperation auf hiesigem Boden geworben, sondern vorgeschlagen, die CD in den Staaten zu verschenken.

 

Es soll deutlich gesagt werden, dass ein Sponsoring durch die Kläger höchstwahrscheinlich keine nennenswerten Vorteile, bezogen auf das Image des Künstlers, gehabt hätten - daher wurde dies auch auf Beklagtenseite nie angedacht.

g-

Ein weiteres Argument gegen die Verwechselbarkeit der umstrittenen Marken ist die Tatsache, dass im deutschsprachigen Raum zwar durchaus vereinzelt Anglizismen verwendet werden, die Benutzung der Worte „It is/ It's..." in Verbindung mit ,,[Name]-time" eher ungewöhnlich sind, möchte man einen bestimmten Effekt erzielen. Daher auch die Wahl der Beklagten dieser Präsentationsweise auf der Domain. Allerdings bestand zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr der Verwechselung oder des vorgetäuschten Sponsorings, da der Slogan „It's Miller Time" in Deutschland absolut keine Bedeutung hat, da die Klägerin mit ihrem Slogan in Deutschland nicht wirbt. So gibt es keine Werbespots oder Anzeigen, die in der Regelmäßigkeit in der deutschen Öffentlichkeit auftauchen, dass sie einen Wiedererkennungswert geschweige denn eine unverwechselbare Markeneigenschaft besitzen könnten - genauer gesagt ist es dem Unterzeichner unbekannt, dass dieser Slogan überhaupt im kompletten deutschsprachigen Raum von der Klägerin vermarktet wird.

h.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Eintragung, wie von der Klägerin in ihrer Beschwerde zitiert wurde, für Deutschland nicht  existiert.  Ebenfalls  existiert keine  Eintragung  für  die  von  der Beklagten    verwendete    Schreibweise    (zusammenhängende    Wörter)

„Millertime".

i.

Diesseits wird zudem konstatiert, dass eine Nutzung des Slogans „Miller Time" im öffentlichen Ansehen nicht ausschließlich der Klägerin zugeschrieben werden muss. So hat der amerikanische Basketballspieler Reggie Miller, der 18 Jahre bei den Indiana Pacers in der National Basketball Association gespielt hat, seit jeher für seine entscheidenden Spielzüge in den letzten Minuten von der Presse den Slogan „It's Miller Time" verliehen bekommen und selbst gebraucht, was sich teilweise noch bis zu seiner heutigen Tätigkeit als Sport-Kommentator auf TNT durchzieht.

Beweis: B2 - a - g

http://raianoe.wordpress.com/2005/03/23/its-miller-time/

http://blumonkev.org/?pageid=artikkel&artid=l 108157559

http://silverchips.mbhs.edu/inside.php?sid=5408

http://www.send2press.com/newswire/2005-10-1010-003.shtml

http://www.playitusa.com/articolo.php?id=2857

http://www.wndu.com/sports/042000/sports 21Q2.php

http://www.sportsfilter.com/comments.cfm/4484

u.a.

j-

Zusätzlich dazu existieren 115.000.000 Einträge im Internet zu dem Thema „Miller Time".

Beweis: B3

http://www.google.de/search?client=firefox-a&rls=org.mozilla%3Ade%3Aofficial s&hl=de&q=Miller+Time&meta= &btnG=Google-Suche

Es wäre seitens der Klägerin vermessen, diese Einträge alle mit sich in Verbindung zu bringen. Zudem gibt es aber auch noch andere Nutzer des Slogans bzw. des Namens in beiden Schreibweisen, die ebenfalls am öffentlichen Geschäfts- und Rechtsleben auftreten, sei es mit der Verwendung, um eine Aufmerksamkeit für einen Zeitungsartikel (B4-h) oder um einen Effekt für die eigene Firma zu erreichen.

Beweis: B4 - a - h

w w w. millertimecharters .com/

http://www.millertimeproduction.de/

http://millers time.typepad.com/

http://millertime.uboot.com/

http://www.geocities.com/millertimeboogie/

http://millertime.pbwiki.com/

http://www.millertimechat.nl/

http://archive.salon.com/news/sports/bounds/2000/06/23/bounds2/

u.a.

Damit dürfte zumindest der Denkansatz nachvollziehbar sein, den Namen Millertime als Künstlernamen gewählt zu haben und im guten Glauben die Klägerin angeschrieben zu haben, weil es eben nicht ersichtlich ist und sich nach Ansicht des Unterzeichners faktisch und rechtlich auch nicht so darstellt, dass die Klägerin die globalen Exklusivrechte an der von der Beklagte gewählten Künstleranpreisung „It's Millertime" besitzt.

 

k.

Letztlich wird diesseits das Bedauern der Beklagten ausgedrückt, durch ein gut gemeintes und sympathisches Angebot die entsprechenden Konsequenzen ausgelöst zu haben. Bereits nach der ersten Nachricht der Mitarbeitern, Frau Marta S. Levine, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde ein weiteres Marketing sowohl bzgl. der CD als auch hinsichtlich der umstrittenen Domain seitens der Beklagten unterlassen.

Beweis im Bestreitensfalle: Eidesstattliche Versicherung der Beklagten

Auch wurden keine CDs verkauft, sodass versichert werden kann, bisher diesbezüglich im Sinne der Klägerin gehandelt zu haben, auch wenn diesseits davon ausgegangen wird, dass die Klägerin keinen rechtlichen Anspruch darauf hat.

Es soll daher, auch zur gütlichen Einigung dieses Verfahrens, weiterhin das Angebot bzgl. der Abtretung unter Abgeltung der Programmierer- und Übersetzungskosten in Höhe von 5.000 und 2.000 EUR (wie im Schreiben aus dem April 2006 aufgeführt) der Domain aufrechterhalten werden.

Beweis im Bestreitensfalle: Rechnungen der Dl Group E-Business

GmbH, Rechnungen der verschiedenen Über­setzer der jeweiligen Sprachen, etwaige Bele­ge oder Quittungen

Der Vorwurf der „Unbilligkeit" unter Punkt [5.] in der Beschwerde der Klägerin kann hier auch nicht nachvollzogen worden, weil die Abtretung an sich kostenlos sein würde; lediglich die entstanden Aufwendungen, die letztlich sonst umsonst gemacht worden wären, sollen mit den entsprechenden Beträgen kompensiert werden, sodass im Endeffekt - von diesem Aufwand mal ganz abgesehen - ein Plus-Minus-Geschäft das Ergebnis wäre.

Da eine allgemeine Untersagung des Künstlernamens „Millertime" nicht Gegenstand des Verfahrens ist, soll von dem restlichen Angebot (Lagervorrat und Kosten der mittlerweile pausierenden Produktion des Nachfolge-Albums „Millertime - 3 .M. Paradise Cafe") zunächst Abstand genommen werden.

 

SACHVERHALT

 

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

§15(a) der Regeln weist dieses Panel an, “einen Schiedsantrag auf der Grundlage der Darstellungen und Dokumente, welche gemäß der Richtlinie, den Regeln und beliebigen Regeln und Rechtsgrundsätzen, welche es als für anwendbar hält, zu entscheiden”.

 

§4 (a) der Richtlinie nennt drei Voraussetzungen, welche die Antragsstellerin nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Antragsgegners aufzuheben oder zu übertragen ist:

(1) Der durch den Antragsgegner registrierte Domainname ist mit einem Warenzeichen oder einer Dienstleistungsmarke, aus welchem die Antragsstellerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich;

(2) Der Antragsgegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem

Domainnamen;

(3) Der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird weiterhin bösgläubig benützt.

 

Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

 

Die Antragsstellerin ist Inhaberin von vielen Warenzeicheneintragungen in u.a. USA und EU betreffend MILLER TIME, die älter als der Domainname <its-millertime.com> sind. Die Antragsstellerin hat auch eine amerikanische Warenzeicheneintragung für IT’S MILLER TIME. Mehrere von diesen Warenzeichen sind für Getränke in der Klasse 32 eingetragen, aber die Antragsstellerin besitzt auch eine Eintragung for MILLER TIME NETWORK betreffend Internetbasierte Informationsdienstleistungen für u.a. Unterhaltung und Konzerte in der Klasse 41. Der Panelist teilt die Auffassung der Antragsstellerin, dass MILLER TIME weltumfassender Werbung und Notorität aufgrund Verkehrsdurchsetzung für die Waren der Antragsstellerin, d.h. Bier, erworben hat, auch wenn dieses Warenzeichen, nicht für eine der meistverkauften Bier in Deutschland stellvertretend ist.

 

Der Bestandteil „com“ ist beim Vergleich von Domains mit Marken irrelevant, weil der Domaininhaber aus technischen Gründen zur Verwendung einer Top-Level-Domain gezwungen ist. Siehe WIPO, Entscheidung vom 22. April 2000, Az. D2000-0127, Busy Body, Inc. ./. Fitness Outlet Inc., und NAF, Entscheidung vom 31. März 2001, Az. FA96694, Victoria's Secret ./. Hardin.

 

Betreffend die übrigen Unterschiede zwischen dem Warenzeichen IT’S MILLER TIME und dem Domainnamen <its-millertime>, ist der Wegnahme von dem Apostroph in dem Wort ”it’s”, und die Nachstellung eines Bindestriches und die Zusammenschreibung von den Wörtern ”miller” und ”time” nicht ausreichend, um Verwechslungsfähigkeit zu vermeiden. (Siehe Victoria’s Secret v. Hardin, FA 96694 (Nat Arb Forum 31. März, 2001) (worin festgelegt wurde, dass der Domainname <bodybyvictoria.com> identisch mit dem Zeichen BODY BY VICTORIA der Antragsstellerin war).

 

Der Domainname ist somit nicht nur verwechslungsfähig sondern auch mit dem Warenzeicheneintragung Nr. 2 544 559 IT’S MILLER als identisch anzusehen.

 

 

Rechte oder berechtigtes Interesse

 

Miller ist der Familienname von dem Antragsgegner und der Antragsgegner hat behauptet, dass er ein berechtigtes Interesse zur Verwendung des Domainnamens hat, da dieser Name ein Artistenname des Antragsgegners ist.

 

Antragsgegner hat keine Beweise vorgebracht, gemäß welchen er unter diesem Artistennname bekannt ist, und es gibt auch keine natürliche Verbindung zwischen dem Namen des Antragsgegners und dem Domainamen <its-millertime>.

 

Es ist auch nicht eine natürliche Zusammensetzung eines Artistennamens. Siehe Miller Brewing Company v. The Miller Family, FA 104177 (Nat. Arb Forum 15. April, 2001), worin es festgelegt wurde, dass der Antragsgegner kein Recht auf den Domainnamen hatte, obwohl der Antragsgegner Inhaber des Familiennamens Miller war.

 

Wenn die Antragsstellerin prima facie Nachweis zur Unterstutzung von ihren Behauptungen erhoben hat, geht die Beweislast dass er kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Antragsgegner über, gemäß WIPO Policy § 4 (a)(ii) hat. Siehe Do the Hustle, LLC v. tropic Web D2000-0624 (WIPO 21. August, 2000) worin festgestellt wurde, dass wenn die Antragsstellerin behauptet hat, dass der Antragsgegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat liegt es an dem Antragsgegner mit konkreten Nachweisen nachzuweisen, dass er solche berechtigte Interessen hat, weil diese Auskünfte ausschließlich von dem Antragsgegner kontrolliert sind.

 

Folglich stellt der Panelist fest, dass der Antragsgegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen unter Policy 4 (a)(ii) hat. 

 

 

 

Bösgläubige Registrierung und Verwendung

 

Es handelt sich hier auch weder um ein bona fide Angebot von Waren oder Dienstleistungen entsprechend der Richtlinie f 4 (c ) (i), noch um einen legitimen nichtkommerziellen angemessenen Gebrauch entsprechend der Richtlinie f 4 (c)(iii), weil es die Warenzeichen der Antragsstellerin verwendet, um Internetbenutzer zu Profitzwecken auf Webseiten der Antragsstellerin umzuleiten. Siehe Milling Brewing Company versus The Miller Family, F A 104177 (Nat Arb Forum, 15. April 2001).

 

Der Antragsgegner hat in Bezug auf seine Eintragung des Domainnamens <it’s-millertime.com> bösgläubig gehandelt, da er kurz nach der Eintragung einen Brief (Anlage 7) abgesandt hat, demnach der Antragsgegner die Antragsstellerin den käuflichen Erwerb der CD von Martin Miller zur Nutzung als Souvenir und Werbgeschenk aufgrund gemeinsamer Interessen mit der Antragsstellerin anbietet.

 

Der Antragsgegner hat auch in einem Schreiben (Anlage 8) ein Angebot an der Antragsstellerin gemacht, den Domainnamen für etwa US$ 5,000 abzutreten und hat auch ein Verkaufsangebot von mehreren internationalen Warenzeichen gemacht. (Siehe WIPO Case Nr. D2000-0003, Telstra Corporation Ltd v. Nuclear Marshmallows)

 

 

 

ENTSCHEIDUNG

Unter Berücksichtigung aller drei durch die ICANN Richtlinie vorgeschriebenen Elemente, schließt das Panel, dass Abhilfe ERTEILT werden soll.

 

Folglich, wird angeordnet, dass der Domainname <its-millertime.com>  vom Antragsgegner auf die Antragsstellerin ÜBERTRAGEN wird.

 

 

Jonas Gulliksson, Panelist

Datum:  18 Oktober 2006

 

 

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