Carnival
Plc v. Hans-Peter Papke
Verfahren Nr.: FA0706000997970
Der Beschwerdeführer ist die Carnival Plc, Carnival House, 5 Gainsford
Street, Lomdon, SE1 2NE, Großbritannien, vertreten durch Pattishall
McAuliffe, Newburry, Hilliard & Geraldson LLP, 311 South Wacker Drive, Suite 5000, Chicago, Illinois 60606.
Der Beschwerdegegner ist Hans-Peter Papke, Schulstraße
13, 12247 Berlin, Deutschland.
DOMAINNAME UND
DOMAINVERGABESTELLE
Gegenstand des Verfahrens sind die Domainnamen <queen-elizabeth2.com>,
<queen-elizabeth2.org> und <queen-elizabeth2.net>.
Die
Domainvergabestellen sind Schlund + Partner AG, Brauerstraße 48, D-76135 Karlsruhe und key-systems GmbH, Pragerring 4-12, D-66482 Zweibrücken.
Der Unterfertigte bestätigt, dass er bei seiner
Entscheidung völlig unbefangen und unabhängig war und dass nach seiner Kenntnis
und Überzeugung keine vergangenen, gegenwärtigen oder in absehbarer Zukunft zu
erwartenden Tatsachen oder Umstände vorliegen, die offengelegt werden müssten,
da sie in den Augen einer Partei oder beider Parteien ihrer Art nach Zweifel an
seiner Unabhängigkeit begründen könnten.
Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist.
VERFAHRENSABLAUF
Am 1. Juni 2007 ging die Beschwerdeschrift per
e-mail beim National Arbitration Forum ein. Am 4. Juni 2007 ging dieselbe
Beschwerdeschrift per Post beim National Arbitration Forum ein. Die
Beschwerdeschrift wurde sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache
eingebracht.
Mit e-mail vom 5. Juni 2007 bestätigte die
Domainvergabestelle Schlund + Partner AG, gegenüber dem National Arbitration
Forum, dass die Domain <queen-elizabeth2.com> bei ihr registriert sei,
dass der Beschwerdegegner, der derzeitige Domaininhaber dieses Domainnamens sei
und dass die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, im nachstehenden
kurz „Richtlinie“ genannt, Bestandteil der Registrierungsvereinbarung sei, und
damit Anwendung auf den hier gegenständlichen Domainnamen finde. Mit diesem
e-mail stellte die Domainvergabestelle Schlund + Partner AG dem National
Arbitration Forum auch einen aktuellen Auszug der WHOIS–Datenbank für die
Domain <queen-elizabeth2.com> zur Verfügung und informierte das National Arbitration
Forum, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei.
Mit
e-mail vom 8. Juni 2007 bestätigte die Domainvergabestelle key-systems GmbH
gegenüber dem National Arbitration Forum, dass die Domainnamen <queen-elizabeth2.org> und <queen-elizabeth2.net> bei
ihr registriert seien, dass der Beschwerdegegner der derzeitige Domainhaber
dieser Domainnamen sei und dass die Richtlinie Bestandteil der
Registrierungsvereinbarung sei und damit Anwendung auf diese beiden Domainnamen
finde. Mit diesem e-mail stellte die Domainvergabestelle key-systems GmbH dem
National Arbitration Forum auch einen aktuellen Auszug der WHOIS-Datenbank für
die Domains <queen-elizabeth2.org> und <queen-elizabeth2.net> zur
Verfügung und informierte das National Arbitration Forum, dass die Sprache der
Registrierungsvereinbarung Deutsch sei.
Mit
e-mail vom 14. Juni 2007 wurde der Beschwerdegegner vom National Arbitration
Forum in deutscher Sprache davon unterrichtet, dass ein Beschwerdeverfahren
eingeleitet wurde. Die Beschwerdeschrift wurde daher ordnungsgemäß zugestellt.
Dem Beschwerdegegner wurde weiters mitgeteilt, dass er innerhalb von 20 Tagen
nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens, also bis zum 5. Juli 2007, die
Möglichkeit habe, eine Beschwerde wiederum einzureichen. Ergänzend wurde der
Beschwerdegegner über die Säumnisfolgen informiert.
Am 15.
Juli 2007 ging beim National Arbitration Forum die Beschwerdeerwiderung ein,
jedoch lediglich per e-mail. Die Beschwerdeerwiderung in körperlicher Form ging
erst nach Ablauf der gesetzten Frist ein. Die Beschwerdeerwiderung entspricht
daher nicht den Anforderungen der ICANN-Rule 5 (b) und ist daher mangelhaft.
In
Entsprechung des Antrags des Beschwerdeführers, demnach das Beschwerdeverfahren
durch einen Einzelpanelist entschieden werden soll, hat das National
Arbitration Forum am 17. Juli 2007 Herrn Rechtsanwalt Dr. Reinhard Schanda als
Einzelpanelist bestellt.
BESCHWERDEANTRAG
Die Beschwerdeführerin beantragt die Übertragung
der Domainnamen vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer.
SACHVERHALT
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer
Beschwerdeschrift unter anderem vor, dass sie und die zu ihr gehörenden Unternehmen und
Tochtergesellschaften die größte Kreuzfahrtgesellschaft und eine der größten
Fun-Reisegesellschaften der Welt sei. Zur Beschwerdeführerin gehören einige der
bekanntesten Markennamen für Seereisen, einschließlich, jedoch nicht
ausschließlich Carnival Cruise Lines, Princess Cruises, Holland America Line
und Cunard Line. Insgesamt betreiben die verschiedenen zur Beschwerdeführerin
gehörenden Unternehmen mehr als 80 Kreuzfahrtsschiffe mit einer Gesamtkapazität
von über 140.000 Passagieren.
Einer der angesehensten Markennamen der
Beschwerdeführerin sei Cunard Line (nachstehend als „Cunard“ bezeichnet). Die
Ursprünge von Cunard gehen auf das Jahr 1839 zurück, als Sir Samuel Cunard
einen Vertrag für die Auslieferung von Post zwischen Großbritannien und
Nordamerika per Dampfschiff unterzeichnete. Einige der berühmtesten Ozeanriesen
des 20. Jahrhunderts, einschließlich der Lusitania (1907-15), der Mauretania
(1907-1935), der Queen Mary (1936-1967) und der Queen Elizabeth
(1940-1972) gehörten der Cunard-Flotte an. Bei ihrer Fertigstellung im Jahre
1940 war die Queen Elizabeth das größte Passagierschiff, das jemals
gebaut wurde, ein Rekord, den sie bis 1996 inne hatte.
1969 ließ Cunard die Queen Elizabeth 2
(allgemein bekannt als QE2) als Ersatz für die ausscheidenden Schiffe Queen
Mary und Queen Elizabeth vom Stapel. In ihren fast 40 Dienstjahren
hat die Queen Elizabeth 2 mehr als 5,5 Millionen Seemeilen zurückgelegt,
nahezu 2,1 Millionen Passagiere befördert und 24 Kreuzfahrten um die ganze Welt
unternommen. Das Schiff war Mittelpunkt zahlreicher Fernseh-Shows, Filme und
Bücher. Die Queen Elizabeth 2 ist
heute der berühmteste Ozean-Liner der Welt.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von
mehr als 40 registrierter Warenzeichen und anhängiger Antragsverfahren für die
Marken QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 für die Verwendung in Verbindung mit einer
breiten Palette von Produkten und Dienstleistungen in zahlreichen
Rechtssystemen auf der ganzen Welt, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf
die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, die Europäische
Gemeinschaft, Kanada, Australien, Japan, Südkorea und Norwegen.
Die Cunard Line der Beschwerdeführerin
betreibt eine Internetseite mit der Adresse www.cunard.com, die
Informationen über die Queen Elizabeth 2, die Geschichte von Cunard und
die übrigen Schiffe der Cunard-Flotte enthält. Außerdem können der Website www.cunard.com
auch die Fahrpläne für die demnächst bevorstehenden Kreuzfahrten der Queen
Elizabeth 2 sowie alle erforderlichen Informationen für die Buchung von
Reisen auf der Queen Elizabeth 2 entnommen werden.
Im Jahr 2006 hat die Queen Elizabeth 2
insgesamt 16 Kreuzfahrten einschließlich einer Kreuzfahrt um die Welt
unternommen und dabei alles in allem ca. 30.000 Passagiere befördert. Im Laufe
der nahezu 40 Dienstjahre der Queen Elizabeth 2 hat die Beschwerdeführerin zehn Millionen
Dollar in Werbung und Verkaufsförderung für ihre Markennamen QUEEN ELIZABETH 2
und QE2 investiert, und Carnival Plc und ihre Lizenznehmer haben unter diesen
Warenzeichen Produkte und Dienstleistungen im Wert von Hunderten von Millionen
Dollar verkauft.
Infolge der langjährigen und ausgiebigen
Benutzung ihrer Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 und der erheblichen
Summen, mit denen die Beschwerdeführerin Werbung und Verkaufsförderung für
diese Markennamen betrieben hat, sind die Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2
berühmt geworden und besitzen für die Beschwerdeführerin einen außerordentlich
hohen Geschäftswert.
Der Beschwerdegegner, ist in Berlin, Deutschland, ansässig. Er ist in keiner Weise an die Beschwerdeführerin angegliedert oder angeschlossen und besitzt weder eine Lizenz noch eine Berechtigung sonstiger Art für die Benutzung der Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 oder QE2.
Wie aus den Whois-Registern ersichtlich ist, wurden der Domain-Name <queen-elizabeth2.com>
am 20. Mai 2005 und die Domain-Namen <queen-elizabeth2.net> und <queen-elizabeth2.org>
am 25. Mai 2005, also lange Zeit nach der Annahme, Benutzung und Registrierung
der Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 durch die Beschwerdeführerin und
lange nach Berühmtwerden dieser Markennamen registriert.
Die Domain-Namen <queen-elizabeth2.net>
und <queen-elizabeth2.org> führen derzeit zu einer Website mit
dem Titel „Queen-Elizabeth.de“. Die Website des Beschwerdegegners enthält Links
zu verschiedenen kommerziellen Websites, einschließlich touristischer Sites,
auf denen Kreuzfahrten gebucht werden können. Auf diesen Seiten werden nicht
nur Buchungen für Reisen auf dem Kreuzfahrtschiff Queen Elizabeth 2 der
Beschwerdeführerin, sondern auch Buchungen für Reisen auf den
Kreuzfahrtschiffen der Konkurrenz von Carnival Plc, wie Royal Caribbean, Disney
Cruise Lines und Norwegian Cruise Lines angeboten. Der Domain-Name <queen-elizabeth2.com>
führt derzeit zu keiner Website.
Die Beschwerdeführerin besitzt die
Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 kraft deren langjähriger und umfassender
weltweiter Benutzung und kraft ihrer Inhaberschaft eingetragener Warenzeichen
für diese Markennamen in verschiedenen Ländern einschließlich der Vereinigten
Staaten.
Die missbräuchlichen Domain-Namen sind mit
dem Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 von Carnival Plc identisch. Ein Domain-Name,
bei dem lediglich das Leerzeichen in einem Markennamen entfernt bzw. durch
Bindestrich ersetzt und ein TLD wie .com, .net, oder .org an den Markennamen
angehängt wird, ist als mit dem Warenzeichen identisch anzusehen.
Der missbräuchliche Domain-Name ist
außerdem dem Markennamen QE2 von Carnival Plc zum Verwechseln ähnlich, da
dieser Markenname gemeinhin als Abkürzung für QUEEN ELIZABETH 2 verstanden
wird.
Damit habe die Beschwerdeführerin
glaubhaft nachgewiesen, dass die missbräuchlichen Domain-Namen in Verletzung
der Regeln der ICANN-Richtlinie ¶ 4(a)(i) mit den Markennamen QUEEN ELIZABETH 2
und QE2 identisch und diesen zum Verwechseln ähnlich sind.
Darüber hinaus sei der Beschwerdegegner
weder unter den missbräuchlichen Domain-Namen allgemein bekannt, noch hat er
irgendwelche durch Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken begründete Ansprüche
auf diesen Namen bzw. dieses Warenzeichen.
Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner weder eine
Lizenz für die Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 bzw. QE2 erteilt noch ihm auf
sonstige Weise deren Benutzung in Verbindung mit einer Website oder zu
sonstigen Zwecken gestattet.
Der Beschwerdegegner benutze die
Domain-Namen <queen-elizabeth2.net> und <queen-elizabeth2.org>
für den Zugang zu seiner Website <queen-elizabeth.de>, die
zahlreiche Links zu verschiedenen kommerziellen Websites enthält, auf denen die
Besucher Urlaubskreuzfahrten auf dem Kreuzfahrtschiff Queen Elizabeth 2
der Beschwerdeführerin sowie auf von Wettbewerbern der Beschwerdeführerin
betriebenen Kreuzfahrtschiffen buchen können. Folglich habe der
Beschwerdegegner die Domain-Namen <queen-elizabeth2.net> und <queen-elizabeth2.org>
widerrechtlich registrieren lassen, um Besucher, die die mit der Queen
Elizabeth 2 verbundenen Websites der Beschwerdeführerin suchen, abzulenken
und abzuschöpfen. Die Benutzung dieser Domain-Namen durch den Beschwerdegegner
zu diesen Zwecken stelle weder ein in gutem Glauben erfolgtes Anbieten von
Produkten oder Dienstleistungen noch eine rechtmäßige nicht kommerzielle bzw.
billige Benutzung der Domain-Namen dar.
Der Beschwerdegegner habe unter dem
Domain-Namen <queen-elizabeth2.com> keine Website aufgebaut, und somit
stehe die Benutzung dieses Domain-Namens durch den Beschwerdegegner nicht in
Verbindung mit einem Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen in gutem
Glauben.
Daher habe der Beschwerdegegner nach der
ICANN Richtlinie ¶ 4(a)(ii) keine Anrechte oder rechtmäßigen Ansprüche auf die
missbräuchlichen Domain-Namen.
Nach Abschnitt 4(b)(iv) der Richtlinie kann
Täuschungsabsicht durch Umstände nachgewiesen werden, die zeigen, dass der
Beschwerdegegner den Domain-Namen in kommerzieller Gewinnabsicht zur
Irreführung von Internetbenutzern auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit
einer Verwechslung mit dem Markennamen des Beschwerdeführers benutzt hat. Hier
tritt offen zutage, dass die missbräuchlichen Domain-Namen bewusst in
kommerzieller Gewinnabsicht zur Ablenkung von Internetbenutzern auf die Website
des Beschwerdegegners auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit einer
Verwechslung mit den Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 von Carnival Plc
benutzt werden.
Der Beschwerdegegner habe die
missbräuchlichen Domain-Namen erworben und mit deren kommerzieller Nutzung
begonnen, lange nachdem die Markenzeichen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 von der
Beschwerdeführerin angenommen, verwendet und registriert wurden und lange
nachdem diese Markenzeichen Berühmtheit erlangt haben. Die weit verbreitete
Benutzung und der Ruf der Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 führen zu der notwendigen
Schlussfolgerung, dass der Beschwerdegegner die missbräuchlichen Domain-Namen
in Kenntnis der Rechte der Beschwerdeführerin registrieren ließ und
verwendete.
Außer der tatsächlichen Kenntnis der
Ansprüche der Beschwerdeführerin auf die Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2,
die der Beschwerdegegner möglicherweise besaß, ist davon auszugehen, dass die
Ansprüche der Beschwerdeführerin auf die
Markennamen dem Beschwerdegegner mindestens seit 1986, dem Jahr, in dem die
Beschwerdeführerin ihre ersten Anträge auf Registrierung der Markennamen QUEEN
ELIZABETH 2 und QE2 beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten
einreichte, bekannt gewesen sein mussten.
Ungeachtet der Vermutung, dass der
Beschwerdegegner Kenntnis von den bereits bestehenden Ansprüchen der
Beschwerdeführerin auf die Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 haben musste
und die Ansprüche der Beschwerdeführerin wahrscheinlich tatsächlich kannte,
ließ der Beschwerdegegner die missbräuchlichen Domain-Namen registrieren, um
Internetnutzer in kommerzieller Gewinnabsicht auf die Webseiten des
Beschwerdegegners zu lenken, indem er die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung
mit den Warenzeichen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Quelle,
Trägerschaft, Zugehörigkeit bzw. Sponsoring der Website des Beschwerdeführers
herstellte.
Der Beschwerdegegner benutze die
Domain-Namen <queen-elizabeth2.net> und <queen-elizabeth2.org>
für den Zugang zu seiner Website <queen-elizabeth.de>, die
zahlreiche Links zu verschiedenen kommerziellen Websites aufweist, auf denen
die Besucher Urlaubskreuzfahrten auf dem Kreuzfahrtschiff Queen Elizabeth 2
der Beschwerdeführerin und ebenfalls auf von Konkurrenten der
Beschwerdeführerin betriebenen Kreuzfahrtschiffen buchen können. Die
absichtliche Benutzung dieser Domain-Namen durch den Beschwerdegegner, um
Internetnutzer in kommerzieller Gewinnabsicht durch Herstellung der
Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung mit den Warenzeichen der
Beschwerdeführerin im Hinblick auf Quelle, Trägerschaft, Zugehörigkeit und
Sponsoring auf die Website des Beschwerdegegners zu lenken, ist als Beweis für
die Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners nach Abschnitt 4(b)(iv) der Richtlinie zu werten.
Die Tatsachen, dass (i) die Markenzeichen
QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 der Beschwerdeführerin weltberühmt sind; (ii) der
Beschwerdegegner bei Registrierung der missbräuchlichen Domain-Namen zu
vermutende und wahrscheinlich tatsächliche Kenntnis von den Ansprüchen der
Carnival Plc auf die Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 hatte; (iii) der Beschwerdegegner zwei der
missbräuchlichen Domain-Namen für die Unterhaltung einer Website mit Links zu
Seiten unterhält, auf denen die Besucher Kreuzfahrten bei der Konkurrenz von
Carnival Plc buchen können; (iv) der Beschwerdegegner passiver Inhaber des anderen
missbräuchlichen Domain-Namens ist; und (v) dass der Beschwerdegegner die
missbräuchlichen Domain-Namen in der Absicht benutzt, Internetnutzer durch eine
wahrscheinliche Verwechslung mit den Markennamen QUEEN ELIZABETH 2 und QE2 von
Carnival Plc auf die Website des Beschwerdegegners zu lenken, beweisen, dass
bei der Registrierung und Benutzung der missbräuchlichen Domain-Namen durch den
Beschwerdegegner Täuschungsabsicht nach Abschnitt 4(a)(iii) der Richtlinie
vorlag.
B.
Beschwerdegegner
Die Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners ist
wie eingangs festgehalten verspätet beim National Arbitration Forum eingelangt
und im Sinne der Richtlinie daher mangelhaft. Das Beschwerdepanel ist daher
nicht verpflichtet die verspätet eingelangte Beschwerdeerwiderung in seiner
Entscheidung zu berücksichtigen. Vergleiche
Telstra Corp. v. Chu, D2000-0423 (WIPO June 21, 2000) (finding that any weight
to be given to the lateness of the response is solely in the discretion of the
panelist); see also Bank of Am. Corp. v. NW
Free Cmty. Access, FA 180704
(Nat. Arb. Forum Sept. 30,
2003) (refusing to accept Respondent’s deficient Response that was only
submitted in electronic form because it would not have affected the outcome had
the Panel considered it).
Gemäß § 15 (a) der Rules for
Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Verfahrensanordnung”) hat
das Beschwerdepanel die Beschwerde aufgrund des Parteienvorbringens, der
eingereichten Schriftstücke sowie nach der Richtlinie, der Verfahrensanordnung
und sämtlichen Regeln und Rechtsgrundsätzen, die es für anwendbar hält, zu
entscheiden.
§ 4 (a) der Richtlinie nennt
drei Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die
Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf
den Beschwerdeführer zu übertragen ist:
(1)
Der registrierte Domainname ist mit einem Warenzeichen
oder einer Dienstleistungsmarke, aus welchem der Beschwerdeführer Rechte
herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich;
(2)
Der Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes
Interesse an dem Domainnamen;
(3)
Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen bösgläubig
registriert und benützt ihn weiterhin bösgläubig.
Identität oder
Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte
herleitet.
Die
gegenständlichen Domainnamen <queen-elizabeth2.com>, <queen-elizabeth2.org>
und <queen-elizabeth2.net> sind zwar nicht identisch mit
der von der Beschwerdeführerin vielfach geschützten Marke „QUEEN ELIZABETH 2“,
die Bestandteile „.com“, „.org“ und „.net“ sind bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr zwischen Domainnamen und Marken jedoch irrelevant und
bleiben daher unberücksichtigt.
Die Tatsache, dass die
Marke „QUEEN ELIZABETH 2“ in Großbuchstaben geschrieben ist, während die
streitgegenständlichen Domainnamen in Kleinbuchstaben geschrieben sind, ist
ebenfalls unerheblich, da die Eingabe der Domainnamen in Großbuchstaben
ebenfalls zur Website des Beschwerdegegners bzw zu einer leeren Seite führen
würde.
Während die Marke „QUEEN
ELIZABETH 2“ keinen Bindestrich aufweist, wird der Bestandteil
„queen-elizabeth2“ der verfahrensgegenständlichen Domainnamen mit einem
Bindestrich zwischen „queen“ und „elizabeth“ und ohne Abstand zwischen
„elizabeth“ und „2“ geschrieben. Die Einfügung von Bindestrichen in eine Domain
bzw das Auslassen eines Abstandes, die ansonsten identisch mit einer Marke ist,
reicht nicht aus die Domain unterscheidungsfähig zu machen. Siehe Williams-Sonoma, Inc. gegen Kurt
Fees c/o K Fees,
Beschwerde Nr. FA 937704 (NAF vom 25. April 2007) (bei der der Domain-Name
<potterybarn.org> für mit dem Markennamen POTTERY BARN des
Beschwerdeführers identisch befunden wurde, da „lediglich die ‚generic
Top-Level-Domain’ („gTLD”) „.org” angehängt und das Leerzeichen zwischen den
Wörtern entfernt wurden.“); siehe ebenfalls General Mills Inc. gegen Keyword
Marketing, Inc., Beschwerde Nr. FA 921284 (NAF vom 30. März 2007) (bei der
der Domain-Name <fruitroll-ups.com> für identisch mit dem Markennamen des
Beschwerdeführers FRUIT ROLL-UPS befunden wurde).
Im Ergebnis ist daher
eine Verwechslungsgefahr der verfahrensgegenständlichen Domainnamen mit den
zugunsten der Beschwerdeführerin eingetragenen Marken gegeben.
Rechte oder
berechtigte Interessen an dem Domainnamen.
Der Beschwerdegegner
ist weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin. Es ist auch nicht
zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bzw den Begriff
„queen-elizabteh2“ vor Mitteilung über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens
für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder
eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat. Siehe Telstra Corp. Ltd. gegen Nuclear Marshmallows, WIPO Fall Nr.
D2000-0003 (WIPO vom 13. Feb. 2000) (wobei der Beschwerdegegner keine Rechte
oder rechtmäßigen Ansprüche auf die Benutzung des Domain-Namens hatte, weil der
Beschwerdegegner für die Benutzung des Warenzeichens des Beschwerdeführers
weder eine Lizenz noch eine anderweitige Erlaubnis besaß); Alta Vista
Company gegen Jean-Daniel Gamanche,
Fall Nr. FA 95249 (NAF vom 17. Aug. 2000) (wobei der Beschwerdegegner keine
Lizenz für die Benutzung des Markennamens des Beschwerdeführer besaß und daher
keine Rechte an dem bzw. rechtmäßige Ansprüche auf den Domain-Namen hatte).
Der Beschwerdegegner hat
soweit ersichtlich kein entsprechendes Warenzeichen oder eine
Dienstleistungsmarke erworben und ist unter den verfahrensgegenständlichen
Domainnamen auch als Einzelperson nicht bekannt, insbesondere trägt er nicht
den Nachnamen queen bzw elizabeth. Siehe Gallup gegen Amish Country
Store, Fall Nr. FA 96209 (NAF vom 23. Jan. 2001) (der Beschwerdegegner hat
keine Ansprüche auf einen Domain-Namen, der den Markennamen eines anderen
enthält, wenn der Beschwerdegegner nicht unter diesem Markennamen bekannt ist).
Weiters ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdegegner den Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst
anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen
verwendet, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche
Marke zu verunglimpfen. Ganz im Gegenteil die Beschwerdeführerin bringt vor,
dass der Beschwerdegegner die Domainnamen <queen-elizabeth2.org> und <queen-elizabeth2.net>
ganz bewusst dazu benutzt habe, Benutzer auf die von ihm betriebene website
queen-elizabeth.de weiterzuleiten. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner
derzeit unter dem Domainnamen <queen-elizabeth2.com> keine eigenen Aktivitäten betreibt, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er
kein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Domainnamens hat. Siehe Abbott Labs. gegen
United Worldwide Express Co., Fall Nr. D2004-0088 (WIPO vom 7. April 2004) („die Benutzung des Domain-Namens … für
eine Website, auf der sowohl die Produkte des Beschwerdeführers als auch die
hiermit unmittelbar konkurrierenden Produkte verkauft werden, stellt kein
Anbieten von Waren in gutem Glauben dar"); Nikon, Inc. and Nikon
Corp. gegen Technilab, Inc., Fall Nr. D2000-1774 (WIPO vom 26. Feb. 2001)
(in deren Begründung es heißt, dass die „Benutzung des Markennamens des
Inhabers eines Warenzeichens zum Anbieten und Verkaufen von Konkurrenzprodukten
keine legitime Verwendung darstellt“); Whirlpool Properties, Inc. & Whirlpool Corp. gegen Ace Appliance Parts and Service,
Fall Nr. FA 109386 (NAF vom 24. Mai 2002) (in dem festgestellt wird, dass
die Verwendung der Markennamen WHIRLPOOL
und KITCHENAID des Beschwerdeführers für den Verkauf von Teilen und
Serviceleistungen für Konkurrenzprodukte kein in gutem Glauben erfolgtes
Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen war); Nat'l Ass'n of
Professional Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO
vom 21. Jan. 2003). Siehe auch Dollar Financial Group, Inc. gegen Mobile
Internet Technologies, LLC, Fall Nr. FA 363953 (NAF vom 28. Dez. 2004)
(„Der Beschwerdegegner hat keinerlei Gebrauch von dem Domain-Namen gemacht …
Die passive Inhaberschaft hat nicht als Verwendung in Verbindung mit dem in
gutem Glauben erfolgten Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen nach
der Richtlinie ¶ 4(c)(i) ... zu gelten“); Teachers Insurance and Annuity
Association of America gegen Wreaks Communications Group, Fall Nr.
D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).
Mangels eines
Vorbringens des Beschwerdegegners kommt das Panel daher aufgrund des Vortrags
der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte
oder berechtigte Interessen an den streitgegenständlichen Domainnamen hat.
Bösgläubige
Eintragung und Benützung
Damit eine
Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der
Domainname nicht nur damals bösgläubig eingetragen wurde, sondern auch während
der gesamten Zeit bösgläubig benutzt wird.
Das Panel hat
daher aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin und aufgrund der
vorliegenden Unterlagen anhand der Bestimmung des § 4 (b) der Richtlinie
überprüft, ob Umstände darauf hinweisen, dass der Beschwerdegegner den
Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, um ihn in
weiterer Folge gegen Entgelt an die Beschwerdeführerin oder an einen seiner
Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen.
Derartige Umstände konnten vom Panel nicht festgestellt werden, wenngleich sie
auch nicht ausgeschlossen werden können.
Da es sich beim
Beschwerdegegner um eine natürliche Einzelperson handelt, ist gemäß § 4 (a)
(iii) der Richtlinie nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner den
Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert hat, um das Geschäft eines
Wettbewerbers zu behindern.
Es war daher zu
prüfen, ob der Beschwerdegegner den Domainnamen eventuell in der Absicht
registriert hat, den Inhaber einer Dienstleistungsmarke an dessen Wiedergabe in
einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, oder ob der
Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch
die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer auf seine Seite oder zu einer
anderen Onlinepräsenz zu lenken, in dem der Beschwerdegegner eine
Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle,
Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder der von auf
seiner Website angebotenen Produkte oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Der
Beschwerdegegner hat zwar nicht versucht, den Domainnamen an den
Beschwerdeführer zu verkaufen, er hat den Domainnamen jedoch in einer Weise
benützt, die als bösgläubig anzusehen ist und gleichzeitig ein Hinweis darauf
ist, dass der Domainname auch bösgläubig eingetragen wurde. Es ist für das
Beschwerdepanel unvorstellbar, dass der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen
Domainnamen in irgendeiner Art und Weise benützen kann ohne den irrigen
Eindruck einer Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu erwecken. Das
Beschwerdepanel geht davon aus, dass dem Beschwerdegegner die Marke „QUEEN
ELIZABETH 2“ zum Zeitpunkt der Registrierung bekannt war. Dieser Eindruck wird
durch die Tatsache bestärkt, demnach der Beschwerdegegner unter anderem auch
den Domainnamen „queen-elizabeth.de“ registriert hat. Siehe VICORP Restaurants, Inc. gegen Paradigm
Technologies Inc. c/o Arden Bohanec, Fall Nr. FA 702527 (NAF vom 21. Juni 2006). Siehe ebenfalls Megatrax Production
Music, Inc. gegen Fulltone, Fall Nr. FA 649297 (NAF vom 12. Apr. 2006)
(„Das Panel befindet, dass der Beschwerdegegner den Domain-Namen
<megatracks.com> in Täuschungsabsicht registrieren ließ, weil der
Beschwerdegegner seit der Registrierung im Dezember 1999 keinen Gebrauch von
dem Domain-Namen gemacht und nicht nachgewiesen hat, dass er nachweisbare
Vorbereitungen für die Benutzung des Domain-Namens getroffen hat.”); Teachers
Insurance and Annuity Association of America gegen Wreaks Communications Group,
Fall Nr. D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).
Aufgrund der
Berühmtheit des Begriffes Queen Elizabeth 2 geht das Beschwerdepanel davon aus,
dass der Beschwerdegegner die Marke „QUEEN ELIZABETH 2“ kannte als er die Domainnamen <queen-elizabeth2.com>, <queen-elizabeth2.org> und <queen-elizabeth2.net>
eintragen ließ. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilagen I und J
sind für das Beschwerdepanel ein schlüssiger Beweis dafür, dass der Domainname
bösgläubig verwendet wurde. AT&T Corp. gegen Asia Ventures, Inc.,
Fall Nr. D2005-1012 (WIPO vom 14.
November 2005) (die Benutzung des Warenzeichen in der Domain, um Besucher auf
die Seite der Konkurrenten des Beschwerdeführers zu lenken, bewies die
Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners);
Gannett Co., Inc. gegen Henry Chan, Fall Nr. D2004-0117 (WIPO vom
8. April 2004) (ebenso); Edmunds.com,
Inc. gegen Ult. Search,
Inc., Fall Nr. D2001-1319 (WIPO, vom 1. Februar 2002) (ebenso); National City Corporation gegen MH
Networks LLC, Fall Nr. D2004-0128 (WIPO vom 15. Juni 2004) (ebenso); Kabushiki Kaisha Hitachi Seisakusho (Japan
Corporation), d/b/a Hitachi, Ltd. gegen DRP Services, Fall Nr. D2004-0344
(WIPO vom 5. Juli 2004) (ebenso); Nat'l Ass'n of Professional Baseball
Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO vom 21. Januar 2003)
(ebenso).
Das
Beschwerdepanel ist daher davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner den
Domainnamen <queen-elizabeth2.com>, <queen-elizabeth2.org>
und <queen-elizabeth2.net> gemäß § 4(b) (iv) der Richtlinie
vorrangig in der Absicht registriert hat, um durch seine Verwendung
Internetbenutzer auf seine Website oder zu einer anderen Onlinepräsenz zu
lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers
hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner
Website geschaffen hat.
ENTSCHEIDUNG
Nachdem alle drei von
der ICANN-Policy geforderten Elemente erfüllt wurden, kommt das Beschwerdepanel
zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeantrag statt gegeben werde.
Demnach ordnet das Beschwerepanel die Übertragung
der Domainnamen <queen-elizabeth2.com>, <queen-elizabeth2.org> und
<queen-elizabeth2.net> vom Beschwerdegner auf den Beschwerdeführer an.
Dr. Reinhard Schanda,
Einzelpanelist
Datum: 30. Juli 2007
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