National Arbitration Forum

 

ENTSCHEIDUNG

 

Carnival Plc v. Hans-Peter Papke

Verfahren Nr.: FA0706000997970

 

PARTEIEN

Der Beschwerdeführer ist die Carnival Plc, Carnival House, 5 Gainsford Street, Lomdon, SE1 2NE, Großbritannien, vertreten durch Pattishall McAuliffe, Newburry, Hilliard & Geraldson LLP, 311 South Wacker Drive, Suite 5000, Chicago, Illinois 60606.

 

Der Beschwerdegegner ist Hans-Peter Papke, Schulstraße 13, 12247 Berlin, Deutschland.

 

DOMAINNAME UND DOMAINVERGABESTELLE 

Gegenstand des Verfahrens sind die Domainnamen <queen-elizabeth2.com>, <queen-elizabeth2.org> und <queen-elizabeth2.net>.

 

Die Domainvergabestellen sind Schlund + Partner AG, Brauerstraße 48, D-76135 Karlsruhe und key-systems GmbH, Pragerring 4-12, D-66482 Zweibrücken.

 

BESCHWERDEPANEL

Der Unterfertigte bestätigt, dass er bei seiner Entscheidung völlig unbefangen und unabhängig war und dass nach seiner Kenntnis und Überzeugung keine vergangenen, gegenwärtigen oder in absehbarer Zukunft zu erwartenden Tatsachen oder Umstände vorliegen, die offengelegt werden müssten, da sie in den Augen einer Partei oder beider Parteien ihrer Art nach Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen könnten.

 

Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist.

 

VERFAHRENSABLAUF

Am 1. Juni 2007 ging die Beschwerdeschrift per e-mail beim National Arbitration Forum ein. Am 4. Juni 2007 ging dieselbe Beschwerdeschrift per Post beim National Arbitration Forum ein. Die Beschwerdeschrift wurde sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache eingebracht.

 

Mit e-mail vom 5. Juni 2007 bestätigte die Domainvergabestelle Schlund + Partner AG, gegenüber dem National Arbitration Forum, dass die Domain <queen-elizabeth2.com> bei ihr registriert sei, dass der Beschwerdegegner, der derzeitige Domaininhaber dieses Domainnamens sei und dass die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, im nachstehenden kurz „Richtlinie“ genannt, Bestandteil der Registrierungsvereinbarung sei, und damit Anwendung auf den hier gegenständlichen Domainnamen finde. Mit diesem e-mail stellte die Domainvergabestelle Schlund + Partner AG dem National Arbitration Forum auch einen aktuellen Auszug der WHOIS–Datenbank für die Domain <queen-elizabeth2.com> zur Verfügung und informierte das National Arbitration Forum, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei.

 

Mit e-mail vom 8. Juni 2007 bestätigte die Domainvergabestelle key-systems GmbH gegenüber dem National Arbitration Forum, dass die Domainnamen <queen-elizabeth2.org> und <queen-elizabeth2.net> bei ihr registriert seien, dass der Beschwerdegegner der derzeitige Domainhaber dieser Domainnamen sei und dass die Richtlinie Bestandteil der Registrierungsvereinbarung sei und damit Anwendung auf diese beiden Domainnamen finde. Mit diesem e-mail stellte die Domainvergabestelle key-systems GmbH dem National Arbitration Forum auch einen aktuellen Auszug der WHOIS-Datenbank für die Domains <queen-elizabeth2.org> und <queen-elizabeth2.net> zur Verfügung und informierte das National Arbitration Forum, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei.

 

Mit e-mail vom 14. Juni 2007 wurde der Beschwerdegegner vom National Arbitration Forum in deutscher Sprache davon unterrichtet, dass ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde. Die Beschwerdeschrift wurde daher ordnungsgemäß zugestellt. Dem Beschwerdegegner wurde weiters mitgeteilt, dass er innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens, also bis zum 5. Juli 2007, die Möglichkeit habe, eine Beschwerde wiederum einzureichen. Ergänzend wurde der Beschwerdegegner über die Säumnisfolgen informiert.

 

Am 15. Juli 2007 ging beim National Arbitration Forum die Beschwerdeerwiderung ein, jedoch lediglich per e-mail. Die Beschwerdeerwiderung in körperlicher Form ging erst nach Ablauf der gesetzten Frist ein. Die Beschwerdeerwiderung entspricht daher nicht den Anforderungen der ICANN-Rule 5 (b) und ist daher mangelhaft.

 

In Entsprechung des Antrags des Beschwerdeführers, demnach das Beschwerdeverfahren durch einen Einzelpanelist entschieden werden soll, hat das National Arbitration Forum am 17. Juli 2007 Herrn Rechtsanwalt Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist bestellt.

 

 

BESCHWERDEANTRAG

Die Beschwerdeführerin beantragt die Übertragung der Domainnamen vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer.

 

SACHVERHALT

A. Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift unter anderem vor, dass sie und die zu ihr gehörenden Unternehmen und Tochtergesellschaften die größte Kreuzfahrtgesellschaft und eine der größten Fun-Reisegesellschaften der Welt sei. Zur Beschwerdeführerin gehören einige der bekanntesten Markennamen für Seereisen, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich Carnival Cruise Lines, Princess Cruises, Holland America Line und Cunard Line. Insgesamt betreiben die verschiedenen zur Beschwerdeführerin gehörenden Unternehmen mehr als 80 Kreuzfahrtsschiffe mit einer Gesamtkapazität von über 140.000 Passagieren.

 

Einer der angesehensten Markennamen der Beschwerdeführerin sei Cunard Line (nachstehend als „Cunard“ bezeichnet). Die Ursprünge von Cunard gehen auf das Jahr 1839 zurück, als Sir Samuel Cunard einen Vertrag für die Auslieferung von Post zwischen Großbritannien und Nordamerika per Dampfschiff unterzeichnete. Einige der berühmtesten Ozeanriesen des 20. Jahrhunderts, einschließlich der Lusitania (1907-15), der Mauretania (1907-1935), der Queen Mary (1936-1967) und der Queen Elizabeth (1940-1972) gehörten der Cunard-Flotte an. Bei ihrer Fertigstellung im Jahre 1940 war die Queen Elizabeth das größte Passagierschiff, das jemals gebaut wurde, ein Rekord, den sie bis 1996 inne hatte.

 

1969 ließ Cunard die Queen Elizabeth 2 (allgemein bekannt als QE2) als Ersatz für die ausscheidenden Schiffe Queen Mary und Queen Elizabeth vom Stapel. In ihren fast 40 Dienstjahren hat die Queen Elizabeth 2 mehr als 5,5 Millionen Seemeilen zurückgelegt, nahezu 2,1 Millionen Passagiere befördert und 24 Kreuzfahrten um die ganze Welt unternommen. Das Schiff war Mittelpunkt zahlreicher Fernseh-Shows, Filme und Bücher.  Die Queen Elizabeth 2 ist heute der berühmteste Ozean-Liner der Welt.

 

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von mehr als 40 registrierter Warenzeichen und anhängiger Antragsverfahren für die Marken QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 für die Verwendung in Verbindung mit einer breiten Palette von Produkten und Dienstleistungen in zahlreichen Rechtssystemen auf der ganzen Welt, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, die Europäische Gemeinschaft, Kanada, Australien, Japan, Südkorea und Norwegen.

 

Die Cunard Line der Beschwerdeführerin betreibt eine Internetseite mit der Adresse www.cunard.com, die Informationen über die Queen Elizabeth 2, die Geschichte von Cunard und die übrigen Schiffe der Cunard-Flotte enthält. Außerdem können der Website www.cunard.com auch die Fahrpläne für die demnächst bevorstehenden Kreuzfahrten der Queen Elizabeth 2 sowie alle erforderlichen Informationen für die Buchung von Reisen auf der Queen Elizabeth 2 entnommen werden.

 

Im Jahr 2006 hat die Queen Elizabeth 2 insgesamt 16 Kreuzfahrten einschließlich einer Kreuzfahrt um die Welt unternommen und dabei alles in allem ca. 30.000 Passagiere befördert. Im Laufe der nahezu 40 Dienstjahre der Queen Elizabeth 2  hat die Beschwerdeführerin zehn Millionen Dollar in Werbung und Verkaufsförderung für ihre Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 investiert, und Carnival Plc und ihre Lizenznehmer haben unter diesen Warenzeichen Produkte und Dienstleistungen im Wert von Hunderten von Millionen Dollar verkauft.

 

Infolge der langjährigen und ausgiebigen Benutzung ihrer Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 und der erheblichen Summen, mit denen die Beschwerdeführerin Werbung und Verkaufsförderung für diese Markennamen betrieben hat, sind die Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 berühmt geworden und besitzen für die Beschwerdeführerin einen außerordentlich hohen Geschäftswert.

 

Der Beschwerdegegner, ist in Berlin, Deutschland, ansässig. Er ist in keiner Weise an die Beschwerdeführerin angegliedert oder angeschlossen und besitzt weder eine Lizenz noch eine Berechtigung sonstiger Art für die Benutzung der Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 oder QE2.

  Wie aus den Whois-Registern ersichtlich ist, wurden der Domain-Name <queen-elizabeth2.com> am 20. Mai 2005 und die Domain-Namen <queen-elizabeth2.net> und <queen-elizabeth2.org> am 25. Mai 2005, also lange Zeit nach der Annahme, Benutzung und Registrierung der Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 durch die Beschwerdeführerin und lange nach Berühmtwerden dieser Markennamen registriert.

 

Die Domain-Namen <queen-elizabeth2.net> und <queen-elizabeth2.org> führen derzeit zu einer Website mit dem Titel „Queen-Elizabeth.de“. Die Website des Beschwerdegegners enthält Links zu verschiedenen kommerziellen Websites, einschließlich touristischer Sites, auf denen Kreuzfahrten gebucht werden können. Auf diesen Seiten werden nicht nur Buchungen für Reisen auf dem Kreuzfahrtschiff Queen Elizabeth 2 der Beschwerdeführerin, sondern auch Buchungen für Reisen auf den Kreuzfahrtschiffen der Konkurrenz von Carnival Plc, wie Royal Caribbean, Disney Cruise Lines und Norwegian Cruise Lines angeboten. Der Domain-Name <queen-elizabeth2.com> führt derzeit zu keiner Website.

 

Die Beschwerdeführerin besitzt die Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 kraft deren langjähriger und umfassender weltweiter Benutzung und kraft ihrer Inhaberschaft eingetragener Warenzeichen für diese Markennamen in verschiedenen Ländern einschließlich der Vereinigten Staaten. 

 

Die missbräuchlichen Domain-Namen sind mit dem Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 von Carnival Plc identisch. Ein Domain-Name, bei dem lediglich das Leerzeichen in einem Markennamen entfernt bzw. durch Bindestrich ersetzt und ein TLD wie .com, .net, oder .org an den Markennamen angehängt wird, ist als mit dem Warenzeichen identisch anzusehen.

 

Der missbräuchliche Domain-Name ist außerdem dem Markennamen QE2 von Carnival Plc zum Verwechseln ähnlich, da dieser Markenname gemeinhin als Abkürzung für QUEEN ELIZABETH 2 verstanden wird. 

 

Damit habe die Beschwerdeführerin glaubhaft nachgewiesen, dass die missbräuchlichen Domain-Namen in Verletzung der Regeln der ICANN-Richtlinie ¶ 4(a)(i) mit den Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 identisch und diesen zum Verwechseln ähnlich sind.

 

Darüber hinaus sei der Beschwerdegegner weder unter den missbräuchlichen Domain-Namen allgemein bekannt, noch hat er irgendwelche durch Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken begründete Ansprüche auf diesen Namen bzw. dieses Warenzeichen.

 

Die Beschwerdeführerin       habe dem Beschwerdegegner weder eine Lizenz für die Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 bzw. QE2 erteilt noch ihm auf sonstige Weise deren Benutzung in Verbindung mit einer Website oder zu sonstigen Zwecken gestattet. 

 

Der Beschwerdegegner benutze die Domain-Namen <queen-elizabeth2.net> und <queen-elizabeth2.org> für den Zugang zu seiner Website <queen-elizabeth.de>, die zahlreiche Links zu verschiedenen kommerziellen Websites enthält, auf denen die Besucher Urlaubskreuzfahrten auf dem Kreuzfahrtschiff Queen Elizabeth 2 der Beschwerdeführerin sowie auf von Wettbewerbern der Beschwerdeführerin betriebenen Kreuzfahrtschiffen buchen können. Folglich habe der Beschwerdegegner die Domain-Namen <queen-elizabeth2.net> und <queen-elizabeth2.org> widerrechtlich registrieren lassen, um Besucher, die die mit der Queen Elizabeth 2 verbundenen Websites der Beschwerdeführerin suchen, abzulenken und abzuschöpfen. Die Benutzung dieser Domain-Namen durch den Beschwerdegegner zu diesen Zwecken stelle weder ein in gutem Glauben erfolgtes Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen noch eine rechtmäßige nicht kommerzielle bzw. billige Benutzung der Domain-Namen dar. 

 

Der Beschwerdegegner habe unter dem Domain-Namen <queen-elizabeth2.com> keine Website aufgebaut, und somit stehe die Benutzung dieses Domain-Namens durch den Beschwerdegegner nicht in Verbindung mit einem Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen in gutem Glauben.

 

Daher habe der Beschwerdegegner nach der ICANN Richtlinie ¶ 4(a)(ii) keine Anrechte oder rechtmäßigen Ansprüche auf die missbräuchlichen Domain-Namen.

 

Nach Abschnitt 4(b)(iv) der Richtlinie kann Täuschungsabsicht durch Umstände nachgewiesen werden, die zeigen, dass der Beschwerdegegner den Domain-Namen in kommerzieller Gewinnabsicht zur Irreführung von Internetbenutzern auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung mit dem Markennamen des Beschwerdeführers benutzt hat. Hier tritt offen zutage, dass die missbräuchlichen Domain-Namen bewusst in kommerzieller Gewinnabsicht zur Ablenkung von Internetbenutzern auf die Website des Beschwerdegegners auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung mit den Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 von Carnival Plc benutzt werden.

 

Der Beschwerdegegner habe die missbräuchlichen Domain-Namen erworben und mit deren kommerzieller Nutzung begonnen, lange nachdem die Markenzeichen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 von der Beschwerdeführerin angenommen, verwendet und registriert wurden und lange nachdem diese Markenzeichen Berühmtheit erlangt haben. Die weit verbreitete Benutzung und der Ruf der Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 führen zu der notwendigen Schlussfolgerung, dass der Beschwerdegegner die missbräuchlichen Domain-Namen in Kenntnis der Rechte der Beschwerdeführerin registrieren ließ und verwendete. 

 

Außer der tatsächlichen Kenntnis der Ansprüche der Beschwerdeführerin auf die Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2, die der Beschwerdegegner möglicherweise besaß, ist davon auszugehen, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin  auf die Markennamen dem Beschwerdegegner mindestens seit 1986, dem Jahr, in dem die Beschwerdeführerin ihre ersten Anträge auf Registrierung der Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten einreichte, bekannt gewesen sein mussten.

 

Ungeachtet der Vermutung, dass der Beschwerdegegner Kenntnis von den bereits bestehenden Ansprüchen der Beschwerdeführerin auf die Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 haben musste und die Ansprüche der Beschwerdeführerin wahrscheinlich tatsächlich kannte, ließ der Beschwerdegegner die missbräuchlichen Domain-Namen registrieren, um Internetnutzer in kommerzieller Gewinnabsicht auf die Webseiten des Beschwerdegegners zu lenken, indem er die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung mit den Warenzeichen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Quelle, Trägerschaft, Zugehörigkeit bzw. Sponsoring der Website des Beschwerdeführers herstellte.

 

Der Beschwerdegegner benutze die Domain-Namen <queen-elizabeth2.net> und <queen-elizabeth2.org> für den Zugang zu seiner Website <queen-elizabeth.de>, die zahlreiche Links zu verschiedenen kommerziellen Websites aufweist, auf denen die Besucher Urlaubskreuzfahrten auf dem Kreuzfahrtschiff Queen Elizabeth 2 der Beschwerdeführerin und ebenfalls auf von Konkurrenten der Beschwerdeführerin betriebenen Kreuzfahrtschiffen buchen können. Die absichtliche Benutzung dieser Domain-Namen durch den Beschwerdegegner, um Internetnutzer in kommerzieller Gewinnabsicht durch Herstellung der Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung mit den Warenzeichen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Quelle, Trägerschaft, Zugehörigkeit und Sponsoring auf die Website des Beschwerdegegners zu lenken, ist als Beweis für die Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners nach Abschnitt  4(b)(iv) der Richtlinie zu werten. 

 

Die Tatsachen, dass (i) die Markenzeichen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 der Beschwerdeführerin weltberühmt sind; (ii) der Beschwerdegegner bei Registrierung der missbräuchlichen Domain-Namen zu vermutende und wahrscheinlich tatsächliche Kenntnis von den Ansprüchen der Carnival Plc auf die Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 hatte;  (iii) der Beschwerdegegner zwei der missbräuchlichen Domain-Namen für die Unterhaltung einer Website mit Links zu Seiten unterhält, auf denen die Besucher Kreuzfahrten bei der Konkurrenz von Carnival Plc buchen können; (iv) der Beschwerdegegner passiver Inhaber des anderen missbräuchlichen Domain-Namens ist; und (v) dass der Beschwerdegegner die missbräuchlichen Domain-Namen in der Absicht benutzt, Internetnutzer durch eine wahrscheinliche Verwechslung mit den Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 von Carnival Plc auf die Website des Beschwerdegegners zu lenken, beweisen, dass bei der Registrierung und Benutzung der missbräuchlichen Domain-Namen durch den Beschwerdegegner Täuschungsabsicht nach Abschnitt 4(a)(iii) der Richtlinie vorlag.

           

B. Beschwerdegegner

Die Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners ist wie eingangs festgehalten verspätet beim National Arbitration Forum eingelangt und im Sinne der Richtlinie daher mangelhaft. Das Beschwerdepanel ist daher nicht verpflichtet die verspätet eingelangte Beschwerdeerwiderung in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Vergleiche Telstra Corp. v. Chu, D2000-0423 (WIPO June 21, 2000) (finding that any weight to be given to the lateness of the response is solely in the discretion of the panelist); see also Bank of Am. Corp. v. NW Free Cmty. Access, FA 180704 (Nat. Arb. Forum Sept. 30, 2003) (refusing to accept Respondent’s deficient Response that was only submitted in electronic form because it would not have affected the outcome had the Panel considered it).

 

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Gemäß § 15 (a) der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Verfahrensanordnung”) hat das Beschwerdepanel die Beschwerde aufgrund des Parteienvorbringens, der eingereichten Schriftstücke sowie nach der Richtlinie, der Verfahrensanordnung und sämtlichen Regeln und Rechtsgrundsätzen, die es für anwendbar hält, zu entscheiden.

 

§ 4 (a) der Richtlinie nennt drei Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

 

(1)   Der registrierte Domainname ist mit einem Warenzeichen oder einer Dienstleistungsmarke, aus welchem der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich;

(2)   Der Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen;

(3)   Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen bösgläubig registriert und benützt ihn weiterhin bösgläubig.

 

 

 

 

 

Identität oder Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet.

 

Die gegenständlichen Domainnamen <queen-elizabeth2.com>, <queen-elizabeth2.org> und <queen-elizabeth2.net> sind zwar nicht identisch mit der von der Beschwerdeführerin vielfach geschützten Marke „QUEEN ELIZABETH 2“, die Bestandteile „.com“, „.org“ und „.net“ sind bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Domainnamen und Marken jedoch irrelevant und bleiben daher unberücksichtigt.

 

Die Tatsache, dass die Marke „QUEEN ELIZABETH 2“ in Großbuchstaben geschrieben ist, während die streitgegenständlichen Domainnamen in Kleinbuchstaben geschrieben sind, ist ebenfalls unerheblich, da die Eingabe der Domainnamen in Großbuchstaben ebenfalls zur Website des Beschwerdegegners bzw zu einer leeren Seite führen würde.

 

Während die Marke „QUEEN ELIZABETH 2“ keinen Bindestrich aufweist, wird der Bestandteil „queen-elizabeth2“ der verfahrensgegenständlichen Domainnamen mit einem Bindestrich zwischen „queen“ und „elizabeth“ und ohne Abstand zwischen „elizabeth“ und „2“ geschrieben. Die Einfügung von Bindestrichen in eine Domain bzw das Auslassen eines Abstandes, die ansonsten identisch mit einer Marke ist, reicht nicht aus die Domain unterscheidungsfähig zu machen. Siehe Williams-Sonoma, Inc. gegen Kurt Fees c/o K Fees, Beschwerde Nr. FA 937704 (NAF vom 25. April 2007) (bei der der Domain-Name <potterybarn.org> für mit dem Markennamen POTTERY BARN des Beschwerdeführers identisch befunden wurde, da „lediglich die ‚generic Top-Level-Domain’ („gTLD”) „.org” angehängt und das Leerzeichen zwischen den Wörtern entfernt wurden.“); siehe ebenfalls General Mills Inc. gegen Keyword Marketing, Inc., Beschwerde Nr. FA 921284 (NAF vom 30. März 2007) (bei der der Domain-Name <fruitroll-ups.com> für identisch mit dem Markennamen des Beschwerdeführers FRUIT ROLL-UPS befunden wurde).

 

Im Ergebnis ist daher eine Verwechslungsgefahr der verfahrensgegenständlichen Domainnamen mit den zugunsten der Beschwerdeführerin eingetragenen Marken gegeben.

 

Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen.

 

Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin. Es ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bzw den Begriff „queen-elizabteh2“ vor Mitteilung über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat. Siehe Telstra Corp. Ltd. gegen Nuclear Marshmallows, WIPO Fall Nr. D2000-0003 (WIPO vom 13. Feb. 2000) (wobei der Beschwerdegegner keine Rechte oder rechtmäßigen Ansprüche auf die Benutzung des Domain-Namens hatte, weil der Beschwerdegegner für die Benutzung des Warenzeichens des Beschwerdeführers weder eine Lizenz noch eine anderweitige Erlaubnis besaß); Alta Vista Company gegen  Jean-Daniel Gamanche, Fall Nr. FA 95249 (NAF vom 17. Aug. 2000) (wobei der Beschwerdegegner keine Lizenz für die Benutzung des Markennamens des Beschwerdeführer besaß und daher keine Rechte an dem bzw. rechtmäßige Ansprüche auf den Domain-Namen hatte).

 

 

Der Beschwerdegegner hat soweit ersichtlich kein entsprechendes Warenzeichen oder eine Dienstleistungsmarke erworben und ist unter den verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch als Einzelperson nicht bekannt, insbesondere trägt er nicht den Nachnamen queen bzw elizabeth. Siehe Gallup gegen Amish Country Store, Fall Nr. FA 96209 (NAF vom 23. Jan. 2001) (der Beschwerdegegner hat keine Ansprüche auf einen Domain-Namen, der den Markennamen eines anderen enthält, wenn der Beschwerdegegner nicht unter diesem Markennamen bekannt ist).

 

Weiters ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen verwendet, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen. Ganz im Gegenteil die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen <queen-elizabeth2.org> und <queen-elizabeth2.net> ganz bewusst dazu benutzt habe, Benutzer auf die von ihm betriebene website queen-elizabeth.de weiterzuleiten. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner derzeit unter dem Domainnamen <queen-elizabeth2.com> keine eigenen Aktivitäten betreibt, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er kein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Domainnamens hat. Siehe Abbott Labs. gegen United Worldwide Express Co., Fall Nr. D2004-0088 (WIPO vom 7. April 2004) („die Benutzung des Domain-Namens … für eine Website, auf der sowohl die Produkte des Beschwerdeführers als auch die hiermit unmittelbar konkurrierenden Produkte verkauft werden, stellt kein Anbieten von Waren in gutem Glauben dar"); Nikon, Inc. and Nikon Corp. gegen Technilab, Inc., Fall Nr. D2000-1774 (WIPO vom 26. Feb. 2001) (in deren Begründung es heißt, dass die „Benutzung des Markennamens des Inhabers eines Warenzeichens zum Anbieten und Verkaufen von Konkurrenzprodukten keine legitime Verwendung darstellt“); Whirlpool Properties, Inc. & Whirlpool Corp. gegen Ace Appliance Parts and Service, Fall Nr. FA 109386 (NAF vom 24. Mai 2002) (in dem festgestellt wird, dass die Verwendung der Markennamen  WHIRLPOOL und KITCHENAID des Beschwerdeführers für den Verkauf von Teilen und Serviceleistungen für Konkurrenzprodukte kein in gutem Glauben erfolgtes Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen war); Nat'l Ass'n of Professional Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO vom 21. Jan. 2003). Siehe auch Dollar Financial Group, Inc. gegen Mobile Internet Technologies, LLC, Fall Nr. FA 363953 (NAF vom 28. Dez. 2004) („Der Beschwerdegegner hat keinerlei Gebrauch von dem Domain-Namen gemacht … Die passive Inhaberschaft hat nicht als Verwendung in Verbindung mit dem in gutem Glauben erfolgten Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen nach der Richtlinie ¶ 4(c)(i) ... zu gelten“); Teachers Insurance and Annuity Association of America gegen Wreaks Communications Group, Fall Nr. D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).

 

Mangels eines Vorbringens des Beschwerdegegners kommt das Panel daher aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitgegenständlichen Domainnamen hat.

 

Bösgläubige Eintragung und Benützung

 

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der Domainname nicht nur damals bösgläubig eingetragen wurde, sondern auch während der gesamten Zeit bösgläubig benutzt wird.

 

Das Panel hat daher aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin und aufgrund der vorliegenden Unterlagen anhand der Bestimmung des § 4 (b) der Richtlinie überprüft, ob Umstände darauf hinweisen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, um ihn in weiterer Folge gegen Entgelt an die Beschwerdeführerin oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen. Derartige Umstände konnten vom Panel nicht festgestellt werden, wenngleich sie auch nicht ausgeschlossen werden können.

 

Da es sich beim Beschwerdegegner um eine natürliche Einzelperson handelt, ist gemäß § 4 (a) (iii) der Richtlinie nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert hat, um das Geschäft eines Wettbewerbers zu behindern.

 

Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Domainnamen eventuell in der Absicht registriert hat, den Inhaber einer Dienstleistungsmarke an dessen Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, oder ob der Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer auf seine Seite oder zu einer anderen Onlinepräsenz zu lenken, in dem der Beschwerdegegner eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder der von auf seiner Website angebotenen Produkte oder Dienstleistungen geschaffen hat.

 

Der Beschwerdegegner hat zwar nicht versucht, den Domainnamen an den Beschwerdeführer zu verkaufen, er hat den Domainnamen jedoch in einer Weise benützt, die als bösgläubig anzusehen ist und gleichzeitig ein Hinweis darauf ist, dass der Domainname auch bösgläubig eingetragen wurde. Es ist für das Beschwerdepanel unvorstellbar, dass der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Domainnamen in irgendeiner Art und Weise benützen kann ohne den irrigen Eindruck einer Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu erwecken. Das Beschwerdepanel geht davon aus, dass dem Beschwerdegegner die Marke „QUEEN ELIZABETH 2“ zum Zeitpunkt der Registrierung bekannt war. Dieser Eindruck wird durch die Tatsache bestärkt, demnach der Beschwerdegegner unter anderem auch den Domainnamen „queen-elizabeth.de“ registriert hat. Siehe VICORP Restaurants, Inc. gegen Paradigm Technologies Inc. c/o Arden Bohanec, Fall Nr. FA 702527 (NAF vom 21. Juni 2006).  Siehe ebenfalls Megatrax Production Music, Inc. gegen Fulltone, Fall Nr. FA 649297 (NAF vom 12. Apr. 2006) („Das Panel befindet, dass der Beschwerdegegner den Domain-Namen <megatracks.com> in Täuschungsabsicht registrieren ließ, weil der Beschwerdegegner seit der Registrierung im Dezember 1999 keinen Gebrauch von dem Domain-Namen gemacht und nicht nachgewiesen hat, dass er nachweisbare Vorbereitungen für die Benutzung des Domain-Namens getroffen hat.”); Teachers Insurance and Annuity Association of America gegen Wreaks Communications Group, Fall Nr. D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).

 

 

Aufgrund der Berühmtheit des Begriffes Queen Elizabeth 2 geht das Beschwerdepanel davon aus, dass der Beschwerdegegner die Marke „QUEEN ELIZABETH 2“ kannte als er die  Domainnamen <queen-elizabeth2.com>, <queen-elizabeth2.org> und <queen-elizabeth2.net> eintragen ließ. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilagen I und J sind für das Beschwerdepanel ein schlüssiger Beweis dafür, dass der Domainname bösgläubig verwendet wurde. AT&T Corp. gegen Asia Ventures, Inc., Fall Nr. D2005-1012 (WIPO vom 14. November 2005) (die Benutzung des Warenzeichen in der Domain, um Besucher auf die Seite der Konkurrenten des Beschwerdeführers zu lenken, bewies die Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners);  Gannett Co., Inc. gegen Henry Chan, Fall Nr. D2004-0117 (WIPO vom 8. April 2004) (ebenso);  Edmunds.com, Inc. gegen Ult. Search, Inc., Fall Nr. D2001-1319 (WIPO, vom 1. Februar 2002) (ebenso);  National City Corporation gegen MH Networks LLC, Fall Nr. D2004-0128 (WIPO vom 15. Juni 2004) (ebenso);  Kabushiki Kaisha Hitachi Seisakusho (Japan Corporation), d/b/a Hitachi, Ltd. gegen DRP Services, Fall Nr. D2004-0344 (WIPO vom 5. Juli 2004) (ebenso); Nat'l Ass'n of Professional Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO vom 21. Januar 2003) (ebenso).

 

Das Beschwerdepanel ist daher davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <queen-elizabeth2.com>, <queen-elizabeth2.org> und <queen-elizabeth2.net> gemäß § 4(b) (iv) der Richtlinie vorrangig in der Absicht registriert hat, um durch seine Verwendung Internetbenutzer auf seine Website oder zu einer anderen Onlinepräsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website geschaffen hat.

 

ENTSCHEIDUNG

Nachdem alle drei von der ICANN-Policy geforderten Elemente erfüllt wurden, kommt das Beschwerdepanel zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeantrag statt gegeben werde.

 

Demnach ordnet das Beschwerepanel die Übertragung der Domainnamen <queen-elizabeth2.com>, <queen-elizabeth2.org> und <queen-elizabeth2.net> vom Beschwerdegner auf den Beschwerdeführer an.

 

 

 

 

Dr. Reinhard Schanda, Einzelpanelist
Datum: 30. Juli 2007

 

 

 

Click Here to return to the main Domain Decisions Page.

 

Click Here to return to our Home Page

 

National Arbitration Forum