National Arbitration Forum

 

ENTSCHEIDUNG

 

Wynn Resorts Holdings, LLC v. Swen Goebbels

Fallnummer: FA1003001311077

 

PARTEIEN

Der Beschwerdeführer ist Wynn Resorts Holdings, LLC („Beschwerdeführer“), vertreten durch Ryan Bricker, of TOWNSEND and TOWNSEND and CREW LLP, California, USA.  Der Beschwerdegegner ist Swen Goebbels („Beschwerdegegner“), Dr. Bernhard-Klein-Straße 5, 52078 Aachen, Deutschland.

 

DOMAINNAME UND DOMAINVERGABESTELLE 

Gegenstand dieses Verfahrens sind die Domainnamen <surrenderlasvegas.com>, <switchbeachclub.com> und <switchbeachclub.net> . Die Domainvergabestelle ist die 1&1 Internet AG, Brauerstraße 48, 67135 Karlsruhe, Deutschland.

 

BESCHWERDEPANEL

Der Unterfertigte bestätigt, dass er bei seiner Entscheidung völlig unbefangen und unabhängig war und dass nach seiner Kenntnis und Überzeugung keine vergangenen, gegenwärtigen oder in absehbarer Zukunft zu erwartenden Tatsachen oder Umstände vorliegen, die offengelegt werden müssten, die in den Augen einer Partei oder beider Parteien ihrer Art nach Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen könnten.

 

Dr. Reinhard Schanda als Gremiumsteilnehmer.

 

VERFAHRENSABLAUF

Der Beschwerdeführer hat am 2. März 2010 die Beschwerdeschrift per E-mail beim National Arbitration Forum eingebracht. Am 03. März 2010 ging dieselbe Beschwerdeschrift per Post beim National Arbitration Forum ein. Die Beschwerdeschrift wurde sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache eingebracht.

 

Mit E-mail vom 04.03.2010 bestätigte die Domainvergabestelle 1&1 Internet AG gegenüber dem National Abritration Forum, dass die Domain-Namen <surrenderlasvegas.com>, <switchbeachclub.com> und <switchbeachclub.net> bei ihr registriert seien und, dass der Beschwerdegegner der derzeitige Domaininhaber der Domainnamen sei und, dass die Uniform Domainname DISPUTE RESOLUTION POLICY im nachstehenden kurz „Richtlinie“ genannt, Bestandteil der Registrierungsvereinbarung sei und damit Anwendung auf die hier gegenständlichen Domainnamen finde. Mit diesem E-mail stellte die Domainvergabestelle 1&1 Internat AG dem National Abitration Forum auch einen aktuellen Auszug der who is-Datenbank für die Domainnamen <surrenderlasvegas.com>, <switchbeachclub.com> und <switchbeachclub.net> und informierte das National Arbitration Forum, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei.

 

Am 10. März 2010 wurde der Beschwerdegegner vom National Arbitration Forum in deutscher Sprache davon unterrichtet, dass aufgrund der eingelangten Beschwerde ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde. Die Verfahrensmitteilung wurde dem Beschwerdegegner per e-mail, Post und Fax übermittelt, samt Kopie per e-mail an alle technischen Verwaltungs- und Rechnungskontakte laut Registrierungsbestätigung des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeschrift wurde daher ordnungsgemäß zugestellt. Dem Beschwerdegegner wurde weiters mitgeteilt, dass er innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung dieses Beschwerdeverfahrens, also bis zum 30. März 2010, die Möglichkeit habe, eine schriftliche Erwiderung einzureichen. Ergänzend wurde der Beschwerdegegner über die Säumnisfolgen informiert.

 

Der Beschwerdegegner hat am 29. März 2010 eine schriftliche Beschwerdeerwiderung eingebracht. In Reaktion darauf hat der Beschwerdeführer am 5. April 2010 eine ergänzende Eingabe zu seiner Beschwerde eingebracht, welche entsprechend den ergänzenden Statuten pünktlich eingelangt ist.

 

In Entsprechung des Antrags des Beschwerdeführers demnach das Beschwerdeverfahren durch einen Einzelpanelist entschieden werden soll, hat das National Arbitration Forum am 6. April 2010 Herrn Rechtsanwalt Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist bestellt.

 

BESCHWERDEANTRAG

Der Beschwerdeführer beantragt die Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin.

 

VORBRINGEN DER PARTEIEN

A.     Beschwerdeführer

 

Der Beschwerdeführer ist Alleinaktionär der Wynn Las Vegas LLC, welche das „Wynn Las Vegas“ – Ressort Hotel – Casino und das „Encore at Wynn Las Vegas“ besitzt und betreibt. Wynn Las Vegas, LLC ist zudem Besitzer und Betreiber einer Reihe von Restauratens, Bars und Lounges sowie Unterhaltungs- und Erholungsdiensten im Wynn Las Vegas und Encore. Dazu gehört unter anderem, das „Switch“, eine luxuriöse Einrichtung mit Restaurant, Bars und Festsaal, demnächst der „Switch Beachclub“ und in naher Zukunft auch der „Surrender“ – Nachtclub, welcher im Laufe des Jahres 2010 eröffnet werden sollen. Das Engagement von Wynn Las Vegas beim Bau von Casino-Ressortdiensten höchster Qualität hat zur Anerkennung der Marken von Wynn durch den Konsumenten als Symbole des Luxus geführt und hat Wynn weltweit einen guten Ruf eingebracht. Dazu gehören mehrfache 5-Sterneeinstufungen seiner Suiten und Restaurants.

 

Der anerkannte Ruf des Beschwerdeführers und seiner Tochtergesellschaften wurden von einem Beschwerdepanel im Jahr 2007 bereits anerkannt.

 

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, dass er unter anderem seit 21. Juli 2009 Inhaber der amerikanischen Marke „SWITCH“ für „Restaurant, Bar and Cocktail Lounge Services, providing banket and social function facilities for special locations“ ist, welche unter der Registrierungsnummer 3.658.562 im amerikanischen Patent- und Markenamt eingetragen ist.

 

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, am 22.9.2009 zur Seriennummer 77832536 die Marke „SURRENDER“ in der Klasse 41 für Nachtclubdienstleistungen beantragt zu haben. Ungefähr zur selben Zeit begann der Beschwerdeführer mit der Nutzung des Namens „Switch Beachclub“ für ein neuen Swimmingpool-Lounge und Restaurantservice. Dieses Vorhaben wurde im Rahmen eines Interviews im Oktober 2009 publik. Kurz darauf registrierte der Beschwerdegegner die drei verfahrensgegenständlichen Domainnamen, welche die Marken und Namen „switch“, „switch beachclub“ und „surrender“ enthalten. Die drei gegenständlichen Domainnamen wurden vom Beschwerdegegner jeweils am 22. November 2009 ohne Inhalt geparkt und bei sedo.de zur Versteigerung angeboten. Die Domainnamen <surrenderlasvegas.com>, <switchbeachclub.com> jeweils um USD 9.000,00 der Domainname <switchbeachclub.net> um USD 5.000,00.

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er für die Werbung und Promotion der Marke und des Namens Switch und Switch Beachclub nicht unerhebliche Mittel aufgewendet hat. Kunden und Medien würden die Marke und den Namen Switch sowie das bekannte „Switch“-Restaurant des Beschwerdeführers kennen. Das Restaurant sei überdies mehrfach von Restaurantkritiken gepriesen worden. Hinsichtlich der Marke „Surrender“ hat der Beschwerdeführer am 22. September 2009 beim US-Patentamt einen Antrag auf Registrierung dieser Marke eingereicht und wartete derzeit auf den Bescheid. Unabhängig davon macht der Beschwerdeführer Gewonheitsrechte an dieser Marke geltend. Der Beschwerdeführer habe nämlich aufgrund der beabsichtigten Eröffnung seines Surrender-Nachtclubs in Las Vegas im Mai 2010 nicht unerhebliche Geldbetäge für die Entwicklung aufgewendet. Der Beschwerdeführer geht von Umbaukosten in Höhe von USD 65 Mio. aus. Darüber hinaus habe der angekündigte Nachtclub ein landesweites Presseecho in Publikationen wie der New York Post und dem Las Vegas Weekly Magazine gefunden. Die dadurch entstandene Bekanntheit der Marke sowie die hohen Kosten für die Promotion dieser Marke seien Nachweis, demnach der Beschwerdeführer an der Bezeichnung Surrender Gewohnheitsrechte erwoben habe.

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die verfahrensgegenständlichen Domainnamen identisch bzw. zum Verwechseln ähnlich sind mit den Marken und Namen Switch, Switch Beachclub und Surrender. Die Aufnahme des Begriffes „Las Vegas“ im Domainamen <surrenderlasvegas.com> durch den Beschwerdegegner sei irrelevant, da es sich bei „Las Vegas“ um eine geografische Beschreibung handle. Dieser Zusatz sei jedenfalls nicth geeignet den gegenständlichen Domainnamen von den Markenrechten des Beschwerdeführers zu unterscheiden, zumal letzterer in Las Vegas seinen Geschäftssitz hat. Dasselbe gelte für die Hinzunnahme des Begriffes „Beachclub“.

 

Der Beschwerdefüher bringt ferner vor, dass der Beschwerdegegner keine Rechte noch berechtigte Interessen an den gegenständlichen Domainnamen habe. Die Domainnamen werden vom Beschwerdegegner jeweils ohne Content geparkt und zur Auktion eingestellt, bei einem Preis der deutlich die Auslagen des Beschwerdegegners übersteigt. Der Beschwerdegegner habe die gegenständlichen Domainnamen auch nicht für ein Bona-Fide Angebot von Waren oder Dienstleistungen genutzt und scheint diesbezüglich auch keine Absicht zu haben. Des weiteren verwendet der Beschwerdegegner die Domainnamen auch nicht für nicht kommerzielle oder sonst angemessene Zwecke. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner auch nicht ermächtigt eine seiner Marken zu verwenden oder wiederzugeben. Der Beschwerdegegner ist unter den Namen der gegeständlichen Domainnamen auch gemein hin nicht bekannt. Der Beschwerdegegner verfügt daher über keine berechtigten Rechte oder Interessen an diesen Domainnamen.

 

Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, dass der Beschwerdegegner bei der Registierung der gegenständlichen Domainnamen zweifellos Kenntnis von den Rechten und Marken des Beschwerdeführers hatte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatte der Beschwerdegegner aufgrund der medialen Berichterstattung zudem Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer ca. USD 65 Mio. ausgeben wird, um den Beachclub zu errichten, die Bezeichnung Switch mit in das Design mitaufzunehmen und einen neuen Nachtclub mit Namen Surrender in seinem Betrieb einzugliedern. Im Hinblick darauf könne der Beschwerdegegner nicht behaupten, dass er keine Kenntnis von den Rechten und Markennamen des Beschwerdeführers hatte.

 

Allein die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die gegenständlichen Domainnamen allesamt an einem Tag registriert habe, sei Nachweis genug für die unredliche Absicht des Beschwerdegegners. Hinzu kommt, dass zwei der registrierten Domainnamen ein und dasselbe Markenrecht beinhalten würden, was ebenfalls die unredliche Absicht des Beschwerdegegners belegen würde. Für den Beschwerdeführer besteht demnach kein Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner die gegenständlichen Domainnamne unredlich registriert habe und seit dem beabsichtigt, diese kommerziell durch den Verkauf an den Beschwerdeführer zu verwerten.

 

B.     Beschwerdegegner

 

Der Beschwerdegegner bezweifelt die eindeutige Zuordnung der Bezeichnungen Switch, Switch Beachclub und Surrender zum Beschwerdeführer. Nach Ansicht des Beschwerdegegners sind die Begriffe Switch und Surrender einfache, allgemeine Worte der englischen Sprache, die keinen allgemein gültigen Mehrwert durch Gebrauch einer historisch zusammengesetzen Marke erfahren haben. Das englische Wort „switch“ sei im Deutschen mit mehreren Bedeutungen belegt. Keine dieser Bedeutungen lasse irgendeinen Zusammenhang zu einer von der Beschwerdeführerin betriebenen Bar oder einem Restaurant erkennen. Eine Google-Suche habe zu dem Begriff „switch“ 241 Millionen Ergebnisse gebracht. Bis Seite 10 habe der Beschwerdegegner keine Einträge in Verbindung mit der Klägerin gefunden. Nach Ansicht des Beschwerdegegners seien derart allgemein und gewöhliche Wörter wie „switch“ und „surrender“ gar nicht tauglich, um als Marke registriert werden zu können. Das gleich würde für den Begriff „surrender“ gelten. Auch bei diesem Begriff handelt es sich um allgemeines, gewöhnliches Wort der englischen Sprache ohne eine historisch geprägte Bedeutung in irgendeinem bekannten Zusammenhang. Nach Ansicht des Beschwerdegegners könne die Bedeutung dieses Begriffes enbenalls in keinem logischem Zusammenhang mit den vom Beschwerdefüher betriebenen Bars und Restaurants gesehen werden. Eine Google-Abfrage habe ähnliche Ergebnisse erbracht und keinen Konnex zur Beschwerdefühererin erkennen lassen.

 

Der Beschwerdegegner merkt an, dass er im Markenregister keinen Eintrag zum Begriff „Switch Beachclub“ finden könne. Der Beschwerdegegner wiederspricht dem Vorbringen demnach er zum Zeitpunkt der Registrierung Kenntnis von den Vorbereitungen des Beschwerdeführers hatte. Der Beschwerdegegner bestreitet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdefüherer am Begriff „surrender“ ein Gewohnheitsrecht erworben habe. Der Beschwerdeführer sei zudem Belege schuldig geblieben, welche eine große Bekanntheit der Marke „surrender“ zum Zeitpunkt der Registrierung nachweisen würden.

 

Der Beschwerdegegner bestreitet die gegenständlichen Domains in böser Absicht registriert zu haben, räumt jedoch ein über 100 verschiedene Domainnamen zu besitzen. Er bestreitet jedoch damit Handel zu betreiben und möchte sich lediglich für die Zukunft alle Möglichkeiten offen halten. Derzeit habe er keine Zeit diese Projekte tatsächlich zu verwirklichen. Solange er diese Domains ehrlich bezahle, würden sie ihm gehören. Er habe bis dato noch nie gegen irgendwelche Markenrechte verstoßen. Ein Domainparking bei Sedo.de sei durchaus üblich. Der Preis sei deshalb so hoch angesetzt worden, da er keine ernsthaften Verkaufsabsichten habe.

 

C.     Weiteres Vorbringen

 

In seiner ergänzenden Eingabe vom 5. April 2010 nimmt der Beschwerdeführer zu einzelnen Punkten der Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners ergänzend Stellung wiederholt jedoch im Wesentlichen sein Vorbringen laut Beschwerdeschrift.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

Gemäß § 15 (a) der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Verfahrensanordnung”) hat das Beschwerdepanel die Beschwerde aufgrund des Parteienvorbringens, der eingereichten Schriftstücke sowie nach der Richtlinie, der Verfahrensanordnung und sämtlichen Regeln und Rechtsgrundsätzen, die es für anwendbar hält, zu entscheiden.

 

§ 4 (a) der Richtlinie nennt drei Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

 

(1)   Der registrierte Domainname ist mit einem Warenzeichen oder einer Dienstleistungsmarke, aus welchem der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich;

 

(2)   Der Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen;

 

(3)   Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen bösgläubig registriert und benützt ihn weiterhin bösgläubig.

 

Identität oder Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet.

 

Die gegenständlichen Domainnamen <surrenderlasvegas.com>, <switchbeachclub.com> und <switchbeachclub.net> sind zwar nicht identisch mit den vom Beschwerdeführer geschützten Marken, der Bestandteil „.com“ bzw. „.net“ ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Domainnamen und Marken jedoch irrelevant und bleibt daher unberücksichtigt. Siehe Williams-Sonoma, Inc. gegen Kurt Fees c/o K Fees, Beschwerde Nr. FA 937704 (NAF vom 25. April 2007) (bei der der Domain-Name <potterybarn.org> für mit dem Markennamen POTTERY BARN des Beschwerdeführers identisch befunden wurde, da „lediglich die ‚generic Top-Level-Domain’ („gTLD”) „.org” angehängt und das Leerzeichen zwischen den Wörtern entfernt wurden.“); siehe ebenfalls General Mills Inc. gegen Keyword Marketing, Inc., Beschwerde Nr. FA 921284 (NAF vom 30. März 2007) (bei der der Domain-Name <fruitroll-ups.com> für identisch mit dem Markennamen des Beschwerdeführers FRUIT ROLL-UPS befunden wurde).

 

Dies trifft ebenso auf die bloß beschreibenden Bestandteile „Las Vegas“ und „Beachclub“ zu. Diese beiden Bestandteile sind ebenfalls nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr mit den Marken des Beschwerdeführers zu verringern, im Gegenteil die Hinzufügung der Bestandteile Beachclub und Las Vegas sind vielmehr geeignet die Verwechslungsgefahr mit den Marken des Beschwerdeführers zu erhöhen. Die Einfügung derart beschreibender Bestanteile in eine Domain, die ansonsten identisch mit einer Marke ist, reicht nicht aus, die Domain unterscheidungsfähig zu machen.

 

Im Ergebnis ist daher eine Verwechslungsgefahr der verfahrensgegenständlichen Domainnamen mit den zu Gunsten der Beschwerdeführerin eingetragenen Marken gegeben.

 

Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen.

 

Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin. Es ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner die verfahrensgegenständlichen Domainnamen vor Mitteilung über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat. Siehe Telstra Corp. Ltd. gegen Nuclear Marshmallows, WIPO Fall Nr. D2000-0003 (WIPO vom 13. Feb. 2000) (wobei der Beschwerdegegner keine Rechte oder rechtmäßigen Ansprüche auf die Benutzung des Domain-Namens hatte, weil der Beschwerdegegner für die Benutzung des Warenzeichens des Beschwerdeführers weder eine Lizenz noch eine anderweitige Erlaubnis besaß); Alta Vista Company gegen  Jean-Daniel Gamanche, Fall Nr. FA 95249 (NAF vom 17. Aug. 2000) (wobei der Beschwerdegegner keine Lizenz für die Benutzung des Markennamens des Beschwerdeführer besaß und daher keine Rechte an dem bzw. rechtmäßige Ansprüche auf den Domain-Namen hatte).

 

Der Beschwerdegegner hat soweit ersichtlich kein entsprechendes Warenzeichen oder eine Dienstleistungsmarke erworben und ist unter den verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch als Einzelperson nicht bekannt, insbesondere trägt er nicht den Nachnamen surrender las vegas, oder switch beachclu. Siehe Gallup gegen Amish Country Store, Fall Nr. FA 96209 (NAF vom 23. Jan. 2001) (der Beschwerdegegner hat keine Ansprüche auf einen Domain-Namen, der den Markennamen eines anderen enthält, wenn der Beschwerdegegner nicht unter diesem Markennamen bekannt ist).

 

Weiters ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen verwendet, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner derzeit unter dem Domainnamen <surrenderlasvegas.com>, <switchbeachclub.com> und <switchbeachclub.net> keine eigenen Aktivitäten betreibt, und diese zu Versteigung anbietet, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er kein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Domainnamens hat. Siehe Abbott Labs. gegen United Worldwide Express Co., Fall Nr. D2004-0088 (WIPO vom 7. April 2004) („die Benutzung des Domain-Namens … für eine Website, auf der sowohl die Produkte des Beschwerdeführers als auch die hiermit unmittelbar konkurrierenden Produkte verkauft werden, stellt kein Anbieten von Waren in gutem Glauben dar"); Nikon, Inc. and Nikon Corp. gegen Technilab, Inc., Fall Nr. D2000-1774 (WIPO vom 26. Feb. 2001) (in deren Begründung es heißt, dass die „Benutzung des Markennamens des Inhabers eines Warenzeichens zum Anbieten und Verkaufen von Konkurrenzprodukten keine legitime Verwendung darstellt“); Whirlpool Properties, Inc. & Whirlpool Corp. gegen Ace Appliance Parts and Service, Fall Nr. FA 109386 (NAF vom 24. Mai 2002) (in dem festgestellt wird, dass die Verwendung der Markennamen  WHIRLPOOL und KITCHENAID des Beschwerdeführers für den Verkauf von Teilen und Serviceleistungen für Konkurrenzprodukte kein in gutem Glauben erfolgtes Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen war); Nat'l Ass'n of Professional Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO vom 21. Jan. 2003). Siehe auch Dollar Financial Group, Inc. gegen Mobile Internet Technologies, LLC, Fall Nr. FA 363953 (NAF vom 28. Dez. 2004) („Der Beschwerdegegner hat keinerlei Gebrauch von dem Domain-Namen gemacht … Die passive Inhaberschaft hat nicht als Verwendung in Verbindung mit dem in gutem Glauben erfolgten Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen nach der Richtlinie ¶ 4(c)(i) ... zu gelten“); Teachers Insurance and Annuity Association of America gegen Wreaks Communications Group, Fall Nr. D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).

 

Im Ergebnis kommt das Beschwerdepanel daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an den streitgegenständlichen Domainnamen hat.

 

Bösgläubige Eintragung und Benützung

 

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der Domainname nicht nur damals bösgläubig eingetragen wurde, sondern auch während der gesamten Zeit bösgläubig benutzt wird.

 

Das Beschwerdepanel hat daher aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin und aufgrund der vorliegenden Unterlagen anhand der Bestimmung des § 4 (b) der Richtlinie überprüft, ob Umstände darauf hinweisen, demnach der Beschwerdegegner die Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, um ihn in weiterer Folge gegen Entgelt an die Beschwerdeführerin oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen. Derartige Umstände konnten vom Panel nicht festgestellt werden, wenngleich sie auch nicht ausgeschlossen werden können.

 

Da es sich beim Beschwerdegegner um eine natürliche Einzelperson handelt, ist gemäß § 4 (a) (iii) der Richtlinie nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert hat, um das Geschäft eines Wettbewerbers zu behindern.

 

Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Domainnamen eventuell in der Absicht registriert hat, den Inhaber einer Dienstleistungsmarke an dessen Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, oder ob der Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer auf seine Seite oder zu einer anderen Onlinepräsenz zu lenken, in dem der Beschwerdegegner eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder der von auf seiner Website angebotenen Produkte oder Dienstleistungen geschaffen hat.

 

Der Beschwerdegegner hat zwar nicht versucht, die Domainnamen an den Beschwerdeführer zu verkaufen, er hat die Domainnamen jedoch in einer Weise benützt, die als bösgläubig anzusehen ist und gleichzeitig ein Hinweis darauf ist, dass der Domainname auch bösgläubig eingetragen wurde. Es ist für das Beschwerdepanel unvorstellbar, dass der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Domainnamen in irgendeiner Art und Weise benützen kann ohne den irrigen Eindruck einer Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu erwecken. Das Beschwerdepanel geht ferner davon aus, dass dem Beschwerdegegner die Marken „SURRENDER“ und „SWITCH“ jeweils zum Zeitpunkt der Registrierung bekannt waren. Dieser Eindruck wird durch die Tatsache bestärkt, demnach der Beschwerdegegner gleichzeitig die Domainnamen <switchbeachclub.com> und <switchbeachclub.net> registriert hat. Siehe VICORP Restaurants, Inc. gegen Paradigm Technologies Inc. c/o Arden Bohanec, Fall Nr. FA 702527 (NAF vom 21. Juni 2006).  Siehe ebenfalls Megatrax Production Music, Inc. gegen Fulltone, Fall Nr. FA 649297 (NAF vom 12. Apr. 2006) („Das Panel befindet, dass der Beschwerdegegner den Domain-Namen <megatracks.com> in Täuschungsabsicht registrieren ließ, weil der Beschwerdegegner seit der Registrierung im Dezember 1999 keinen Gebrauch von dem Domain-Namen gemacht und nicht nachgewiesen hat, dass er nachweisbare Vorbereitungen für die Benutzung des Domain-Namens getroffen hat.”); Teachers Insurance and Annuity Association of America gegen Wreaks Communications Group, Fall Nr. D2006-0483 (WIPO vom 15. Juni 2006).

 

Aufgrund der Bekanntheit der Marken und des Vorhabens des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der Beschwerdegegner nicht bestreitet während dieser Zeit in Las Vegas gewesen zu sein, ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass der Beschwerdegegner die Marken „SWITCH“ und „SURRENDER“ kannte als er die Domainnamen <surrenderlasvegas.com>, <switchbeachclub.com> und <switchbeachclub.net> eintragen ließ. Siehe AT&T Corp. gegen Asia Ventures, Inc., Fall Nr. D2005-1012 (WIPO vom 14. November 2005) (die Benutzung des Warenzeichen in der Domain, um Besucher auf die Seite der Konkurrenten des Beschwerdeführers zu lenken, bewies die Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners);  Gannett Co., Inc. gegen Henry Chan, Fall Nr. D2004-0117 (WIPO vom 8. April 2004) (ebenso);  Edmunds.com, Inc. gegen Ult. Search, Inc., Fall Nr. D2001-1319 (WIPO, vom 1. Februar 2002) (ebenso);  National City Corporation gegen MH Networks LLC, Fall Nr. D2004-0128 (WIPO vom 15. Juni 2004) (ebenso);  Kabushiki Kaisha Hitachi Seisakusho (Japan Corporation), d/b/a Hitachi, Ltd. gegen DRP Services, Fall Nr. D2004-0344 (WIPO vom 5. Juli 2004) (ebenso); Nat'l Ass'n of Professional Baseball Leagues gegen Zuccarini, Fall Nr. D2002-1011 (WIPO vom 21. Januar 2003) (ebenso).

 

Das Beschwerdepanel ist daher davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen <surrenderlasvegas.com>, <switchbeachclub.com> und <switchbeachclub.net> gemäß § 4(b) (i) der Richtlinie vorrangig in der Absicht registriert hat, um den Beschwerdeführer, welcher Inhaber von Markenrechen ist, oder einem Mitbewerber des Beschwerdeführers die Domainnamen zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen, gegen ein im Vergleich zu seinen Unkosten im unmittelbaren Zusammenhang mit den Domainnamen unangemessen hohes Entgelt oder um den Beschwerdeführer daran zu hindern eine Domain dieses Namens einzurichten.

 

ENTSCHEIDUNG

Nachdem alle drei von der ICANN-Policy geforderten Elemente erfüllt wurden, kommt das Beschwerdepanel zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers BEWILLIGT wird.

 

Demnach ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung der Domainnamen <surrenderlasvegas.com>, <switchbeachclub.com> und <switchbeachclub.net> vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer an.

 

 

Dr. Reinhard Schanda, Einzelpanelist
Datiert: 20
April 2010

 

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