Miller Products Company v. Agua Quick Gmbh c/o Michael Kuhnemund
Verfahren Nummer: FA0608000781857
Die
Antragsstellerin ist Miller
Products Company (“Antragsstellerin”),
vertreten durch Brian C. Cholewa, of Quarles & Brady LLP, One South Pinckney Street, P.O. Box 2113,
Madison, WI 53703-2113. Der Antragsgegner ist Agua Quick Gmbh c/o Michael Kuhnemund (“Antragsgegner”),
vertreten durch Alexander Georg Muller Podbielskistrasse 40, Hannover 30177, Germany.
DOMAINVERGABESTELLE UND DOMAINNAME
Die folgende Domain ist Gegenstand dieses Verfahrens:<its-millertime.com>,
vergeben durch Key-Systems Gmbh.
Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit, dass er unabhängig und unparteiisch
und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat und dass er ihm kein Konflikt
bekannt ist, in diesem Verfahren als Diskussionsteilnehmer zu dienen.
Jonas Gulliksson als Panelist.
Die Antragstellerin erhob am 18. August 2006 elektronisch einen Schiedsantrag
beim National Arbitration Forum; das National Arbitration Forum erhielt am 21.
August 2006 eine Kopie in körperlicher Form des Schiedsantrages. Der
Schiedsantrag wurde in Deutsch erhoben.
Am 23. August 2006
bestätigte Key-Systems Gmbh, mit E-Mail
dem National Arbitration Forum, dass der <its-millertime.com>
Domainname bei der Key-Systems Gmbh,
registriert ist, und dass der Antragsgegner momentan der derzeitige
Domaininhaber sei. Die Key-Systems Gmbh,
hat bestätigt, dass der Antragsgegner durch den Registrierungsvertrag der Key-Systems Gmbh, gebunden ist und
dadurch zugestimmt hat, einen Domainnamenkonflikt, welcher von einem Dritten
vorgebracht wird, in Übereinstimmung mit ICANN's Uniform Domain Name Dispute
Resolution Policy (die "Richtlinie") zu lösen.
Am 7. September 2006 wurde dem Antragsgegner eine Mitteilung über die
Aufnahme des Verwaltungsverfahrens in deutscher Sprache (die
“Aufnahmebenachrichtigung“) mit Fristsetzung auf den 27. September 2006,
innerhalb welcher der Antragsgegner die Möglichkeit hat eine Antragserwiderung
einzureichen, mit E-Mail, per Post und Fax zu sämtlichen Einheiten und
Personen, welche auf der Registrierung des Antragsgegners als technische,
administrative und Verwaltungs-Kontakte angegeben waren, sowie mit E-Mail zu postmaster@its-millertime.com,
übermittelt.
Eine rechtzeitliche Antwort wurde am 27 September 2006 empfangen und wurde
als komplett angerehen und entshieden.
Am 4. Oktober 2006, in Entsprechung des Antrags der Antragsstellerin die
Streitsache durch ein Panel mit einem Mitglied zu entscheiden, ernannte das
National Arbitration Forum Jonas Gulliksson als Panelist.
Die Antragsstellerin beantragt, dass der Domainname vom Antragsgegner auf
die Antragsstellerin übertragen wird.
A. Die Antragsstellerin stellt die folgenden
Behauptungen auf
In
Übereinstimmung mit der ICANN Regel 3 (b) (viii) ist die Markeninformation wie folgt:
Die Firma der Klägerin ist nach den Gesetzen des Staates
von Wisconsin, USA organisiert, und sie
ist der Eigentümer von Marken, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb und Verkauf von Bier und Hilfsprodukten verwendet werden.
Die Klägerin hat für diese Marken einer Tochterfirma, der Miller Brewing
Company, für die Verwendung im Zusammenhang mit dem Vertrieb und Verkauf von
Bier und Hilfsprodukten Lizenz erteilt. Auf die Klägerin und die Miller Brewing Company wird
gemeinsam als „Miller" Bezug genommen. (Anhang
3).
Der Geschäftsbetrieb von Miller umfasst das Brauen und Verkaufen von Bier.
Miller existiert seit 1855 (Anlage 3). Die Miller Brewing Company ist eine
der größten Brauereien in den Vereinigten Staaten. Außerdem investiert Miller
bedeutende Geldbeträge in Werbung und Förderung ihrer
Produkte in den Vereinigten Staaten und Europa und ist für Miller Lite, Miller
Genuine Draft- und Miller High Life Biere bestens bekannt. Diese Werbung und Förderung
schließen Werbung am Verkaufsort, Werbung über Druckmedien und Rundfunk
zusammen mit speziellen Aktionen, einschließlich Musikveranstaltungen in Form
von Konzerten und Touren, genannt die
Miller Music Tour, gesponsert von der Klägerin ein. 2004 bis 2005 schloss die Miller Music Tour (<millermusictour.com>) nicht
nur die Vereinigten Staaten, sondern auch Deutschland, Griechenland, Ungarn,
Italien, Polen, Russland und die Schweiz ein (Anlage 4). Insofern erstreckt
sich die Nutzung von MILLER TIME durch Miller auch auf
Musikveranstaltungen und Konzerte.
Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher eingetragener
US-Marken, einschließlich der Wortmarke MILLER
TIME (US-Registrierungen Nrn. 2.727.210;
2.568.425; 2.548.222; 2.544.559; und 2.446.641 - Anlage 5). Von diesen ist die Nr. 2.544.559 für IT'S MILLER TIME einschlägig, Die Klägerin macht Durchsetzung im Sinnes des
Markenrechts für MILLER TIME auf Grund
extensiver Nutzung der Redewendung MILLER TIME in Verbindung mit eigenem Bier mindestens seit 1972 geltend. Außerdem ist die Klägerin Inhaberin einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke MILLER
TIME (CTM Registrierung Nr. 3.505.799 - Anlage 5). Außerdem ist die
Klägerin Inhaberin eingetragener Marken, enthaltend
MILLER TIME Kanada, Irland und Spanien (CA Registrierung Nr. TMA316,766; IR-Registrierung Nr. 171.115; und ES-Registrierung Nr. 2.537.783 M3 - Anlage 5). Außerdem ist die
Klägerin Inhaberin von Markenanmeldungen, enthaltend MILLER TIME in Ungarn und
Polen (HU-Anm.Nr. M 31.813; PL-Anm.Nr. 250.082 - Anlage 5).
Miller ist Inhaberin des Domain-Namens <millertime.com>, der am 2. Oktober 1995 registriert wurde
(Anlage 6). Außerdem betreibt Miller eine Website, unter <www.millerbrewing.com> der am 16. November 1995 registriert wurde
(Anlage 6). Miller verwendet die Marken der Klägerin MILLER-TIME überall auf der Website
(Anlage 3).
Die Klägerin macht geltend, dass sämtliche Registrierungen und Anmeldungen zeitlich vor der Registrierung <its-millertime.com> vom 30. Oktober 2005 datieren.
SACHLICHE UND RECHTLICHE BEGRÜNDUNG
In Übereinstimmung mit der ICANN Regel 3 (b) (ix) sind die Gründe für eine
Beschwerde folgende:
[a.]
Ähnlichkeit des Domain-Namens mit den Marken der Klägerin: ICANN-Regel 3 (b) (ix) (1) und ICANN Richtlinie 14 (a) (i).
Am 30. Oktober 2005 ließ die Beklagte den Domain-Namen <its-millertime.com> registrieren, der verwechselbar ähnlich zu den Marken der Klägerin ist. Mehrere Entscheidungen unter der Richtlinie haben ergeben, dass ein derartiger Gebrauch des Namens einer Klägerin bzw. eines Klägers verwechselbar ähnlich in Übereinstimmung mit der Richtlinie f 4 (a) (i) ist. Verwiesen wird hier auf Maple Leaf Sports & Entertainment Ltd. versus Toronto Maple Leafs!, D2000-1510 (WIPO, 24. Januar 2001) (mit dem Ergebnis, dass der Domain-Name <leafs.org> verwechselbar ähnlich zur Marke der Klägerin ist, wobei die Kläger Inhaberin zahlreicher Marken ist, welche den Bestandteil „LEAFS" enthalten; siehe hierzu auch WestJetAir Center, Inc. versus West Jets LLC, FA 96882 (Nat. Arb. Forum, 20. April 2001) (mit dem Ergebnis, dass der Domain-Name <westjets.com> verwechselbar ähnlich ist zur Marke der Klägerin, wobei die Klägerin Inhaberin der Marke WEST JET AIR CENTER ist).
Der Domain-Name der Beklagten ist einigen der Marken der Klägerin nicht nur
verwechselbar ähnlich, sondern auch mit der US-Registrierung Nr. 2.544.559 identisch. Eine
Anzahl weiterer Entscheidungen haben herausgearbeitet, dass es irrelevant ist,
ob man einer Marke ein generisches Top-Level-Domain hinzugefügt hat, die
identisch zur Marke eines Klägers ist. Siehe Rollerblade Inc. versus. McCrady, D2000-0429 (WIPO, 6. November 2001) (mit dem Ergebnis, dass der Top Level des Domain-Namens,
wie etwa ".net" oder ".com"
den Domain-Namen hinsichtlich der Feststellung, ob
er identisch oder verwechselbar ähnlich ist,
nicht tangiert); siehe auch Busy Body, Inc. versus Fitness Outlet, Inc., D2000-0127 (WIPO, 22. Apr 2000) (mit dem Ergebnis, dass die Hinzufügung eines Top Level Domain ohne
rechtliche Bedeutung ist). Aufgrund der vorstehend angeführten Tatsachen und
der vorliegend zitierten Entscheidungen
bringt die Klägerin deshalb vor, dass der ICANN Regel 3 (b) (ix) (1) Genüge getan ist.
[b.]
Nicht existierende Rechte der beklagten am Domain-Namen: ICANN Regel 3 (b) (ix) (2), ICANN Richtlinie 14 (a) (ii) und ICANN
Richtlinie 14 (c) (i) -(iii).
Der Beklagte besitzt keinerlei Recht oder legitimes Interesse am
Domain-Namen <its-millertime.com> . Obwohl der Name MILLER
nicht inhärent unterscheidungskräftig ist, handelt es sich bei der in Rede
stehenden Marke um IT'S MILLER TIME, die eine einzigartige Redewendung darstellt,
welche über den üblichen Nachnamen hinaus geht. Die Klägerin räumt ein, dass
der Nachname des Kunden der Beklagten MILLER lautet (der eigentliche Name (des
Inhabers) der Beklagten lautet Martin Miller). Der in Rede stehende
Domain-Namen umfasst jedoch die berühmte Marke der Klägerin IT'S MILLER TIME. Weder die
Beklagte noch ihr Kunde ist außerdem in einem Geschäft involviert, in welchem
das Wort TIME auch nur irgend eine Relevanz hat. Stattdessen nutzt die Beklagte
den Domain-Namen zur werblichen
Förderung ihres Kunden.
In Übereinstimmung mit Entscheidungen unter der
Richtlinie handelt es sich hier nicht um ein bona fide Angebot von Waren
oder Dienstleistungen entsprechend der Richtlinie f 4 (c) (i), noch um einen legitimen
nichtkommerziellen angemessenen Gebrauch entsprechend der Richtlinie f 4 (c) (iii), weil es die Marken der Klägerin verwendet, um
Internetbenutzer zu Profizwecken auf Website der Beklagten umzuleiten. Siehe Milling
Brewing Company versus The Miller Family, F A 104177 (Nat. Arb. Forum, 15. April 2001) (mit dem Ergebnis, dass die Klägerin keinerlei Rechte an einem Domain-Namen besitzt, obwohl der
Nachname der Beklagten Miller lautet).
Damit kann die Beklagte keinerlei Rechte und kein Interesse am Domain-Namen <ist-millertime.com> geltend machen. Siehe Gallup, Inc. versus Amish Country Store, FA 96209 (Nat. Arb. Forum, 23. Januar 2001) (mit dem Ergebnis, dass die Klägerin selbst dann keine Rechte an einem Domain-Namen besitzt, wenn die Beklagte nicht durch die Marke bekannt ist).
Schließlich hat die Klägerin der Beklagten weder eine
Lizenz erteilt noch existiert eine Vereinbarung mit
der Beklagten. Der Beklagten ist also eine Nutzung der Marken der Klägerin
nicht erlaubt. Die Klägerin weist daraufhin, dass es sich bei der Redewendung
IT'S MILLER TIME um eine Eigenschöpfung
und nicht etwa um eine Redewendung handelt, die man als Domain-Namen auswählt, es sei denn, man beabsichtigt dem Eindruck
eines Bezugs auf die Klägerin zu erwecken. Auf Grundlage der vorstehend
angeführten Tatsachen und der vorliegend
zitierten Entscheidungen bringt die Klägerin deshalb vor, dass der ICANN Regel 3 (b) (ix) (2) Genüge getan ist.
[c.]
Bösgläubige Registrierung und Nutzung des Domain-Namens durch die
Beklagte: ICANN Regel 3 (b) (ix) (3), ICANN Richtlinie 14 (a) (iii) und ICANN Richtlinie 14 (b) (i) - (iii).
Entscheidungen unter der Richtlinie sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Gebrauch eines Domain-Namens, der
verwechselbar ähnlich zu einer Marke eines Klägers bzw. einer Klägerin ist, um
Internetbenutzer auf eine Website eines bzw. einer Beklagten mit dem Ziel anzuziehen, durch Hervorrufen des Eindrucks der
Verwechslungsfähigkeit mit der Marke des Klägers bzw. der
Klägerin kommerziellen Nutzen in Bezug auf Ursprung, Unterstützung,
Zugehörigkeit oder Billigung zu ziehen, als Beweis für bösgläubige
Registrierung und Nutzung unter der
Richtlinie f 4 (b) (iv) gilt. See Qwest Communications Int'llnc. versus Domain Active Pty. Ltd., FA 167914
(Nat. Arb. Forum, 13. Äug 2003); Drs. Foster & Smith, Inc. versus Lalli, FA 95284 (Nat. Arb. Forum, 21. Äug 2000).
Die Beklagte hat in Bezug auf ihre Registrierung des
Domain-Namens <it's-millertime.com> am 30. Oktober 2005 bösgläubig gehandelt.
Die Klägerin weist beispielhaft daraufhin, dass sie kurz nach der Registrierung
von der Beklagten einen Brief erhielt (Anlage 7), demnach die Beklagte der Klägerin den käuflichen Erwerb
der CD von Martin Miller zur Nutzung als
Souvenir und Werbegeschenk aufgrund gemeinsamer Interessen mit der Klägerin anbietet. Hierdurch nutzt die Klägerin IT'S MILLER TIME,
um Kunden mit Profitabsicht auf ihre Website aufmerksam zu machen. Nutzer, die
<it's-millertime.com> eintippen, werden zu einer
Website geleitet, die eine CD von Martin Miller, einem Sänger ankündigt, der
"Lieder für die Rat Pack" interpretiert." Wie vorstehend angeführt,
macht die Klägerin geltend, dass, obwohl der Nachname der Beklagten bzw. des
beklagten MILLER lautet, die Beklagte nicht allgemein unter MILLER TIME oder
IT'S MILLER TIME bekannt ist.
Außerdem weist die Klägerin daraufhin, dass sie einen zweiten Brief (Anlage
8) in Verbindung mit der vorstehend
angeführten Angelegenheit erhalten hat, der wiederum aufzeigt, dass die
Beklagte in bezug auf Ihre Registrierung von <it's millertime.com>
bösgläubig gehandelt hat. Der zweite Brief wurde als Antwort auf eine E-Mail
(Anlage 9) vom Vertreter der Klägerin versandt, in welcher die Beklagte
lediglich aufgefordert wird, <it's-millertime.com> abzutreten. Im zweiten
Brief wiederholt der Vertreter der Beklagten nicht nur das Angebot eines
käuflichen Erwerbs der CD von Mr. Miller durch die Klägerin als
"Marketingprodukt, für Werbezwecke oder einfach als ein Geschenk für
Kunden sowie Angestellte," sondern schlägt
außerdem vor, den Domain-Namen für in etwa US $ 5,000.00 ~ eine unbillige Summe - abzutreten. Die Klägerin weist
außerdem daraufhin, dass der Vertreter der
Beklagten ausgeführt hat, die Beklagte habe IR-Marken bei der WIPO zu Anmeldung gebracht, die man als der Teil des
Kompensationspakets fallen lassen würde und deren Wert mit über US $ 162,000
beziffert wird.
Diese Briefe beweisen die bösgläubige Registrierung und entsprechend der
Richtlinie f 4 (b) (ii). Aufgrund der
vorstehend angeführten Tatsachen und der vorliegend zitierten Entscheidungen
macht die Klägerin geltend, dass der ICANN Regel 3 (b) (ix) (3) Genüge getan ist.
B. Der Antragsgegner.
1. Zunächst ist eine Richtigstellung der jeweiligen Parteibezeichnungen vorzunehmen, da in dem Schriftsatz der Klägerin der
Begriff „Beklagter" für mehrere Personen gleichermaßen verwendet wurde.
Richtiger Adressat der Beschwerde ist die Agua Quick GmbH, eine juristische
Person des Privat- und Handelsrechts, die sich der Produktion und dem Vertrieb
von Wasserpumpen für den
Familienhaushalt verschrieben hat, ordnungsgemäß vertreten durch Frau Fatma-Dilek Erman als Geschäftsführerin. Hen-Michael Kühnemund ist Direktor für den Bereich Vertrieb und
Marketing und für diese Angelegenheit grundsätzlich der verantwortlich
Handelnde. Der Unterzeichner ist als
Rechtsanwalt in dieser Sache tätig geworden, als der Agua Quick GmbH das erste
Schreiben der Klägerin durch Mrs. Marta S. Levine der
Quales und Brdy LLP. zugegangen ist. Schriftverkehr per Mail wurde zumeist vom freien Mitarbeiter der Agua Quick GmbH, Herrn Martin Möller, wahrgenommen. Zu guter Letzt ist Herr
Martin Miller der betreffende Künstler, dessen Musik-CD auf der
umstrittenen Seite angeboten werden sollte. „Beklagter" im Sinne des Gesetzes ist demnach
einzig und allein die Agua Quick GmbH als juristische Person.
2.
Bezüglich der Vorwürfe der Klägerin sollen diese im Folgenden einzeln behandelt
werden:
a..
Die Klägerin wirft der Beklagten seit Verfahrensbeginn
vor, den Slogan „It's Miller Time" rechtswidrig zu gebrauchen.
Dies ist in
Ansehung der umstrittenen Domain www.its-millertime.com nicht richtig, da auf allen
zugehörigen Unterseiten nie der Slogan „Miller Time", sondern immer nur der zusammengesetzte Name „Millertime"
benutzt wurde.
Beweis: Bl - http://www.its-millertime.com
Dadurch,
dass der Slogan auseinander, der Name aber zusammengeschrieben
wird, ist selbst für einen Laien optisch erkennbar und realistisch
nachvollziehbar, dass es sich um zwei unterschiedliche Themen handelt, mehr noch,
„Millertime" ein Name und kein Slogan ist.
b.
Dies ist weiter
auszuführen: Der Künstler Martin Miller hatte nie vor, sich unter seinem Namen
zu präsentieren. Zum einen, weil der Name aufgrund seiner Gewöhnlichkeit kein Aufsehen erregen würde, als er zudem auch nicht im Privatleben damit hätte tangiert werden
wollen. Da er als alleiniger Sänger immer gezwungen ist, mit verschiedenen
Musikern aus einer Band, einer Combo oder
einem Orchester zu musizieren, entschloss er sich vor etlichen Jahren zu dem Künstlernamen „Millertime". Als Beispiel ist hier der irische Sänger Mick Hucknall
anzuführen, der seine Band aus
wechselnden Mitgliedern „Simply Red" nannte, Paul McCartney, dessen
spätere Band „Wings" ebenfalls in der Besetzung wechselte , etc. -eine im
Musikbusiness also durchaus gängige Praxis.
c.
Die Erwähnung
des Namen „Millertime" auf der umstrittenen Domain war daher nur ein Indikator für
den Grund der Existenz der Webseite, nämlich das
Anpreisen des Produkts des Künstlers/ der Band namens „Millertime", einer
Debüt-CD mit dem Titel „Join the Rat Pack", beinhaltend eine Zusammenstellung
aus alten Songs der amerikanischen 20er-60er Jahre.
Es wird an dieser Stelle
ausdrücklich bestritten, dass zum Zeitpunkt der CD-Produktion sowie zum Zeitpunkt der Erstellung
der Webseite als auch zu einem späteren Zeitpunkt in irgendeiner Art und Weise
der Eindruck erweckt werden sollte, „Millertime" und die Personen dahinter
hätten irgendetwas mit der Klägerin zu tun.
Beweis im Bestreitensfalle: Eidesstattliche Versicherung aller
Beteiligten auf Beklagtenseite
Dafür gibt es neben der Buchstabengleichheit auch kein Indiz: Weder ist auf der
Webseite ein Hinweis, „Millertime" sei mit der Klägerin assoziiert, zu finden,
noch geht das Ambiente der Webpräsenz in Sachen Programmierung (kein Flash, kein
Intro, etc.), Design (kein Miller-Siegel, kein Bier etc.) und Inhalt mit dem
der Seiten der Klägerin einher.
Beweis: s. o. Bl
Zudem wird bezweifelt,
dieselbe Klientel derjenigen anzusprechen, die Produkte der Klägerin
konsumieren. Bösgläubigkeit ist ergo zu verneinen.
d.
Das von der
Klägerin erwähnte erste Anschreiben der Beklagten an die Klägerin kann ebenfalls
nicht dazu dienen, Bösgläubigkeit zu indizieren. Auch hier wird, ggf. an Eides statt, versichert, stets gutgläubig
gehandelt zu haben. Nach
Fertigstellung der Webseite und der Produktion der CD wurde im Rahmen einer Besprechung der
Marketing-Abteilung beratschlagt, wie die CD verkauft werden könnte. Da
die CD ohne eine Plattenfirma produziert
wurde, sollte auch nicht der Weg in die Regale der Musikgeschäfte gegangen werden. Vielmehr sollte
das Produkt „Join the Rat Pack" als Promotion-Artikel dienen,
welches z. B. für Firmenfeiern, Werbeaktionen
etc. hätte gebraucht werden können, da durch Künstler wie Michael Buble,
Barry Manilow, Robbie Williams, Paul Anka etc. das Swing-Genre derzeit eine Renaissance erfährt und Firmen dementsprechend davon hätten profitieren können.
Per Zufall wurde in einer
Nachrichtensendung berichtet, dass die Miller Brauerei ein besonderes Jubiläumsjahr (150.) feierte, weswegen
diese dann angeschrieben wurden, die zufällige
Namensgleichheit evtl. nutzen zu können.
e.
Auch das zweite
Schreiben der Beklagten an die Klägerin mit dem Angebot der
Domainübertragung gegen eine Kostenerstattung indiziert kein bösgläubiges
Handeln. Im Gegenteil, war es doch nur eine Reaktionauf das
Einschalten ihrer Anwälte seitens der Klägerin, welche sich per Mail und
dann postalisch bei der Beklagten gemeldet hatten, um (sinngemäß) die
Übertragung der Domain zu fordern und weitere Nutzungen des Namens zu untersagen.
Hierauf erfolgte die Antwort im positiven
Sinne, nämlich den Forderungen der Klägerin nachzukommen, da diesseits zunächst nicht drauf bestanden wurde,
die Domain weiterzuführen, um ggf. zivilrechtlichen
Schadensersatzforderungen der Klägerin
zuvor zu kommen.
Beweis: s. zweites Schreiben der Beklagten
im Beweisannex des Klägerschriftsatzes
Allerdings
war sowohl das Programmieren der Webseite als auch die Herstellung der CD für die Beklagte
sehr kostenintensiv, sodass eine entsprechende Gegenforderung als
Vergleichsangebot geboten war.
Im Übrigen ist hier anzumerken, dass der von der Klägerin genannte Betrag, den die Beklagte angesetzt hat, falsch beziffert wurde. Ausweislich des Schreibens ergab sich eine Gesamtsumme von $153.149,98, nicht „über $ 162,000".
f.
Es soll auch verdeutlicht werden:
Unter absoluter Wertschätzung der Klägerin und ihrer
Produkte überall auf der Welt und speziell
in den Vereinigten Staaten von Amerika, so ist doch gerade Deutschland als DAS Land
mit der größten
und ältesten Biertradition und
einer Auswahl von über 2.000 verschiedenen
Biersorten und noch
zusätzlichen
Import-Artikeln, die nicht
nur aus den USA stammen (Guinness
und Budweiser führen die Importliste an) nach Ansicht
des Unterzeichners ein relativ
ungeeigneter Ort, um Werbung für ein amerikanisches Bier
zu machen, nur
um Musik-CDs zu
verkaufen.
Tatsache
ist, dass die Miller Produkte in Europa, vor allem aber in Deutschland aufgrund der
hiesigen Vielfalt und gewohnten Qualität des Lokalbieres
nicht das gleiche Ansehen haben, wie es in den USA der Fall ist. Das soll nicht anmaßend wirken, dennoch ist es
so, dass der Name „Miller Products" oder auch der Slogan „Miller
Time" keine besondere Anziehungskraft
besitzen, die einen derart positiven Werbeeffekt oder gedachten
Zusammenhang zwischen der Klägerin und der Beklagten zur Folge haben könnten. Daher wurde in dem besagten
zweiten Schreiben auch nicht um eine Kooperation auf hiesigem Boden
geworben, sondern vorgeschlagen, die CD in den Staaten zu verschenken.
Es soll deutlich gesagt
werden, dass
ein Sponsoring durch die Kläger höchstwahrscheinlich
keine nennenswerten Vorteile, bezogen auf das Image des Künstlers, gehabt hätten - daher wurde dies auch auf Beklagtenseite nie angedacht.
g-
Ein weiteres Argument gegen die
Verwechselbarkeit der umstrittenen Marken ist die Tatsache, dass im deutschsprachigen Raum
zwar durchaus vereinzelt Anglizismen
verwendet werden, die Benutzung der Worte „It is/ It's..." in
Verbindung mit ,,[Name]-time" eher ungewöhnlich sind, möchte man einen bestimmten Effekt erzielen. Daher auch
die Wahl der Beklagten dieser Präsentationsweise auf der Domain.
Allerdings bestand zu keinem Zeitpunkt eine
Gefahr der Verwechselung oder des vorgetäuschten Sponsorings, da der Slogan „It's Miller Time" in Deutschland
absolut keine Bedeutung hat, da die
Klägerin mit ihrem Slogan in Deutschland nicht wirbt. So gibt es keine Werbespots oder Anzeigen, die in der Regelmäßigkeit
in der deutschen Öffentlichkeit auftauchen, dass sie einen Wiedererkennungswert geschweige denn eine
unverwechselbare Markeneigenschaft
besitzen könnten - genauer gesagt ist es dem Unterzeichner unbekannt,
dass dieser Slogan überhaupt im kompletten deutschsprachigen Raum von der
Klägerin vermarktet wird.
h.
In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass eine Eintragung, wie von der Klägerin in ihrer Beschwerde
zitiert wurde, für Deutschland nicht existiert. Ebenfalls existiert keine Eintragung für die
von der Beklagten verwendete Schreibweise
(zusammenhängende Wörter)
„Millertime".
i.
Diesseits wird zudem
konstatiert, dass eine Nutzung des Slogans „Miller Time" im öffentlichen Ansehen nicht ausschließlich der Klägerin zugeschrieben
werden muss. So hat der amerikanische Basketballspieler Reggie Miller, der 18 Jahre bei den Indiana Pacers in der National Basketball
Association gespielt hat, seit jeher für seine entscheidenden Spielzüge in den letzten Minuten von der Presse
den Slogan „It's Miller Time" verliehen bekommen und selbst
gebraucht, was sich teilweise noch bis zu
seiner heutigen Tätigkeit als Sport-Kommentator auf TNT durchzieht.
Beweis: B2 - a - g
http://raianoe.wordpress.com/2005/03/23/its-miller-time/
http://blumonkev.org/?pageid=artikkel&artid=l 108157559
http://silverchips.mbhs.edu/inside.php?sid=5408
http://www.send2press.com/newswire/2005-10-1010-003.shtml
http://www.playitusa.com/articolo.php?id=2857
http://www.wndu.com/sports/042000/sports 21Q2.php
http://www.sportsfilter.com/comments.cfm/4484
u.a.
j-
Zusätzlich dazu
existieren 115.000.000 Einträge im Internet zu dem Thema
„Miller Time".
Beweis: B3 –
http://www.google.de/search?client=firefox-a&rls=org.mozilla%3Ade%3Aofficial s&hl=de&q=Miller+Time&meta= &btnG=Google-Suche
Es wäre seitens
der Klägerin vermessen, diese Einträge alle mit sich in Verbindung zu bringen.
Zudem gibt es aber auch noch andere Nutzer des Slogans bzw. des Namens in beiden Schreibweisen, die ebenfalls am öffentlichen Geschäfts- und Rechtsleben auftreten,
sei es mit der Verwendung, um eine
Aufmerksamkeit für einen Zeitungsartikel (B4-h) oder um einen Effekt für die eigene Firma zu erreichen.
Beweis: B4 - a - h
w w w. millertimecharters .com/
http://www.millertimeproduction.de/
http://millers time.typepad.com/
http://millertime.uboot.com/
http://www.geocities.com/millertimeboogie/
http://millertime.pbwiki.com/
http://www.millertimechat.nl/
http://archive.salon.com/news/sports/bounds/2000/06/23/bounds2/
u.a.
Damit dürfte zumindest der Denkansatz nachvollziehbar sein, den Namen Millertime als Künstlernamen gewählt zu haben und im guten Glauben die Klägerin angeschrieben zu haben, weil es eben nicht ersichtlich ist und sich nach Ansicht des Unterzeichners faktisch und rechtlich auch nicht so darstellt, dass die Klägerin die globalen Exklusivrechte an der von der Beklagte gewählten Künstleranpreisung „It's Millertime" besitzt.
k.
Letztlich wird
diesseits das Bedauern der Beklagten ausgedrückt, durch ein gut
gemeintes und sympathisches Angebot die entsprechenden Konsequenzen ausgelöst zu haben.
Bereits nach der ersten Nachricht der Mitarbeitern,
Frau Marta S. Levine, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde ein
weiteres Marketing sowohl bzgl. der CD als auch hinsichtlich der umstrittenen Domain seitens der Beklagten unterlassen.
Beweis im
Bestreitensfalle: Eidesstattliche Versicherung der
Beklagten
Auch wurden keine CDs
verkauft, sodass versichert werden kann, bisher diesbezüglich im Sinne der Klägerin gehandelt zu haben, auch wenn diesseits
davon ausgegangen wird, dass die Klägerin keinen rechtlichen Anspruch darauf hat.
Es soll
daher, auch zur gütlichen Einigung dieses Verfahrens, weiterhin das Angebot bzgl. der Abtretung
unter Abgeltung der Programmierer- und Übersetzungskosten in Höhe von 5.000 und 2.000 EUR (wie
im Schreiben aus dem April 2006 aufgeführt) der
Domain aufrechterhalten werden.
Beweis im Bestreitensfalle: Rechnungen der Dl Group E-Business
GmbH, Rechnungen der verschiedenen Übersetzer der jeweiligen Sprachen,
etwaige Belege oder Quittungen
Der Vorwurf der
„Unbilligkeit" unter Punkt [5.] in der Beschwerde der Klägerin kann hier
auch nicht nachvollzogen worden, weil die Abtretung an sich
kostenlos sein würde; lediglich die entstanden Aufwendungen, die letztlich sonst umsonst gemacht worden wären,
sollen mit den entsprechenden Beträgen kompensiert werden, sodass im
Endeffekt - von diesem Aufwand mal ganz abgesehen - ein
Plus-Minus-Geschäft das Ergebnis wäre.
Da eine
allgemeine Untersagung des Künstlernamens „Millertime" nicht Gegenstand des Verfahrens ist, soll von dem
restlichen Angebot (Lagervorrat und Kosten der mittlerweile pausierenden
Produktion des Nachfolge-Albums „Millertime - 3 .M. Paradise Cafe") zunächst Abstand genommen werden.
§15(a) der Regeln
weist dieses Panel an, “einen Schiedsantrag auf der Grundlage der Darstellungen
und Dokumente, welche gemäß der Richtlinie, den Regeln und beliebigen Regeln
und Rechtsgrundsätzen, welche es als für anwendbar hält, zu entscheiden”.
§4 (a) der
Richtlinie nennt drei Voraussetzungen, welche die Antragsstellerin nachweisen
muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des
Antragsgegners aufzuheben oder zu übertragen ist:
(1) Der durch den
Antragsgegner registrierte Domainname ist mit einem Warenzeichen oder einer
Dienstleistungsmarke, aus welchem die Antragsstellerin Rechte herleitet,
identisch oder verwechslungsfähig ähnlich;
(2) Der
Antragsgegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem
Domainnamen;
(3) Der
Domainname wurde bösgläubig registriert und wird weiterhin bösgläubig benützt.
Die
Antragsstellerin ist Inhaberin von vielen Warenzeicheneintragungen in u.a. USA
und EU betreffend MILLER TIME, die älter als der Domainname
<its-millertime.com> sind. Die Antragsstellerin hat auch eine
amerikanische Warenzeicheneintragung für IT’S MILLER TIME. Mehrere von diesen
Warenzeichen sind für Getränke in der Klasse 32 eingetragen, aber die
Antragsstellerin besitzt auch eine Eintragung for MILLER TIME NETWORK
betreffend Internetbasierte Informationsdienstleistungen für u.a. Unterhaltung und
Konzerte in der Klasse 41. Der Panelist teilt die Auffassung der
Antragsstellerin, dass MILLER TIME weltumfassender Werbung und Notorität
aufgrund Verkehrsdurchsetzung für die Waren der Antragsstellerin, d.h. Bier,
erworben hat, auch wenn dieses Warenzeichen, nicht für eine der meistverkauften
Bier in Deutschland stellvertretend ist.
Der Bestandteil
„com“ ist beim Vergleich von Domains mit Marken irrelevant, weil der
Domaininhaber aus technischen Gründen zur Verwendung einer Top-Level-Domain
gezwungen ist. Siehe WIPO, Entscheidung
vom 22. April 2000, Az. D2000-0127, Busy Body, Inc. ./. Fitness
Outlet Inc., und NAF, Entscheidung vom 31. März 2001, Az. FA96694,
Victoria's Secret ./. Hardin.
Betreffend die übrigen Unterschiede zwischen dem Warenzeichen IT’S MILLER TIME und dem Domainnamen <its-millertime>, ist der Wegnahme von dem Apostroph in dem Wort ”it’s”, und die Nachstellung eines Bindestriches und die Zusammenschreibung von den Wörtern ”miller” und ”time” nicht ausreichend, um Verwechslungsfähigkeit zu vermeiden. (Siehe Victoria’s Secret v. Hardin, FA 96694 (Nat Arb Forum 31. März, 2001) (worin festgelegt wurde, dass der Domainname <bodybyvictoria.com> identisch mit dem Zeichen BODY BY VICTORIA der Antragsstellerin war).
Der Domainname
ist somit nicht nur verwechslungsfähig sondern auch mit dem
Warenzeicheneintragung Nr. 2 544 559 IT’S MILLER als identisch anzusehen.
Miller ist der Familienname von dem Antragsgegner und der
Antragsgegner hat behauptet, dass er ein berechtigtes Interesse zur Verwendung
des Domainnamens hat, da dieser Name ein Artistenname des Antragsgegners ist.
Antragsgegner hat
keine Beweise vorgebracht, gemäß welchen er unter diesem Artistennname bekannt
ist, und es gibt auch keine natürliche Verbindung zwischen dem Namen des
Antragsgegners und dem Domainamen <its-millertime>.
Es ist auch nicht
eine natürliche Zusammensetzung eines Artistennamens. Siehe Miller Brewing
Company v. The Miller Family, FA 104177 (Nat. Arb Forum 15. April, 2001), worin
es festgelegt wurde, dass der Antragsgegner kein Recht auf den Domainnamen
hatte, obwohl der Antragsgegner Inhaber des Familiennamens Miller war.
Wenn die
Antragsstellerin prima facie Nachweis zur Unterstutzung von ihren Behauptungen
erhoben hat, geht die Beweislast dass er kein Recht oder berechtigtes Interesse
an den Antragsgegner über, gemäß WIPO Policy § 4 (a)(ii) hat. Siehe Do the
Hustle, LLC v. tropic Web D2000-0624 (WIPO 21. August, 2000) worin festgestellt
wurde, dass wenn die Antragsstellerin behauptet hat, dass der Antragsgegner
kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat liegt es an dem
Antragsgegner mit konkreten Nachweisen nachzuweisen, dass er solche berechtigte
Interessen hat, weil diese Auskünfte ausschließlich von dem Antragsgegner
kontrolliert sind.
Folglich stellt
der Panelist fest, dass der Antragsgegner kein Recht oder berechtigtes
Interesse an dem Domainnamen unter Policy 4 (a)(ii) hat.
Es handelt sich
hier auch weder um ein bona fide Angebot von Waren oder Dienstleistungen
entsprechend der Richtlinie f 4 (c ) (i), noch um einen legitimen
nichtkommerziellen angemessenen Gebrauch entsprechend der Richtlinie f 4
(c)(iii), weil es die Warenzeichen der Antragsstellerin verwendet, um
Internetbenutzer zu Profitzwecken auf Webseiten der Antragsstellerin
umzuleiten. Siehe Milling Brewing Company versus The Miller Family, F A 104177
(Nat Arb Forum, 15. April 2001).
Der Antragsgegner
hat in Bezug auf seine Eintragung des Domainnamens <it’s-millertime.com>
bösgläubig gehandelt, da er kurz nach der Eintragung einen Brief (Anlage 7)
abgesandt hat, demnach der Antragsgegner die Antragsstellerin den käuflichen
Erwerb der CD von Martin Miller zur Nutzung als Souvenir und Werbgeschenk
aufgrund gemeinsamer Interessen mit der Antragsstellerin anbietet.
Der Antragsgegner
hat auch in einem Schreiben (Anlage 8) ein Angebot an der Antragsstellerin
gemacht, den Domainnamen für etwa US$ 5,000 abzutreten und hat auch ein
Verkaufsangebot von mehreren internationalen Warenzeichen gemacht. (Siehe WIPO
Case Nr. D2000-0003, Telstra Corporation Ltd v. Nuclear Marshmallows)
Unter
Berücksichtigung aller drei durch die ICANN Richtlinie vorgeschriebenen
Elemente, schließt das Panel, dass Abhilfe ERTEILT werden soll.
Folglich, wird
angeordnet, dass der Domainname <its-millertime.com> vom Antragsgegner auf die Antragsstellerin ÜBERTRAGEN
wird.
Jonas Gulliksson, Panelist
Datum: 18 Oktober 2006
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